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Der Mahnbescheid - Ein Überblick


Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

Steht einem Gläubiger eine Geldforderung gegen einen Schuldner zu, so kann der Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden (§ 688 ZPO ff.).

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Wohnsitz des Antragstellers (§ 689 II ZPO). In Baden-Württemberg liegt die zentrale Zuständigkeit für das Mahnverfahren beim Amtsgericht Stuttgart, das die Anträge maschinell bearbeitet.

Der Inhalt des Mahnbescheids ist in § 690 I ZPO festgelegt. Erforderlich ist:

  • die Angabe der Parteien,
  • ihrer gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten,
  • die Bezeichnung des zuständigen Gerichts und
  • des Anspruchs, der geltend gemacht wird sowie
  • die Erklärung, dass eine Gegenleistung nicht erforderlich ist bzw. schon erbracht wurde und
  • die Angabe des für ein streitiges Verfahren zuständigen Gerichts.

Ist der Antrag ordnungsgemäß eingereicht worden, erlässt das Amtsgericht einen Mahnbescheid und stellt diesen dem Antragsgegner zu.

Erhebt der Antragsgegner gemäß § 694 ZPO Widerspruch dagegen, kann die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt werden. Der Rechtsstreit wird daraufhin von Amts wegen an das Gericht abgegeben, das im Mahnbescheid angegeben wurde (§ 696 ZPO). Das für das streitige Verfahren zuständige Gericht leitet daraufhin das Verfahren ein (§ 697 ZPO).

Widerspricht der Antragsgegner dem Bescheid dagegen nicht, kann nach § 699 ZPO der Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt werden. Dieser wird rechtskräftig, sofern kein Einspruch erfolgt, andernfalls wird der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das im Mahnbescheid angegebene Gericht abgegeben.



Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

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Kontakt:


Stand: Juli 2026


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • .
Normen: § 688 ZPO, § 689 ZPO, § 690 ZPO, § 694 ZPO, § 696 ZPO, § 697 ZPO, § 699 ZPO

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