Logo FASP Group

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 06 – Genehmigungspflichtige Unternehmensgegenstände, Zweck des Unternehmens, Rechtsfolgen bei unzulässigem Unternehmensgegenstand und Zweck


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Fabian Dietz  wissenschaftlicher Mitarbeiter
Telefon:
Mail:


3.2. Genehmigungspflichtige Unternehmensgegenstände

Für manche Unternehmensgegenstände z.B. für Gaststätten sind staatliche Genehmigungen erforderlich.

Bis zur Einreichung der erforderlichen Genehmigung kann die GmbH nicht eingetragen werden, § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG.

Genehmigung sind z.B. erforderlich für:

  • Betrieb einer Gaststätte oder eines Hotels
  • Betrieb von Güterverkehr
  • Pfandleiher
  • Versteigerungen
  • Makler und Bauträger

Ist der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handwerks gerichtet, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Die GmbH kann erst nach Zustimmung der zuständigen Handwerkskammer in das Handelsregister eingetragen werden. Der Handwerksmeister wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn er Geschäftsführer oder Betriebsleiter ist.

Beispiel:

A will eine GmbH gründen und einen Friseursalon betreiben. Dies kann er erst, wenn er seine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Gesellschaft ist in die Handwerksrolle einzutragen. Wird A Geschäftsführer, ist er ebenfalls in die Handwerksrolle einzutragen.

Sind sich die Gründer nicht darüber im Klaren, ob bei ihrem Unternehmensgegenstand eine staatliche Genehmigung erforderlich ist, können sie die Vorlage eines Negativtestates bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen.

3.3. Gewerblicher Zweck

Die meisten Gesellschaften haben einen gewerblichen Zweck, d.h.

  • einen auf Dauer zur Gewinnerzielung angelegten Zweck,
  • der nicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt,
  • nicht den freien Berufen, wie Anwälten und Ärzten angehört und
  • keine Vermögensverwaltung beinhaltet.

Die GmbH ist seit einigen Jahren für Freiberufler zugängig. Daher ist sie für Ärzte als Rechtsform zulässig, was man für bedenklich halten kann. Üblich ist sie inzwischen für Rechtsanwälte.


3.4. Gemeinnütziger Zweck

Die gemeinnützige GmbH ist attraktiv, weil ihre Unternehmenstätigkeit steuerbegünstigt ist.
Mit diesen Gesellschaften werden ausschließlich soziale oder kirchliche Zwecke verfolgt. Die Gewinnerzielung steht dabei nicht im Vordergrund. Sie kann allerdings angestrebt werden, um die Gemeinnützigkeit zu finanzieren.
Das Ziel der Tätigkeit muss im Sinne der Abgabenordnung (AO) gemeinnützig sein. Das ist dann der Fall, wenn die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert werden soll.

Hinsichtlich der steuerlichen Vorteile einer gemeinnützigen GmbH ist eine eingehende steuerrechtliche Beratung empfehlenswert. Bei der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks kann auch die Gründung eines Vereins oder einer Stiftung Sinn machen.

Die Gemeinnützigkeit des Unternehmenszweckes muss bei der Benennung des Unternehmensgegenstandes deutlich zum Ausdruck kommen.

Beispiel:

Die Stadtteilnest Hamburg GmbH will in karitativer Weise leseschwache Schulkinder unterstützen. Der Zweck ist damit gemeinnützig, so dass sie sich gGmbH nennen muss. Der Unternehmensgegenstand ist die karitative Förderung leseschwacher Schulkinder.

Der Zweck kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter geändert werden, § 33 Abs. 1 S. 2 BGB, weil bei einer Änderung des Zwecks der Inhalt der Mitgliedschaft der Gesellschafter geändert wird. Von der erforderlichen Einstimmigkeit kann durch eine andere Satzungsregelung nicht abgewichen werden.


3.5. Rechtsfolgen bei unzulässigem Unternehmensgegenstand und Zweck

Ist der Unternehmensgegenstand oder der Gesellschaftszweck unzulässig, ist die Satzung nichtig und das Registergericht wird die Eintragung ablehnen. Sollte das Registergericht eine Gesellschaft trotz nichtiger Satzung eintragen, heilt dies die Nichtigkeit nicht. Die GmbH existiert dennoch formal und die Geschäftsführer haften gemäß den Bestimmungen des GmbHG.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-40-3


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Fabian Dietz  wissenschaftlicher Mitarbeiter
Telefon:
Mail:


Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 33 BGB, § 8 GmbHG, § 1 AO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosHandelsrecht