Der Quasi-Hersteller
Die Haftung tritt allerdings nur in den Fällen ein, in denen der Verkehr dem Vertriebsunternehmen wegen der Kennzeichnung die Herstellereigenschaft zuschreibt.
Außerdem tritt die Haftung nicht ein, wenn der Quasi-Hersteller das Produkt nicht In den Verkehr gebracht hat. Dazu muss er beweisen, dass das Produkt entgegen seinem ausdrücklichen Verbot oder ohne seine Kenntnis in den Verkehr gebracht wurde. Die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 3 ProdHaftG gilt allerdings nicht. Deshalb kann sich der Quasi-Herstller nicht damit entlasten, dass er dem Geschädigten den tatsächlichen Hersteller bzw. seinen Vorlieferanten nennt.
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Stand: August 2026
Normen: § 4 ProdHaftG
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