Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 11 - Aufbau eines Insolvenzplans/Plananlagen
Stundung / Teilerlass von Insolvenzforderungen
Der Insolvenzplan kann eine Stundung, einen Erlass oder einen Teilerlass von Forderungen von Insolvenzgläubigern im Sinne von § 38 InsO vorsehen.
Stundung wie Erlass werden gem. § 255 InsO hinfällig, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des Insolvenzplans erheblich in Rückstand gerät oder ein neues Insolvenzverfahren eröffnet wird, z.B. weil der Schuldner hinsichtlich neuer Verbindlichkeiten zahlungsunfähig geworden ist.
§ 255 InsO definiert, dass ein erheblicher Rückstand erst anzunehmen ist, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
Zustimmungsbedürftige Geschäfte, § 263 InsO
Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft eine Zustimmung durch den Insolvenzverwalter benötigen.
Die Geschäfte, die zustimmungsbedürftig sein sollen, müssen so genau bezeichnet werden, dass Dritte diese aus dem Insolvenzplan eindeutig herauslesen können.
Es können Verpflichtungsgeschäfte ebenso wie Erfüllungsgeschäfte betroffen sein. Eine Regelung, dass alle Geschäfte zustimmungsbedürftig sein sollen, ist nicht zulässig.
Kreditrahmen, § 264 InsO
Zur Fortführung des Geschäfts wird oft zusätzlicher Kredit benötigt. Neuer Kredit, sei es Bankkredit, Warenkredit, Lieferung auf Rechnung oder jede andere Art von Vorleistung, ist in der Praxis nur zu erhalten, wenn der Kreditgeber eine angemessene Sicherheit erhält. Dies erfordert in der Praxis, dass Kreditgeber von Neukrediten gegenüber den bisherigen Gläubigern bevorzugt wird. Dies ist angemessen, soll durch den Neukredit doch auch die Tilgung der Forderungen der bisherigen Gläubiger gesichert werden.
Gem. § 264 InsO kann der Insolvenzplan festlegen, dass die Insolvenzgläubiger gegenüber dem Neukreditgeber nachrangig behandelt wird, falls der Schuldner erneut in Insolvenz fällt.
Gleiches gilt gegenüber Massegläubigern. Massegläubiger haben Forderungen, für die die Insolvenzmasse vorrangig haftet, während Insolvenzgläubiger lediglich einfache Forderungen zur Tabelle anmelden können.
Im Insolvenzplan muss in solchen Fällen ein Kreditrahmen für derartige Kredite festgelegt werden. Dieser Kreditrahmen darf den Wert der Vermögensgegenstände im Vermögensverzeichnis des Insolvenzplans (Fußnote) nicht übersteigen.
Plananlagen (Fußnote)
Handelt es sich bei dem Insolvenzplan um einen Sanierungsplan, sollen also die Gläubiger zumindest teilweise aus den Erträgen des Unternehmens befriedigt werden, müssen dem Insolvenzplan so genannte Plananlagen beigefügt werden .
Betriebswirtschaftliche Plananlagen, § 229 InsO
Betriebswirtschaftliche Plananlagen zum Insolvenzplan sind
· Vermögensübersicht,
· Erfolgrechnung
sowie
· Liquiditätsrechnung.
Die Vermögensübersicht, auch Planbilanz genannt, stellt die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten anhand ihrer Werte gegenüber.
Eine Erfolgrechnung, auch Planerfolgrechnung genannt, nennt die Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, in dem die Gläubiger befriedigt werden sollen.
Die Liquiditätsrechnung umfasst die Abfolge der geplanten Einnahmen und Ausgabe, woraus sich die Summe der Kontostände und damit die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens für jeden Zeitpunkt in der Sanierung ergibt.
Schuldner, für die diese Begriffe neu oder unbekannt sind, haben damit einen der wesentlichen Gründe ihrer Insolvenz entdeckt. § 229 InsO benennt nichts anderes als die banalen Instrumente einer ordnungsgemäßen betriebswirtschaftlichen Buchführung. Dass eine Buchführung, die zur Ermittlung von Liquidität und Gewinn eines Unternehmens benutzt wird von einer Buchführung, die lediglich zur Berechnung der Steuerschuld benutzt wird, unterscheidet, wird weiter in Kapitel 5.2.1. angesprochen.
Diese Anlagen müssen den vorgeschriebenen Formen entsprechen und sollten in der Regel durch den beratenden Insolvenzrechtsspezialisten und den Steuerberater der Firma gemeinsam erstellt werden.
Aufgrund dieser Plananlagen sollen sich die Gläubiger ein Bild machen können, wie tragfähig das Sanierungskonzept des darstellenden Teils ist.
Erklärungen als Plananlagen, § 230 InsO
Neben den betriebswirtschaftlichen Plananlagen müssen dem Insolvenzplan weiter Erklärungen von à Beteiligten oder Dritten beigefügt werden.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, der das Unternehmen fortführen soll, ist einem nicht von Schuldner selbst vorgelegten Insolvenzplan eine Erklärung des Schuldners beizufügen, dass er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist.
Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, ist dem Insolvenzplan eine entsprechende Erklärung aller persönlich haftender Gesellschafter beizufügen.
Gleiches gilt für alle Gläubiger, die Anteile, eine Mitgliedschaft oder eine Beteiligung am Schuldner übernehmen sollen sowie für jeden Dritten, der nach dem Insolvenzplan Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernimmt.
Weiter sind bei Ungleichbehandlung von Gläubigern Zustimmungen der betroffenen Gläubiger beizufügen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz" von Harald Brennecke und Philip Würfel, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-06-9.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Philip Würfel
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Kontakt:
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Stand: Mai 2026
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