Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 21 – Abfindung
5.5. Abfindung
Bei einer Einziehung hat der betroffene Gesellschafter ein Interesse an einer möglichst hohen Abfindung und die GmbH an ihrer Kapitalerhaltung.
Fehlt eine Satzungsregelung über die Art und Weise der Abfindung, ist der betroffene Gesellschafter mit dem Verkehrswert seines Geschäftsanteils abzufinden. Die Ermittlung des Verkehrswertes kann schwierig, teuer und zeitintensiv sein.
Aus diesem Grund wird empfohlen, Abfindungsregelungen in die Satzung der GmbH aufzunehmen. Auf Grund von Wertänderungen der Geschäftsanteile ist eine dynamische Regelung angebracht.
Beispiel:
Wegen einer Haftstrafe von Gesellschafter A wird aus wichtigem Grund sein Geschäftsanteil am 06.03.2014 eingezogen. In der Satzung der GmbH heißt es zur Abfindung:
§ 13 Abfindung
1. Wird der Geschäftsanteil eines Gesellschafters aus wichtigem Grund per Gesellschafterbeschluss eingezogen, steht ihm eine Abfindung zu.
2. Der Wert der Abfindung wird vom Geschäftsführer ermittelt und in 6 Raten innerhalb von 6 Wochen nach der Einziehung an den Gesellschafter ausbezahlt.
3. Der Wert jedes Geschäftsanteils wird alle 2 Jahre vom Geschäftsführer kaufmännisch mittels aller erforderlichen Unterlagen ermittelt und den Gesellschaftern mitgeteilt.
Der Geschäftswert des eingezogenen Gesellschaftsanteil des A beträgt nach der letzten Ermittlung der Geschäftsführung 60.000 €. Die Gesellschaft muss A gemäß der Satzung die 60.000 € in sechs Raten innerhalb von 6 Wochen nach der Einziehung auszahlen.
Ist dem Geschäftsführer die Ermittlung des Wertes übertragen, ist Vorsicht geboten: ermittelt er den Wert falsch, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
Beispiel:
Der Geschäftsanteil des Gesellschafters A soll wegen seiner Haftstrafe eingezogen werden. Gemäß der Gesellschaftssatzung steht ihm eine Abfindung zu. Weil der Geschäftsführer den Wert des Geschäftsanteils von Gesellschafter A auf 60.000 € geschätzt hat, werden an Gesellschafter A 60.000 € ausbezahlt. Allerdings stellt sich nach einigen Wochen heraus, dass der Geschäftsführer den Wert des Geschäftsanteils geschätzt hat, ohne alle Unterlagen vollständig zu prüfen. In Wirklichkeit betrug der wirtschaftliche Wert des Geschäftsanteils lediglich 30.000 €. A hat also wegen der fehlerhaften Wertermittlung durch den Geschäftsführer eine zu hohe Abfindung von der GmbH erhalten. Der Geschäftsführer hat sich gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig gemacht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.
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Stand: September 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Beruflicher Hintergrund
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- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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