Der Sachverständige im Strafprozess

Den Sachverständigen kommt aufgrund der Vielfältigkeit der von den Gerichten zu entscheidenden Fragen eine große Bedeutung zu. Sie sind die „Gehilfen des Richters“ und werden vom Gericht bestellt oder auf Antrag des Verteidigers für den Angeklagten vernommen. Als derartige Beteiligte eines Strafverfahrens nehmen sie eine wesentliche Rolle ein, die entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung hat.

1. Die Person des Sachverständigen
Die Person des Sachverständigen ist streng von der des Zeugen und des sachverständigen Zeugen abzugrenzen. Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person, die mit besonderer Sachkunde über Erfahrungssätze, Tatsachen und Wahrnehmungen Auskunft geben und damit auch gewisse Rückschlüsse vermitteln können. Demgegenüber steht der Zeuge, der als Auskunftsperson über eigene Wahrnehmungen berichtet. Der sachverständige Zeuge stellt in diesem Zusammenhang eine Auskunftsperson dar, die nicht nur über sog. Befundtatsachen, sondern auch über sog. Zusatztatsachen oder Zufallsbeobachtungen berichten kann. Es handelt sich dabei um Anknüpfungstatsachen, zu deren Ermittlung der Sachverständige ohne Sachkunde in der Lage ist. Dies ist häufig dann der Fall, wenn der Beschuldigte gegenüber dem Sachverständigen Angaben tätigt, und dann der Sachverständige über diesen Inhalt als Zeuge vernommen werden muss.

Da es sich bei den Sachverständigen um natürliche Personen handeln muss, scheiden technische Überwachungsvereine und sonstige Vereine und Gesellschaften des Privatrechts als Sachverständige aus. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Gutachten von Behörden einzuholen.

2. Bestellung und Ablehnung des Sachverständigen
Sachverständige können nicht nur von Seiten des Gericht und der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung vorgeladen, sondern auch durch den Beschuldigten auf dessen Antrag zugezogen werden. Die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen erfolgt durch den Richter. Die Möglichkeit eines Antrages auf Vernehmung eines Sachverständigen wird ihm bereits in der Mitteilung der Anklageschrift vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens eingeräumt und besteht auch nach Eröffnung fort. Dieser Antrag kann auch nur unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden, etwa er auf eine rechtlich unzulässige Beweiserhebung zielt.

3. Aufgaben des Sachverständigen
Die Zuziehung eines Sachverständigen ist immer dann erforderlich, wenn die Sachkunde des mit der Sache befassten Richters zur Beurteilung eines Sachverhaltes nicht ausreichend ist. In diesen Fällen besteht die Aufgabe des Sachverständigen typischerweise darin, fachliche Kompetenz in Form von besonderer Sachkunde im Einzelfall anzuwenden oder in bestimmten Fällen auch gleichzeitig zu übermitteln. So kann die Aufgabe des Sachverständigen in der Wiedergabe von Tatsachenbekundungen liegen, wenn es darum geht, dass auf der besonderen Sachkunde basierende Wahrnehmungen gemacht werden. Dazu kann die Inaugenscheinnahme gehören wie auch die spezielle Untersuchung von Beweismitteln. Der Sachverständige hat dann das Ergebnis seiner Beurteilung in einem Gutachten niederzulegen. Dazu ist er gemäß § 75 StPO verpflichtet.

Die Vermittlung von Erfahrungswissen kommt nicht nur auf den Einzelfall bezogen, sondern auch in genereller Hinsicht in Betracht. So zum Beispiel die Erläuterung von Fachausdrücken, Handelsbräuchen oder auch die grundsätzliche Wirkungsweise von Medikamenten.

4. Rechtliche Stellung des Sachverständigen
Dem Sachverständigen kommen bereits in dem Vorbereitungsstadium seiner Tätigkeit besondere Recht zu. Dazu gehören insbesondere das Akteneinsichtsrecht sowie das Recht zur Anwesenheit bei Vernehmungen von Zeugen oder auch des Beschuldigten, wobei ihm hier auch ein eigenes Fragerecht zustehen kann, und der Hauptverhandlung. Der Sachverständige ist aber gleichzeitig auch verpflichtet, der Hauptverhandlung beizuwohnen. Unentschuldigtes Fehlen kann im Wege von Schadensersatz und Ordnungsgeld sanktioniert werden, § 77 StPO.

Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu unterstützen und diesem alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

In bestimmten Fällen steht dem Sachverständigen wie einem Zeugen, die Aussage zu vereigern, das Recht zur Gutachtenverweigerung zu.  Vor allem dem Angeklagten wird das Recht eingeräumt, einen Antrag auf Vereidigung des Sachverständigen zu stellen.

Handelt es sich um einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 839a BGB zu beachten. Danach ist er dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt. Die Haftung des Sachverständigen bezieht sich auf den Schaden, den die Verfahrensbeteiligten durch die auf das fehlerhafte Gutachten basierende Urteil erleiden.

Es ist daher in jedem Fall angezeigt, die Arbeit des Sachverständigen zu verfolgen. Dabei kann es notwendig sein, ihn zur Offenlegung seiner Methoden anzuhalten und darlegen zu lassen, inwieweit er von anerkannten Grundsätzen seines Faches abweicht.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 12/2009


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Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

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  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Bankkunden und Finanzierungsberater in Bezug auf Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken, Finanzierungsberatern und Darlehensmaklern oder veruntreuten Kapitalanlagen.

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Rechtsanwältin Ritterbach hat zu dem Thema veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Haftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen

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  • IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
  • Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
  • IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
  • Haftung für Datenverluste
  • Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.

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Normen: § 73 StPO; § 74 StPO; § 75 StPO; § 76 StPO

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