Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 09 – Bareinlagen
4.1.2.1. Bareinlagen
Die Zahlung der Bareinlage wird regelmäßig durch Überweisung auf das Geschäftskonto der GmbH erbracht. Die Einlage kann aber auch durch Einzahlung in die Barkasse der GmbH erfolgen.
Die Einzahlungsbelege bzw. Quittungen sind durch die Gesellschafter in jedem Fall aufzubewahren. Wird eine GmbH insolvent, prüft der Insolvenzverwalter als erstes, ob sämtliche Einlagen bezahlt wurden.
Kann ein Gesellschafter im Zweifel nicht nachweisen, dass er seine Bareinlage erbracht hat, muss er die Einlage noch einmal an den Insolvenzverwalter abführen. Der Anspruch auf Leistung der Einlagen verjährt gemäß § 19 Abs. 6 GmbHG grundsätzlich in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird jedoch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein. Zweck der Ablaufhemmung ist es, im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zu vermeiden, dass der Anspruch verjährt, bevor der Insolvenzverwalter die in Betracht kommenden Forderungen prüfen und verjährungshemmende Maßnahmen einleiten kann (Fußnote).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.

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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fabian Dietz
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026