Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 40 – Dauer der GmbH, Auflösung der Gesellschaft

7. Dauer der GmbH

Die Gesellschafter können bestimmen, dass die GmbH nur für eine bestimmte Zeit bestehen soll. Dies muss gem. § 3 Abs. 2 GmbHG zwingend in die Satzung aufgenommen werden. Gründe hierfür können die Erreichung oder Verfehlung eines Zwecks der GmbH innerhalb eines gewissen Zeitraumes sein.

Beispiel:

Zweck der Dresden 2006 GmbH ist die Organisation des Stadtfestes in Dresden im Jahr 2006. Mit dem Abschluss des Stadtfestes Ende August 2006 ist der Zweck der GmbH erreicht.

Fehlt eine Regelung über die Dauer der GmbH in der Satzung, besteht die GmbH auf unbestimmte Zeit. Die GmbH kann dann nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 61 GmbHG aufgelöst werden.

Legt die Satzung eine Mindestdauer der GmbH fest und soll diese schon vor diesem Zeitpunkt aufgelöst werden, ist die zu beschließende Auflösung eine Satzungsänderung, die notariell beurkundet werden muss, § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG.

Im Anschluss daran ist der Auflösungsprozess zu durchlaufen.

8. Auflösung der Gesellschaft

Ist die GmbH für eine gewisse Zeitdauer geschlossen, z. B. für 5 Jahre, wird sie nach Zeitablauf, der in der Satzung bestimmt ist, aufgelöst. Ist sie - wie die meisten GmbHs - auf unbestimmte Zeit angelegt, muss die Satzung regeln, unter welchen Voraussetzungen sie aufgelöst werden kann.

8.1. Bestimmung der erforderlichen Mehrheit

Das GmbHG sieht für den Auflösungsbeschluss eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor, § 60 Abs.1 2. HS GmbHG. Die Satzung kann hiervon abweichend eine höhere oder eine niedrigere Mehrheit fordern. Ein einstimmiger Beschluss ist hingegen notwendig, wenn die Gesellschaft als unauflöslich bezeichnet wurde.

Beispiel:

Bei der Metzer GmbH ist in der Gesellschaftssatzung geregelt:

§ 15 Auflösung der Gesellschaft

1. Für die Auflösung der GmbH ist ein Beschluss der Gesellschafter notwendig.

2. Diese beschließen die Auflösung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.

Es gibt insgesamt 10 Gesellschafter in der Metzer GmbH. Soll nun die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden, müssen in der Gesellschafterversammlung mindestens 4/5, also insgesamt 8 Gesellschafter für die Auflösung stimmen. Nur dann ist sie wirksam beschlossen.

8.2. Zeitpunkt

Soll die Gesellschaft von Anfang an zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst werden, enthält die Satzung diesbezüglich aber keine Regelung über den Auflösungszeitpunkt, so wird die GmbH mit Beschlussfassung aufgelöst. Empfehlenswert ist es daher, wenn von vornherein absehbar ist, dass die GmbH zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst werden soll, diesen Zeitpunkt in die Satzung aufzunehmen.

Beispiel:

Die Satzung bestimmt, dass die GmbH am Tage nach der Beschlussfassung aufgelöst ist.

8.3. Bestimmung der Liquidatoren

Nach der Auflösung der GmbH hört diese nicht auf zu existieren. Sie befindet sich dann in der Liquidation. Die Liquidatoren müssen genauso wie die Geschäftsführer befähigt sein, dieses Amt zu führen.

Die Liquidatoren müssen:

  • restliche Forderungen der GmbH einziehen
  • Rechtsgeschäfte beenden
  • Gläubiger befriedigen

Neue Rechtsgeschäfte dürfen nur eingegangen werden, wenn sie der Abwicklung nutzen.

Ist in der Satzung oder per Beschluss nicht geregelt, wer das Amt des Liquidators übernimmt, sind die Geschäftsführer mit der Liquidation betraut, § 66 GmbHG. Da sie Kenntnis über die laufenden Geschäfte der GmbH haben, macht dies grundsätzlich Sinn.

Anders ist es, wenn sich die Geschäftsführer eine Sorgfaltspflichtverletzung zu Schulde kommen haben lassen. In diesen Fällen sollten Dritte mit der Liquidation beauftragt werden.

Beispiel:

Die Anton Bauer GmbH hat B und C als Geschäftsführer bestellt. Die Geschäftsführer haben Alleinvertretungsbefugnis, sind aber bezüglich großen und risikoreichen Geschäften an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Trotzdem haben sie in den letzten 2 Geschäftsjahren etliche Geschäfte für die GmbH entgegen den Weisungen der Gesellschafter getätigt. Dadurch kam es zur Krise der GmbH.

Die Gesellschafter möchten die Geschäftsführer B und C nicht als Liquidatoren einzusetzen.

In der Satzung der Anton Bauer GmbH ist geregelt:

§ 22 Liquidatoren

1. Über die Berufung der Liquidatoren entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einer 4/5-Mehrheit.

2. Haben die Geschäftsführer während ihrer Tätigkeit ihre Sorgfaltspflichten verletzt und entgegen den Weisungen der Gesellschafter gehandelt, dürfen sie nicht als Liquidatoren berufen werden. In diesem Fall wird ein Liquidator bestellt oder die Gesellschafter bestimmen 2 Gesellschafter zu Liquidatoren.

3. Die Geschäftsführer sind, wenn sie gleichzeitig Gesellschafter sind, von der Abstimmung ausgeschlossen.

Die Gesellschafter können beschließen, dass entweder ein Dritter, wie z. B. ein Berater oder ein Rechtsanwalt die Liquidation übernimmt oder die Aufgabe zwei Gesellschaftern übertragen wird.

Die Liquidatoren müssen gem. § 73 GmbHG das Sperrjahr beachten. Danach dürfen sie erst 1 Jahr nach Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der GmbH das Vermögen der GmbH verteilen.

Eine Liquidation entfällt, wenn die GmbH vermögenslos ist. In diesen Fällen wird sie im Handelsregister gelöscht.

Die Geschäftsführer haben im Zuge der Liquidation die gleiche Sorgfalt wie als Geschäftsführer zu beachten; tun sie dies nicht, besteht die Gefahr einer Schadensersatzpflicht, Ansprüche können den Gesellschaftern im Namen der GmbH geltend gemacht werden.

8.4. Beendigung

Während der Liquidation ist auf den Geschäftsbriefen der GmbH der Zusatz „i.L.“ hinzuzufügen, so z.B. „Tiefbau Bonn GmbH i.L.“, damit der Status der GmbH für die Geschäftspartner klar zu erkennen ist.

Wenn keine Maßnahmen der Abwicklung mehr notwendig sind, kann die GmbH gelöscht werden. Die Liquidatoren sind verpflichtet, eine Schlussrechnung vorzulegen und die Löschung beim Handelsregister anzumelden, vgl. § 74 Abs. 1 GmbHG.

Ab diesem Zeitpunkt ist die GmbH vollständig beendet. Die Bücher und Schriften der GmbH müssen gem. § 74 Abs. 2 GmbH von einem Gesellschafter oder einem Dritten 10 Jahre aufbewahrt werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 74 GmbHG, § 73 GmbHG, § 66 GmbHG, § 60 GmbHG, § 53 GmbHG, § 3 GmbHG

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