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Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 14 – Auszahlung der Stammeinlage

4.1.2.4. Auszahlung der Stammeinlage

Das Stammkapital der Gesellschaft muss in jedem Falle erhalten bleiben. Deswegen bestimmt § 30 Abs. 1 GmbHG, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Dies ist im Sinne der Gesellschafter und der Gesellschaftsgläubiger. Jede Umgehung des Rückzahlungsverbots ist verboten.

Beispiel:

A bringt als Stammeinlage 20.000 € ein. Zwei Jahre später zahlt ihm die GmbH die Hälfte der Stammeinlage, 10.000 €, aus. Damit ist die Existenz des Stammkapitals in seiner ursprünglich festgelegten Höhe nicht mehr gegeben, die GmbH kann entgegen § 8 Abs. 2 GmbHG nicht mehr frei über ihr gesamtes Stammkapital verfügen. Sie hat gegen A einen sofortigen Rückzahlungsanspruch.

§ 30 GmbHG ist eine der zentralen Vorschriften des GmbH-Rechts. Die Existenz des Stammkapitals muss unter allen Umständen gewährleistet sein. Die Satzung darf in keiner Weise dieses Rückzahlungsverbot aushöhlen. Jegliche Regelung in der Satzung, die dem Rückzahlungsverbot in welcher Weise auch immer widerspricht, ist unzulässig.

Die Geschäftsführer trifft hier eine erhöhte Alarmbereitschaft. Sie haben eine Überwachungspflicht und müssen jederzeit darauf achten, dass Gesellschafter oder Prokuristen keine verbotenen Auszahlungen vornehmen.

Solche verbotenen Rückzahlungen erfolgen z.B. durch versteckte Gewinnausschüttungen oder dadurch, dass an Gesellschafter Darlehen ausgezahlt werden, die das Eigenkapital ersetzen.

Beispiel:

Der Gesellschaftsvertrag der Zuhause im Wohlstand GmbH sieht vor, dass A ein Stammkapital in Höhe von 30.000 € übernimmt. A zahlt die 30.000 € ein. Er vereinbart mit der GmbH, dass er pro Monat 5.000 € als zinsloses Darlehen erhält. Die Stammeinlage gilt als nicht erbracht. Die GmbH kann von A weiterhin die Zahlung der 30.000 € verlangen.

Die verbotene Rückzahlung kann durch die Übertragung von Maschinen, Patenten- und Markenrechten oder Forderungen erfolgen.

Beispiel:

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sieht eine Stammeinlageverpflichtung des Gesellschafters A in Höhe von 30.000 € vor. A erfüllt seine Einlageverpflichtung in voller Höhe. Gleichzeitig vereinbart er mit der GmbH, dass ihm der Anspruch der GmbH auf Mietzinszahlung (3.000 € im Monat) aus einem über das Betriebsgelände der GmbH geschlossenen Mietvertrag abgetreten werden soll. Die Stammeinlage wurde nicht wirksam erbracht.

Jede Leistung, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die das Gesellschaftsvermögen verringert, das zur Erhaltung des Stammkapitals benötigt wird, stellt eine verbotene Auszahlung nach § 30 Abs. 1 GmbHG dar. Eine kostengünstige Besitzübertragung, das Unterlassen der Durchsetzung einer Forderung gegen einen Gesellschafter oder die Abtretung einer Forderung der GmbH an den Gesellschafter können verbotene Auszahlungen sein. Es ist nicht erforderlich, dass ein Vertrag für diese Auszahlung besteht.
Entscheidend ist, ob durch die Auszahlung eine Unterbilanz entsteht oder sich die Unterbilanz vergrößert. Es ist der Gesellschaft jedoch grundsätzlich erlaubt, mit Gesellschaftern jegliche Art von Geschäften abzuschließen.Im Falle einer verbotenen Rückzahlung hat die GmbH gegenüber dem Gesellschafter einen Anspruch auf Rückgewähr des Auszahlungsgegenstandes, § 31 Abs. 1 GmbHG.

Geschäftsführer hier besonders vorsichtig sein. Zu unterscheiden sind die straf- und zivilrechtlichen Folgen für die Geschäftsführer. Wird durch die Geschäftsführer Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter ausbezahlt oder übertragen und dadurch der wirtschaftliche Kollaps der GmbH verursacht, machen sich die Geschäftsführer zum einen der Untreue nach § 266 StGB strafbar und nach § 830 Abs. 1 u 2 BGB zivilrechtlich schadensersatzpflichtig. Dies gilt genauso für die Geschäftsführer, die gleichzeitig Gesellschafter sind, die mit dem Stammkapital als für sie fremden Vermögen umgehen. Die straf- und zivilrechtlichen Folgen gelten auch für die Gesellschafter, die einverständlich mit dem Geschäftsführer zusammengewirkt haben.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 8 GmbHG, § 30 GmbHG, § 31 GmbHG

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