Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 42 – Beirat oder Aufsichtsrat, Einflussnahme Dritter, Beteiligung an anderen Unternehmen

11. Beirat oder Aufsichtsrat

Die Satzung kann die Bildung eines Beirates oder Aufsichtsrates bestimmen, wenn die Bildung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist oder die Gesellschaft sich freiwillig dazu entscheidet.

11.1. Aufsichtsrat

In einer GmbH ist die Bildung eines Aufsichtsrates nur ausnahmsweise gesetzlich zwingend vorgeschrieben, die Bildung eines Aufsichtsrates ist somit grundsätzlich die Ausnahme.

Vom Gesetz wird vorgeschrieben, dass in einer GmbH zwingend ein Aufsichtsrat errichtet werden muss, wenn das Unternehmen in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Sind der Betriebsrat und das Unternehmen sich nicht einig, ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss zunächst ein sogenanntes Statusverfahren vor einem Landgericht stattfinden, bevor der Aufsichtsrat gewählt wird. Findet ein solches Verfahren nicht statt, ist die Wahl des Aufsichtsrates nichtig.

Ein sogenannter paritätischer Aufsichtsrat muss errichtet werden, wenn mehr als 2000 Arbeitnehmer (nach dem Mitbestimmungsgesetz) bzw. 1000 Arbeitnehmer in Montan-Unternehmen (nach dem Montanmitbestimmungsgesetz) beschäftigt werden. Solche paritätischen Aufsichtsräte bestehen zum Teil aus Arbeitnehmern, zum Teil aus Arbeitgebern, also Anteils-Eignern.

Ordnet ein Gesetz die Bildung eines Aufsichtsrates an, so kann davon nicht durch die GmbH-Satzung abgewichen werden. Das heißt, dass in der GmbH-Satzung nicht einfach auf die Bildung eines Aufsichtsrates verzichtet werden kann, obwohl die Bildung gesetzlich vorgesehen ist. Die gesetzlichen Regeln sind zwingend. Hieraus folgt auch, dass die Mitglieder eines nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften errichteten Aufsichtsrates nicht weisungsabhängig sein dürfen. Gesellschafter können somit den Aufsichtsratsmitgliedern keine Vorschriften erteilen, die Aufsichtsratsmitglieder entscheiden vielmehr freiverantwortlich und sind allein dem Gesellschaftsinteresse verpflichtet.

Abgesehen von solchen gesetzlich zwingenden Aufsichtsräten ist es jeder GmbH frei belassen, einen Aufsichtsrat zu bilden. In der Satzung kann also auch die Bildung eines Aufsichtsrates festgelegt werden, wenn dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Freiwillig einen Aufsichtsrat einzurichten kann sinnvoll sein, weil dies z.B. der Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung dient. Außerdem kann der Aufsichtsrat externen Sachverstand einbringen, Streitschlichterstellen einrichten und ihm können sogar gewisse Gesellschafterrechte übertragen werden. Welche Aufgaben genau an den Aufsichtsrat weitergegeben werden, ist wiederum in der Satzung festzulegen.

11.2. Beirat

Die Begriffe „Beirat“ und „Aufsichtsrat“ werden für die GmbH oft synonym verwendet, weil die Aufgaben, die ihnen übertagen werden können zum Teil sehr ähnlich sind. Wie der Aufsichtsrat kann auch der Beirat Beratungs-, Kontroll-, und Überwachungsaufgaben übernehmen. Die Überwachungsaufgaben können sich auf die Geschäftsführung aber auch auf die Gesellschafter beziehen und sowohl allgemein gehalten als auch auf spezielle Situationen bezogen sein. Sie können dabei sogar über die Überwachungsmöglichkeiten des aktienrechtlichen Aufsichtsrates hinausgehen. Allerdings dürfen diese Aufgaben nie so weitreichend sein, dass sie in die Aufgaben eines zwingend errichteten Aufsichtsrates oder in die zwingenden Rechte der Gesellschafter (z.B. Kapitalmaßnahmen, Auflösung der Gesellschaft, Grundlagenentscheidungen oder Satzungsänderungen) eingreifen. Dem Beirat können Geschäftsführungsmaßnahmen oder Zustimmungsvorbehalte eingeräumt werden; oft fungiert der Beirat allerdings nur in den Bereichen der Kundenpflege oder der Einbindung von Geschäftspartnern.

Dem Beirat können von der Gesellschafterversammlung Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Ausgenommen sind hiervon allerdings die Beschlussrechte als solche, die die Gesellschafterversammlung nicht übertragen darf. Überträgt die Gesellschafterversammlung Entscheidungskompetenzen, so unterliegen die Beschlüsse des Beirates - wie die Gesellschafterbeschlüsse - der Nichtigkeitsklage und der Anfechtungsklage.

Wird ein Beirat eingerichtet, sollte in der Satzung immer ausdrücklich geregelt werden, welche Kompetenzen ihm übertragen werden, wie die Mitglieder bestellt werden und auch welche Haftungsbeschränkungen für die Mitglieder gelten sollen.

12. Einflussnahme Dritter

Die GmbH kann Entscheidung an Dritte übertragen. In der Satzung muss dabei genau festgelegt werden, in welchen Umfang Entscheidungs- oder Einflussnahmemöglichkeiten an Dritte übertragen werden sollen.

Solche Konstellationen haben sich in den letzten Jahren vor allem in Form von stillen Beteiligungen ergeben. Hier geben Dritte Kapital an die Gesellschaft, ohne dabei unmittelbar Gesellschafter zu werden. Dabei wird das finanzielle Engagement durch Einräumung von Mitwirkungs- und Zustimmungsrechten abgesichert, die möglichst genau in der Satzung ausgestaltet werden müssen. Das ist unproblematisch, wenn dem Kapitalgeber zusätzlich (Kleinst-) Beteiligungsrechte eingeräumt werden, die mit zusätzlichen Rechten in Bezug auf die Gesellschaft ausgestattet werden können. Gesetzlich sind stillen Gesellschaftern nur sehr eingeschränkte Kontrollrechte eingeräumt. Diese werden aber oft durch Satzungs-Gestaltungen erweitert (sog. atypische stille Gesellschafter).

Beispiel:

Bei der Xantener Wein GmbH ist Herr Müller stiller Gesellschafter. Gesetzlich hat er nur sehr eingeschränkte Kontrollrechte (z.B. Informationsrechte bzgl. der Jahresabschlüsse, Auseinandersetzungsansprüche bei Auflösung der Gesellschaft etc.). Diese werden aber in der Satzung dadurch erweitert, dass Herrn Müller zusätzlich noch Zustimmungs- und Widerspruchsrechte eingeräumt werden, was Geschäftsführungsmaßnahmen angeht. Herr Müller muss laut Satzung insbesondere bei Investitionen und Ausgaben der Gesellschaft von über 100.000 € der Investition zustimmen. Bei Anstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern hat Herr Müller als stiller Gesellschafter das Recht, den Anstellungen bzw. Entlassungen zu widersprechen. So werden Herr Müllers Rechte erweitert.

Soll für die Gesellschaft nun ein neuer Geschäftswagen gekauft werden, der 130.000 € kosten soll, muss vor der Anschaffung Herr Müller der Investition zustimmen. Ohne seine Zustimmung darf die Investition nicht getätigt werden.

Zustimmungsvorbehalte für Dritte können durch den Geschäftsführer erteilt werden, der wiederum zuvor durch einen hinreichend legitimierten Gesellschafterbeschluss dazu ermächtigt werden muss. Wegen des Grundsatzes der Satzungsautonomie ist für diesen Gesellschafterbeschluss eine satzungsändernde Mehrheit (3/4) der abgegebenen Stimmen notwendig.

13. Beteiligung an anderen Unternehmen

Mit der Satzung sollte festgelegt werden, ob und wie sich die GmbH an anderen Unternehmen beteiligen darf. Die Gesellschafter sollten im Vorfeld bestimmen, ob sie ihre Geschäftsanteile für Beteiligungen an anderen Unternehmen zur Verfügung stellen wollen oder nicht. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten können die Gesellschafter für den Beschluss, ob eine Beteiligung eingegangen werden soll oder nicht, in der Satzung ein Mehrheitserfordernis von z.B. 75 % festlegen.

13.1. Beteiligung nach dem Gesellschaftsgegenstand

Um den Kern der Tätigkeit der GmbH beizubehalten, sollte in der Satzung geregelt werden, dass Beteiligungen nur an bestimmten Unternehmen mit bestimmten Unternehmensgegenständen zulässig sind.

Beispiel:

A, B und C sind Gesellschafter der Luxusuhren GmbH. Die Satzung der Luxusuhren GmbH bestimmt, dass diese ausschließlich Beteiligungen an Uhrenunternehmen eingehen darf.

Eines Tages hat der Gesellschafter A die Idee, dass die Luxusuhren GmbH sich als Gesellschafterin an der Goldschmuck GmbH beteiligen könnte, die ausschließlich mit Goldschmuck handelt und große Gewinnaussichten für das kommende Jahr hat. Diese Beteiligung widerspräche aber der Satzung der GmbH. Die Gesellschafter dürfen eine entsprechende Beteiligung nicht beschließen. Wenn sie dennoch die Beteiligung eingehen möchten, müssen sie die Satzung ändern.

13.2. Erwerb anderer Unternehmungen

Die Gesellschafter sollten entscheiden, ob und wie sie ihre Anteile für den Erwerb von anderen Unternehmen verwenden wollen. Ist das Stammkapital nicht sehr hoch und steht die GmbH erst am Anfang ihrer Tätigkeit, ist der Erwerb anderer Unternehmen und damit die Vergrößerung der GmbH ggf. verfrüht.
Die Satzung sollte klar festlegen, in welchen Geschäftsfeldern und in welchem Umfang die GmbH wachsen soll.

Beispiel:

Die Uhren-Import GmbH soll nur im Importgeschäft von Luxusuhren tätig sein. In der Satzung wird geregelt, dass Unternehmen nur erworben werden können, wenn diese den gleichen Unternehmensgegenstand haben.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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