Der Quasi-Hersteller
Quasi-Hersteller sind solche, die das Produkt nicht selbst herstellen, sondern ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes unterscheidbares Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringen („Als-Ob-Hersteller“). Dies ist in der Praxis oftmals gegeben, wenn Warenhäuser ohne Hinweis auf die tatsächliche Herkunft, das Produkt mit ihrem eigenen Namen versehen.Die Haftung tritt allerdings nur in den Fällen ein, in denen der Verkehr dem Vertriebsunternehmen wegen der Kennzeichnung die Herstellereigenschaft zuschreibt.
Außerdem tritt die Haftung nicht ein, wenn der Quasi-Hersteller das Produkt nicht In den Verkehr gebracht hat. Dazu muss er beweisen, dass das Produkt entgegen seinem ausdrücklichen Verbot oder ohne seine Kenntnis in den Verkehr gebracht wurde. Die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 3 ProdHaftG gilt allerdings nicht. Deshalb kann sich der Quasi-Herstller nicht damit entlasten, dass er dem Geschädigten den tatsächlichen Hersteller bzw. seinen Vorlieferanten nennt.
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Stand: 05.06.2008
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Das Referat Haftungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.
Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"
Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Bankkunden und Finanzierungsberater in Bezug auf Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken, Finanzierungsberatern und Darlehensmaklern oder veruntreuten Kapitalanlagen.
Als Bankrechtlerin berät und vertritt sie Bankkunden bei Beratungsfehlern von Darlehensvermittlern. Sie ermittelt Verletzungen der Aufklärungspflicht von Banken oder unterlassene Hinweise auf bestehende Interessenkonflikte bei Anlageempfehlungen, beispielweise bei unterlassener Information über Rückvergütungen. Sie unterstützt Bankkunden bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei institutioneller Zusammenarbeit von Banken mit dem Anbieter des vermittelten Anlageproduktes.
Rechtsanwältin Ritterbach hat zu dem Thema veröffentlicht:
- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Haftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Kapitalanlageberatung – Haftungsfallen für Finanzierungsberater
- Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Banken
- Bankhaftung aus AGB und Bankverträgen
- Haftung der Banken im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und IT-Recht
- Wer haftet im elektronischen Zahlungsverkehr – Risiken und Beweisführung?
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Tilo Schindele, Rechtsanwalt, IT-Haftungsrecht
Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig. Er arbeitet und berät seit vielen Jahren auf allen Gebieten des Informationstechnologierechts.
In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen
- Datenschutz (z.B. Datenschutzvereinbarung, Haftung für die unterlassene Bestellung von Datenschutzbeauftragten, Bestellung und Haftung von Datenschutzbeauftragten, Datenverlust, Personendaten, safe harbour, Telematik etc.)
- IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
- IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.)
- Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)
Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
- IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
- Haftung für Datenverluste
- Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.
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