Logo FASP Group

Der Händler

Der Händler, d.h. der Verkäufer oder Lieferant eines fehlerhaften Produktes, haftet nur, wenn er den Vorlieferanten oder den Hersteller nicht benennen kann. Die Haftung des Händlers ist insoweit als eine Art „Nothaftung“ ausgestaltet. Als Frist für die Benennung sieht das Produkthaftungsgesetz 1 Monat vor.
Der Händler bleibt auch dann in der Haftung, wenn er das Produkt von einem Importeur bezogen hat, dessen Namen er nicht mehr benennen kann.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Normen: § 4 ProdHaftG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosHaftungsrechtProdukthaftung