Der Lagerschein – Inhalt und Funktion

Der Lagerschein – Inhalt und Funktion

Der Lagerschein ist für das Rechtsverhältnis zwischen Lagerhalter und dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins maßgebend.

Die Ausstellung eines solchen Lagerscheins ist dem Lagerhalter zwar ausdrücklich freigestellt, jedoch ist die Verwendung eines solchen schon aus Beweisgründen dringend geboten. Denn der Lagerschein begründet insbesondere die widerlegliche Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung in Bezug auf den äußerlichen Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke wie im Lagerschein beschrieben übernommen worden sind.

Das Gesetz enthält einige Mindestvorgaben, die der Lagerschein enthalten soll, diese sind jedoch nicht zwingend oder gar abschließend. Einziger Muss-Inhalt des Lagerscheins ist die Unterschrift des ausstellenden Lagerhalters, wobei hier eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel ausreichend ist.

Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter nur gegen Rückgabe dieses Lagerscheins verpflichtet, das Gut auszuliefern. Dabei ist die Auslieferung durch entsprechenden Eintrag auf dem Lagerschein zu vermerken. Liefert der Lagerhalter dagegen das Gut aus, ohne sich den Lagerscheinzurückgeben zu lassen oder ohne die Auslieferung zu vermerken, so ist er dem rechtmäßigen Besitzer des Lagerschein zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Es besteht bezüglich des Inhalts des Lagerscheins grundsätzlich eine widerlegbare Vermutung, die allerdings mit entsprechendem Beweisrisiko durch andere Beweismittel erschüttert werden kann. Erwirbt jemand gutgläubig den Lagerschein, gilt jedoch der Inhalt als unwiderlegbar richtig.

Das Gesetz gibt dem Lagerhalter zudem die Möglichkeit, einen Lagerschein auszustellen, der durch Indossament übertragen werden kann, sodass es sich hierbei dann um ein echtes Wertpapier handelt. In diesem Fall hat die Übergabe des Lagerscheins für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.


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Stand: November 2007


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Normen: § 475c ff. HGB

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