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Der Quasi-Hersteller

Quasi-Hersteller sind solche, die das Produkt nicht selbst herstellen, sondern ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes unterscheidbares Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringen („Als-Ob-Hersteller“). Dies ist in der Praxis oftmals gegeben, wenn Warenhäuser ohne Hinweis auf die tatsächliche Herkunft, das Produkt mit ihrem eigenen Namen versehen.
Die Haftung tritt allerdings nur in den Fällen ein, in denen der Verkehr dem Vertriebsunternehmen wegen der Kennzeichnung die Herstellereigenschaft zuschreibt.

Außerdem tritt die Haftung nicht ein, wenn der Quasi-Hersteller das Produkt nicht In den Verkehr gebracht hat. Dazu muss er beweisen, dass das Produkt entgegen seinem ausdrücklichen Verbot oder ohne seine Kenntnis in den Verkehr gebracht wurde. Die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 3 ProdHaftG gilt allerdings nicht. Deshalb kann sich der Quasi-Herstller nicht damit entlasten, dass er dem Geschädigten den tatsächlichen Hersteller bzw. seinen Vorlieferanten nennt.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Februar 2026


Normen: § 4 ProdHaftG

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