Der Händler
Der Händler, d.h. der Verkäufer oder Lieferant eines fehlerhaften Produktes, haftet nur, wenn er den Vorlieferanten oder den Hersteller nicht benennen kann. Die Haftung des Händlers ist insoweit als eine Art „Nothaftung“ ausgestaltet. Als Frist für die Benennung sieht das Produkthaftungsgesetz 1 Monat vor.
Der Händler bleibt auch dann in der Haftung, wenn er das Produkt von einem Importeur bezogen hat, dessen Namen er nicht mehr benennen kann.
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Stand: Februar 2026
Normen: § 4 ProdHaftG