Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 35 – Nichtige Beschlüsse
3.6. Fehlerhafte Beschlüsse
Durch Verstöße gegen gesetzliche oder satzungsgemäße Vorschriften kann es zu fehlerhaften Beschlussfassungen kommen. Hierbei ist zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden.
3.6.1. Nichtige Beschlüsse
Das GmbHG enthält keine Regelungen über nichtige Beschlüsse. Auf Grund dessen kommen die Nichtigkeitsgründe des Aktienrechts zum Tragen. Nichtigkeit kommt nur in Betracht, wenn schwere Verstöße gegen Regelungen des GmbHG oder sonstige Gesetze vorliegen.
Sind Beschlüsse nichtig, entfalten sie gegenüber keiner Person rechtliche Wirkung. Die Organe der GmbH sind nicht an sie gebunden. Die Nichtigkeit als Folge der Verstöße gegen besondere Vorschriften ist erforderlich, um Gläubiger, die durch diese Beschlüsse unangemessen benachteiligt werden können, zu schützen. Denn sie haben im Gegensatz zu den Gesellschaftern keine Möglichkeit, sich gegen unangemessene Beschlüsse zu wehren.
Ist ein Beschluss nichtig und hat ein Geschäftsführer Kenntnis von der Nichtigkeit, darf er die Beschlüsse weder ausführen, noch sie zum Handelsregister anmelden.
Im Gegensatz zur Anfechtbarkeit kann sich jedermann auf die Nichtigkeit berufen. Allerdings können nur die Gesellschafter und klagebefugte Organmitglieder gem. § 249 Akt analog Nichtigkeitsklage erheben.
Folgende formelle Mängel führen zur Nichtigkeit:
- fehlende Einberufungsbefugnis
- fehlende, unrichtige Ortsangabe
- fehlende Aufforderung aller Gesellschafter zur Stimmabgabe, den Gesellschaftern wurde die kommende Beschlussfassung nicht mitgeteilt
- Beurkundungsmängel
Deshalb hat der Geschäftsführer, der mit der Ladung, Einberufung und der Durchführung der Gesellschafterversammlung betraut ist, peinlich genau darauf zu achten, dass alle gesetzlichen und alle Vorgaben aus der Satzung eingehalten werden.
Folgende inhaltliche Mängel führen zur Nichtigkeit:
- Verletzung von Gläubigerschutzvorschriften (vgl. § 241 Nr. 3 Fall 2 AktG), z. B. Erhalt des Stammkapitals
- Verletzung von Vorschriften, die die Gesellschafter, künftige Gesellschafter oder die Öffentlichkeit schützen (MBestG), z. B. Verletzung von Arbeitsschutz
- Verstoß gegen zwingende Zuständigkeitsregelungen, z. B. Übertragung der Geschäftsführung auf Dritten ohne Anstellungsvertrag
- Sittenwidriger Beschluss (vgl. § 138 BGB)
Beispiel:
In der Langohr GmbH ärgern sich die Gesellschafter seit langem darüber, dass sie für ihre drei Mitarbeiter so viele Sozialabgaben leisten müssen. Deshalb beschließen die Gesellschafter eines Tages mit einfacher Mehrheit, die Sozialversicherungsabgaben für die Mitarbeiter der GmbH in der Zukunft nicht mehr abzuführen. Dieser Beschluss verletzt die Vorschriften über die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung von Sozialversicherungsabgaben, sodass der Beschluss einen inhaltlichen Mangel aufweist. Dieser Mangel führt zur Nichtigkeit des Beschlusses.
Diese Beschlüsse werden 3 Jahre nach der Handelsregistereintragung geheilt, § 242 Abs. 2 S.1 AktG analog.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fabian Dietz
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026