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Der Gewinnabführungsvertrag - Teil 2 - Wirksamkeitsvoraussetzungen

Wirksamkeitsvoraussetzungen

Ein Unternehmensvertrag i.S.d. § 291 AktG kann nur zwischen Unternehmen geschlossen werden. Dabei steht der Begriff des „Unternehmens“ im Gegensatz zum Begriff der „Privatperson“. Eine Privatperson kann demnach keinen Unternehmensvertrag i.S.d. § 291 AktG abschließen.
Die durch den Vertrag zur Gewinnabführung verpflichtete Gesellschaft (sog. Untergesellschaft) muss eine nach deutschem Recht gegründete AG oder KGaA sein. Auf eine Gesellschaft anderer Rechtsform wie z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) können die Vorschriften analog angewandt werden.
Der andere Vertragsteil – die durch den Vertrag zur Gewinnabführung begünstigte Gesellschaft – kann ihrer Rechtsform nach eine juristische Person wie etwa eine GmbH oder AG oder eine Personengesellschaft wie z.B. eine offene Handelsgesellschaft (OHG) sein. Auch eine natürliche Person weist Unternehmenseigenschaft auf, wenn sie grundsätzlich wirtschaftlich engagiert ist und damit von den Interessen der Gesellschaft verschiedene Unternehmensinteressen verfolgen kann.

Generell gilt für einen Gewinnabführungsvertrag Vertragsfreiheit. Der Inhalt des Vertrages ist lediglich an gesetzliche Mindestanforderungen gebunden. Wesentlich ist für den Vertragsinhalt hiernach einerseits, dass sich die Untergesellschaft verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Obergesellschaft abzuführen. Andererseits muss ein angemessener Ausgleichsanspruch festgehalten werden. Im Einzelfall können weitere vertragliche Regelungen getroffen werden, solange sie die Wirksamkeit aktienrechtlicher Normen nicht beeinträchtigen.

Ein Gewinnabführungsvertrag kann auf unbestimmte Zeit angesetzt werden oder es kann eine feste Laufzeit vereinbart werden. Steuerrechtlich ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Laufzeit von (mindestens) fünf Jahren hat.

Für einen wirksamen Vertragsabschluss ist gemäß § 293 AktG die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich. Ist die herrschende Gesellschaft eine AG bzw. KGaA, so ist die Zustimmung beider Hauptversammlungen notwendig.
Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Untergesellschaft sieht in der Regel eine Dreiviertel-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor. Denn durch die Vereinbarung zur Gewinnabführung wird in die Rechte der Aktionäre bzw. die der Hauptversammlung eingegriffen.
Eine Zustimmung der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft (sog. Obergesellschaft) ist ebenfalls mit einer Dreiviertel-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals anzunehmen. Der Grund hierfür ist liegt darin, dass die Obergesellschaft in Form einer AG oder KGaA durch die Pflicht zum Verlustausgleich ein erhöhtes Risiko trägt, über das sich die Aktionäre im Klaren sein müssen. Bei Zustimmung sind sie gewillt, dieses zu tragen.

Zu seiner Wirksamkeit bedarf ein Gewinnabführungsvertrag weiter der Schriftform, er kann nicht nur mündlich abgeschlossen werden. Es ist jedoch nicht nötig, den Vertrag explizit als Gewinnabführungsvertrag im Text der Urkunde zu bezeichnen.
Überdies ist das Bestehen des Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister der Untergesellschaft einzutragen. Erst durch die Eintragung wird er endgültig wirksam.

Wird der Vertrag nicht formgerecht abgeschlossen, liegt also eine Verletzung der gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen vor, so leidet der Gewinnabführungsvertrag unter einem Formmangel i.S.d. § 125 BGB, der zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Formelle Mängel sind etwa die fehlende Eintragung ins Handelsregister oder ein fehlender bzw. nichtiger Zustimmungsbeschluss.
Soweit ein von den Vertragsparteien eigentlich wegen Formmangels nichtiger Gewinnabführungsvertrag widerspruchslos vollzogen wird kann dieser prinzipiell als wirksam angesehen werden.  Dass ein Gewinnabführungsvertrag allerdings vollzogen und erst nach der Eintragung in das Handelsregister später die Nichtigkeit eines Zustimmungsbeschlusses festgestellt wird, ist aufgrund des Instruments des Vertragsprüfers sowie der Tätigkeit des Registergerichts jedoch sehr unwahrscheinlich.


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Stand: Mai 2026


Normen: 293 AktG

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