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Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 12 - Ablauf des Insolvenzplanverfahrens/Vorlagerecht

Das Insolvenzplanverfahren durchläuft mehrere Phasen und ist hochkomplex. Dieses Kapitel soll dem Leser nur einen Überblick über die wesentlichen Bestandteile und den Gang des Verfahrens geben.

Vorlagerecht

Das Recht einen Insolvenzplan vorzulegen steht dem Verwalter und dem Schuldner zu.
Gläubiger können keinen Plan vorlegen. Sie können jedoch über die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Plan mit ihren Zielvorstellungen auszuarbeiten.
Bei Sanierungsplänen ist zu beachten, dass eine Chance auf eine erfolgreiche Umsetzung nur dann besteht, wenn der Plan sehr frühzeitig und zielstrebig ausgearbeitet wird. Je früher ein Sanierungskonzept ausgearbeitet wird, desto eher ist eine Sanierung umzusetzen.
Der Schuldner, bzw. der Verwalter sollte sich frühzeitig mit den Gläubiger zusammensetzen um sich über eine Insolvenzplanlösung abzustimmen.

In der Praxis kann die Vorlageberechtigung auch ein strategisches Mittel zur Verfahrenslenkung sein.
Mit Einreichung des Plans kann der Schuldner eine Aussetzung der Masseverwertung erreichen.

Planvorlage durch Schuldner

Der Schuldner ist berechtigt, einen Plan auszuarbeiten und vorzulegen. In der Praxis wird er hierfür mit einem Insolvenzberater ein Sanierungskonzept ausarbeiten und sich frühzeitig mit Gläubigern in Verbindung setzen. Diesen kann dadurch signalisiert werden, dass man gewillt ist, das Unternehmen fortzuführen und zu sanieren.
Sobald sich eine Unternehmenskrise abzeichnet, kann der Schuldner ein Konzept ausarbeiten und sich unter den Schutz des Insolvenzverfahrens stellen .
Der Insolvenzplan kann zusammen mit dem Insolvenzantrag eingereicht werden.
Je nachdem ob es sich bei dem Schuldner um eine Personengesellschaft oder eine juristische Person handelt sind verschiedene Personen berechtigt den Plan vorzulegen.

Planvorlage durch Insolvenzverwalter

Es gibt zwei Konstellationen bei denen der Verwalter einen Insolvenzplan vorlegen kann.

Eigenes Vorlagerecht

Der Verwalter hat die Möglichkeit, selbst einen Insolvenzplan auszuarbeiten und ihn den Gläubigern zur Abstimmung vorzulegen. Er muss damit nicht bis zum Berichtstermin des Insolvenzverfahrens warten, sondern kann schon vor diesem Termin einen Plan ausarbeiten.
Dabei geht man von der Vorstellung aus, dass der Verwalter sehr wohl objektiv beurteilen kann, ob für einen Betrieb noch eine realistische Sanierungschance besteht.

Abgeleitetes Vorlagerecht

Über die Gläubigerversammlung können auch die Gläubiger den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen.
Dabei können sie ihm sehr detaillierte Vorgaben machen und so ihre Vorstellungen in den Plan einbringen. Insofern kann man auch von einem indirekten Vorlagerecht der Gläubiger sprechen.

Beispiel:
Die Gläubiger A und B sind Lieferantengläubiger des insolventen Unternehmens C. Um C nicht als Abnehmer zu verlieren, wollen sie in einem Fortführungsplan C sanieren. Dem alten Unternehmensträger trauen sie eine erfolgreiche Sanierung jedoch nicht zu und wollen daher eine übertragende Sanierung. In der Gläubigerversammlung findet ihr Vorschlag Zustimmung und man beauftragt den Insolvenzverwalter, einen entsprechenden Plan auszuarbeiten.

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, sich an diese Vorgabe der Gläubigerversammlung zu halten.

Mitwirkung

Unabhängig davon, ob der Verwalter aus eigenem Vorlagerecht oder aufgrund einer Beauftragung durch die Gläubigerversammlung einen Plan vorlegt, sind bestimmte Gruppen zur beratenden Mitwirkung verpflichtet.

Dies sind

  • Der Gläubigerausschuss
  • Der Betriebsrat
  • Der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten

Diese Gruppen sollen dem Verwalter notwendige Informationen geben und Vorschläge bezüglich des Planinhalts machen.
Der Verwalter hat nicht die Pflicht, diese Gruppen bei der Planerstellung auch wirklich zu beteiligen. Vielmehr gibt ihm die Mitwirkungspflicht Befugnisse gegenüber diesen Gruppen. Diese sind zum Beispiel verpflichtet, ihm notwendige Informationen über Organisation, Know-How, oder die Gläubigerstruktur des Unternehmens zu geben.
In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Beteiligten dieser Mitwirkungspflicht nachkommen, da sie dadurch die Möglichkeit erhalten, ihre Interessen bei der Erstellung des Plans einzubringen.

Parallel eingereichte Pläne

In der Praxis kann es dazukommen, dass verschiedene Insolvenzpläne eingereicht werden. Dann stellt sich die Frage, welcher Plan umgesetzt werden soll, bzw. welcher Plan Vorrang hat.

Beispiel 1:
Schuldner S und Verwalter V legen gleichzeitig einen Plan vor.

Beispiel 2:
Verwalter V legt zwei alternative Pläne vor.

Parallele Schuldner und Verwalterpläne

Legen sowohl Schuldner als auch Verwalter einen Plan vor so werden beide Pläne im Verfahren behandelt. Das bedeutet beide durchlaufen die jeweiligen Verfahrensabschnitte.
So kann es durchaus dazukommen, dass beide Pläne im à Abstimmungstermin angenommen werden. In diesem Fall bestätigt das Insolvenzgericht den Plan, der ein besseres Abstimmungsergebnis erhalten hat.

Parallele Verwalterpläne

Der Verwalter kann einen Plan einreichen, den er auf eigene Initiative erstellt hat. Gleichzeitig hat er die Verpflichtung, im Falle eines Gläubigerauftrags einen weiteren Plan zu erarbeiten. Die Frage ist nun, welcher der beiden Pläne Vorrang haben soll.
Die Insolvenzordnung trifft für diesen Fall keine Regelung.
Die herrschende Meinung geht davon aus, dass mit einem Auftrag zur Planerstellung durch die Gläubigerversammlung das eigene Vorlagerecht des Verwalters erlischt.
Diese Auffassung ist konsequent, da die Gläubigerversammlung dem Verwalter schließlich auch untersagen kann, einen Insolvenzplan vorzulegen. Die Gläubigerautonomie steht über dem Planinitiativrecht des Verwalters.
Ein Vorrang des Verwalterplans würde die Gläubigerautonomie unterlaufen und aushöhlen.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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