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Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 35 – Nichtige Beschlüsse

3.6. Fehlerhafte Beschlüsse

Durch Verstöße gegen gesetzliche oder satzungsgemäße Vorschriften kann es zu fehlerhaften Beschlussfassungen kommen. Hierbei ist zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden.

3.6.1. Nichtige Beschlüsse

Das GmbHG enthält keine Regelungen über nichtige Beschlüsse. Auf Grund dessen kommen die Nichtigkeitsgründe des Aktienrechts zum Tragen. Nichtigkeit kommt nur in Betracht, wenn schwere Verstöße gegen Regelungen des GmbHG oder sonstige Gesetze vorliegen.

Sind Beschlüsse nichtig, entfalten sie gegenüber keiner Person rechtliche Wirkung. Die Organe der GmbH sind nicht an sie gebunden. Die Nichtigkeit als Folge der Verstöße gegen besondere Vorschriften ist erforderlich, um Gläubiger, die durch diese Beschlüsse unangemessen benachteiligt werden können, zu schützen. Denn sie haben im Gegensatz zu den Gesellschaftern keine Möglichkeit, sich gegen unangemessene Beschlüsse zu wehren.

Ist ein Beschluss nichtig und hat ein Geschäftsführer Kenntnis von der Nichtigkeit, darf er die Beschlüsse weder ausführen, noch sie zum Handelsregister anmelden.

Im Gegensatz zur Anfechtbarkeit kann sich jedermann auf die Nichtigkeit berufen. Allerdings können nur die Gesellschafter und klagebefugte Organmitglieder gem. § 249 Akt analog Nichtigkeitsklage erheben.

Folgende formelle Mängel führen zur Nichtigkeit:

  • fehlende Einberufungsbefugnis
  • fehlende, unrichtige Ortsangabe
  • fehlende Aufforderung aller Gesellschafter zur Stimmabgabe, den Gesellschaftern wurde die kommende Beschlussfassung nicht mitgeteilt
  • Beurkundungsmängel

Deshalb hat der Geschäftsführer, der mit der Ladung, Einberufung und der Durchführung der Gesellschafterversammlung betraut ist, peinlich genau darauf zu achten, dass alle gesetzlichen und alle Vorgaben aus der Satzung eingehalten werden.

Folgende inhaltliche Mängel führen zur Nichtigkeit:

  • Verletzung von Gläubigerschutzvorschriften (vgl. § 241 Nr. 3 Fall 2 AktG), z. B. Erhalt des Stammkapitals
  • Verletzung von Vorschriften, die die Gesellschafter, künftige Gesellschafter oder die Öffentlichkeit schützen (MBestG), z. B. Verletzung von Arbeitsschutz
  • Verstoß gegen zwingende Zuständigkeitsregelungen, z. B. Übertragung der Geschäftsführung auf Dritten ohne Anstellungsvertrag
  • Sittenwidriger Beschluss (vgl. § 138 BGB)

Beispiel:

In der Langohr GmbH ärgern sich die Gesellschafter seit langem darüber, dass sie für ihre drei Mitarbeiter so viele Sozialabgaben leisten müssen. Deshalb beschließen die Gesellschafter eines Tages mit einfacher Mehrheit, die Sozialversicherungsabgaben für die Mitarbeiter der GmbH in der Zukunft nicht mehr abzuführen. Dieser Beschluss verletzt die Vorschriften über die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung von Sozialversicherungsabgaben, sodass der Beschluss einen inhaltlichen Mangel aufweist. Dieser Mangel führt zur Nichtigkeit des Beschlusses.

Diese Beschlüsse werden 3 Jahre nach der Handelsregistereintragung geheilt, § 242 Abs. 2 S.1 AktG analog.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


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Stand: September 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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Normen: § 242 AktG, § 241 AktG

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