Der Gewinnabführungsvertrag - Teil 4 - Rechtliche Folgen

Rechtliche Folgen

Wohl unverkennbares Merkmal eines Gewinnabführungsvertrags ist die Tatsache, dass durch den Abschluss eines solchen Vertrages die wirtschaftliche und rechtliche Struktur der Untergesellschaft für die Vertragsdauer geändert wird. D.h. der Zweck der Untergesellschaft ist es nun nicht mehr, im Interesse der Gesellschafter Gewinne zu erzielen. Vielmehr ist eine Gewinnerzielung zugunsten der Obergesellschaft anzustreben.
In der Praxis gestaltet sich dies folgendermaßen: Die Untergesellschaft kann während des Bestehens des Vertrages keinen ausschüttungsfähigen Gewinn in ihrer Bilanz verzeichnen. Denn der erwirtschaftete Gewinn wird an die Obergesellschaft abgeführt. Somit werden schließlich das Recht der Aktionäre, ihre Gewinne zu beziehen und die Kompetenz der Hauptversammlung, den Gewinn zu verwenden hierdurch faktisch entwertet.

Der höchstmögliche Betrag der Gewinnabführung, ohne Berücksichtigung vertraglicher Vereinbarungen, wird aus mehreren Komponenten durch den Vorstand der Untergesellschaft ermittelt. In einer zu erstellenden Vorbilanz dient der erwirtschaftete Jahresüberschuss (ohne die Gewinnabführung) dabei als erste Größe. Diese wird zum einen um eine mögliche Summe von Verlusten aus dem Vorjahr sowie zum anderen durch einen gesetzlich in Reserve zu stellenden Betrag gemindert. Addiert werden hierzu solche Beträge, die als Entnahmen anderer während der Vertragslaufzeit zugeführter Gewinnrücklagen geführt werden.

Im Jahresabschluss der Untergesellschaft wird infolge der Gewinnabführung nun kein Gewinn ausgewiesen. Der ermittelte Betrag wird stattdessen als Verbindlichkeit gegenüber verbundener Unternehmen angegeben und als Aufwendung im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.

Der Anspruch auf die Gewinnabführung wird mit Fertigstellung des Jahresabschlusses fällig, d.h. in diesem Zeitpunkt entsteht eine sofortige Leistungspflicht der Untergesellschaft auf Gewinnabführung an die Obergesellschaft. Eine von der Regel abweichende Vereinbarung im Hinblick auf die Fälligkeit kann im Rahmen des Vertrages getroffen werden.

Für die Obergesellschaft ergeben sich aus der Gewinnabführung keine Verpflichtungen zu einer Gegenleistung. Denn kraft Gesetzes hat sie bereits die für die Dauer des Bestehens des Gewinnabschöpfungsvertrages entstehenden Jahresfehlbeträge auszugleichen.
Kommt es dazu, dass die Obergesellschaft einen Jahresfehlbetrag ausgleichen muss, so wird dieser in der Handelsbilanz der Untergesellschaft als Ertrag ausgewiesen. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass der Untergesellschaft vertraglich ein Anspruch auf Verlustübernahme zugesichert wird.

Weiterhin hat die Obergesellschaft auch an außenstehende Aktionäre der Untergesellschaft einen angemessenen Verlustausgleich zu leisten, § 304 AktG. Schließlich können sie aufgrund der Gewinnabführung nicht von ihrem Dividendenbezugsrecht Gebrauch machen. Die Aktionäre haben somit zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Interessen die Möglichkeit, zwischen einem Ausgleich oder einer Abfindung zu wählen. Die Aktionäre sollen so gestellt werden, als ob kein Unternehmensvertrag geschlossen worden wäre.
Bei einer Ausgleichszahlung verbleibt der Aktionär in der Gesellschaft und erhält über die Dauer des Bestehens des Vertrages wiederkehrende Ausgleichszahlungen. Wenn diese vom Gewinn des Unternehmens unabhängig sind, liegt ein fester Ausgleich vor. Dieser berechnet sich aus der bisherigen Ertragslage und den Ertragsaussichten der nächsten Geschäftsjahre der Untergesellschaft als durchschnittlicher Gewinnanteil. Eine bestimmte Mindesthöhe ist zu berücksichtigen.
Bei einem variablen Ausgleich ist die Zahlung wiederum vom Gewinn des Unternehmens abhängig. Generell kann auf einen variablen Ausgleich nur zurückgegriffen werden, wenn lediglich eine Obergesellschaft vorhanden ist und diese eine AG oder KGaA ist. Zur Berechnung des Ausgleichsbetrags sind die Ertragslagen beider Gesellschaften in ein angemessenes Umrechnungsverhältnis zu setzen.
Wird nun aber im Zeitpunkt der Beschlussfassung für vorhandene außenstehende Aktionäre keine Ausgleichsbestimmung im Gewinnabführungsvertrag vorgesehen, so führt dies zur Nichtigkeit des Vertrages. Ein unangemessener Ausgleich hingegen führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages.
Außenstehende Aktionäre können aber auch einen Erwerb ihrer Aktien durch die Obergesellschaft verlangen. Als Gegenleistung hat ihnen die Obergesellschaft eine angemessene Abfindung zu zahlen. Hierdurch sollen die Aktionäre für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages voll entschädigt werden und die Möglichkeit bekommen, aus dem nun beherrschten Unternehmen auszuscheiden. Auch ein solcher Abfindungsanspruch muss vertraglich geregelt sein. Laut Gesetz ist die Abfindung als Abfindung in Aktien oder als Barabfindung auszuzahlen. Ist eine Abfindungsregelung nicht oder nicht angemessen im Gewinnabführungsvertrag enthalten, so sieht das Gesetz hierfür nicht die Nichtigkeit des Vertrages vor.

Durch einen Gewinnabführungsvertrag entstehen keine Weisungsrechte der Ober- an die Untergesellschaft bezüglich Vertragsänderung, -aufrechterhaltung oder -kündigung. § 299 AktG ist nicht anwendbar. Weisungen könnten nur aufgrund eines Unternehmensvertrages in Form eines Beherrschungsvertrages erteilt werden.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
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  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Telefon: 0721-20396-28

 


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