Der Strafprozess – Ablauf der Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung ist in den §§ 226 bis 275 der Strafprozessordnung (StPO) gesetzlich geregelt und streng formalisiert.
Im Folgenden wird ein Überblick über die Beteiligten an einer Hauptverhandlung und ihren Ablauf gegeben.
1) Verfahrensbeteiligte
Stets in der Hauptverhandlung zugegen sind mindestens ein Angeklagter ein Richter, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie grundsätzlich ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (Ausnahme § 226 Abs. 2 StPO).
Wer darüber hinaus anwesend ist, hängt im Wesentlichen von dem Alter des Angeklagten, der Art der angeklagten Straftat und der zu erwartenden Strafhöhe ab.
Bei Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) ist zusätzlich ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe zugegen.
Jeder Angeklagte kann außerdem einen Verteidiger hinzuziehen, den so genannten Wahlverteidiger. In bestimmten Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Hauptverhandlung im 1. Rechtszug vor einem Oberlandesgericht oder Landgericht und nicht vor dem Amtsgericht stattfindet oder wenn dem Angeklagten ein Verbrechen vorgeworfen wird. Verbrechen sind solche Straftaten, bei denen die Strafandrohung ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt. Davon zu unterscheiden sind Vergehen, d.h. solche Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Vorsitzende Richter dem Angeklagten einen Verteidiger bestellt, z.B. wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Die Anzahl der Richter richtet sich danach, ob ein Verbrechen oder ein Vergehen angeklagt ist, um welches Delikt es sich handelt und wie hoch die zu erwartende Strafe ist. Am Amtsgericht ist die Richterbank entweder mit einem Strafrichter und mit dem Schöffengericht besetzt. Ein einzelner Richter entscheidet nur, wenn ein Vergehen angeklagt worden ist und die Straferwartung nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Das Schöffengericht, das sich aus im Regelfall einem Berufsrichter und zwei Schöffen zusammensetzt, entscheidet bei Verbrechen und Vergehen, sofern eine Verurteilung zu nicht mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ist eine höhere Strafe zu erwarten oder ein (auch nur versuchtes) Tötungsdelikt angeklagt, ist die Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Dort entscheidet die Strafkammer, die in der ersten Instanz mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzt ist. Sind so genannte Staatsschutzdelikte angeklagt, ist das Oberlandesgericht erstinstanzlich zuständig. Der dort zur Entscheidung berufene Strafsenat ist in der Hauptverhandlung im Regelfall mit drei Richtern besetzt.
Außerdem können Zeugen, Sachverständige und Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend sein.
Über die Verfahrensbeteiligten hinaus ist grundsätzlich jedem beliebigen Zuhörer gestattet, der Hauptverhandlung beizuwohnen. Dieser Grundsatz der Öffentlichkeit gilt jedoch nicht im Verfahren gegen Jugendliche. Auch kann das Gericht bei Vorliegen eines der in § 171a GVG ff. genannten Gründe die gesamte Öffentlichkeit oder eine einzelne Person von der Hauptverhandlung ausschließen.
2) Ablauf
Der Gang der Hauptverhandlung ist in den §§ 243 ff. StPO geregelt.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Anschließend stellt der Richter fest, welche Personen erschienen sind. Eventuell geladene Zeugen werden unter Nennung der strafrechtlichen Folgen über ihre Wahrheitspflicht belehrt, woraufhin sie den Sitzungssaal verlassen müssen. Sodann vernimmt der Richter den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, um seine Identität festzustellen und unter anderem seine Verhandlungsfähigkeit zu überprüfen. Der Staatsanwalt verliest daraufhin den Anklagesatz, durch den dem Angeklagten nochmals die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis gebracht werden. Im Anschluss daran erteilt der Richter dem Angeklagten den Hinweis, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Erklärt der Angeklagte sich zur Aussage bereit, wird er nun zur Sache vernommen. Der Richter beginnt mit der Vernehmung, danach können der Staatsanwalt, der Verteidiger und ein eventuell erschienener Sachverständiger Fragen an den Angeklagten richten. Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Zeugen, die zuvor außerhalb des Sitzungssaales warten mussten, werden hereingerufen und nacheinander vernommen. Ist die Beweisaufnahme geschlossen, erfolgen Plädoyer und Antragstellung durch den Staatsanwalt. Sodann plädiert der Verteidiger. Hierauf erhält der Angeklagte das letzte Wort. Was er in diesem Rahmen vorbringen will, steht ihm grundsätzlich frei. Missbraucht der Angeklagte allerdings das letzte Wort für z.B. beleidigende Äußerungen, kann der Richter ihn ermahnen und sogar das Wort entziehen. Nach dem letzten Wort des Angeklagten zieht sich das Gericht zur Urteilsbeartung zurück. Anschließend erfolgt die Urteilsverkündung.
Stand: Dezember 2025
Normen: §§ 226f. StPO