Der Grundstückskaufvertrag in Polen (Teil. II)
3.2 Vertragsgegenstand
Das gegenständliche Grundstück wird im Vertrag in Übereinstimmung mit dem Grundbuchstand bezeichnet. Die Vorlage von aktuellen Auszügen aus dem Grundbuch und dem Grundstücksregister erfolgt bei der Unterzeichnung der notariellen Urkunde. Die Grundbuchnummer, Fläche und Adresse des Grundstücks werden in die Vertragsurkunde aufgenommen.
3.3 Grundstückskaufpreis
Der Kaufpreises kann im Grundstückstvertrag direkt angegeben werden. Es genügt jedoch auch, dass die Vertragsparteien die Gründe zur Errechnung des Kaufpreises (Angabe des Preieses für einen Quadratmeter) im Vertrag selbst bestimmen. Erfolgt die Zahlung des Kaupreises nicht beim Abschluss des Kaufvertrages (z.B. im Fall der Ratenzahlung), vereinbaren die Vertragsparteien oft Absicherungen der Kaufpreiszahlung.
3.4 Übergabetermin
Übergabe des Grundstücks erfolgt durch die Übergabe des Besitzes. Die Bestimmung des Übergabetermins kann durch die Vertragsparteien beliebig geregelt werden. Wird keine Regelung getroffen, erfolgt die Übergabe des Besitzes mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages.
4. Abwicklung und Absicherung der Kaufpreiszahlung
Im polnischen Immobilienverkehr ist eine Barzahlung des Kaufpreises noch immer sehr verbreitet. Es kommt jedoch immer häufiger vor, dass die Kaufpreisbezahlung mittels einer Banküberweisung erfolgt. In diesem Fall oder bei Vereinbarung von Teilzahlungen empfiehlt der Notar den Beteiligten, dass sich der Erwerber einer sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterwirft. Die notarielle Urkunde stellt in einem solchen Fall einen Vollstreckungstitel dar, so dass der Verkäufer keinen langwierigen Prozess anstrengen muss, um die Zahlung des ihm zustehenden Kaufpreises zu durchsetzen. Als weitere Sicherungsmittel kommen Hypothekenbestellung, Wechselaushändigung oder die Erteilung einer Bankgarantie in Betracht.
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Stand: Dezember 2025
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