Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 06 – Genehmigungspflichtige Unternehmensgegenstände, Zweck des Unternehmens, Rechtsfolgen bei unzulässigem Unternehmensgegenstand und Zweck

3.2. Genehmigungspflichtige Unternehmensgegenstände

Für manche Unternehmensgegenstände z.B. für Gaststätten sind staatliche Genehmigungen erforderlich.

Bis zur Einreichung der erforderlichen Genehmigung kann die GmbH nicht eingetragen werden, § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG.

Genehmigung sind z.B. erforderlich für:

  • Betrieb einer Gaststätte oder eines Hotels
  • Betrieb von Güterverkehr
  • Pfandleiher
  • Versteigerungen
  • Makler und Bauträger

Ist der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handwerks gerichtet, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Die GmbH kann erst nach Zustimmung der zuständigen Handwerkskammer in das Handelsregister eingetragen werden. Der Handwerksmeister wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn er Geschäftsführer oder Betriebsleiter ist.

Beispiel:

A will eine GmbH gründen und einen Friseursalon betreiben. Dies kann er erst, wenn er seine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Gesellschaft ist in die Handwerksrolle einzutragen. Wird A Geschäftsführer, ist er ebenfalls in die Handwerksrolle einzutragen.

Sind sich die Gründer nicht darüber im Klaren, ob bei ihrem Unternehmensgegenstand eine staatliche Genehmigung erforderlich ist, können sie die Vorlage eines Negativtestates bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen.

3.3. Gewerblicher Zweck

Die meisten Gesellschaften haben einen gewerblichen Zweck, d.h.

  • einen auf Dauer zur Gewinnerzielung angelegten Zweck,
  • der nicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt,
  • nicht den freien Berufen, wie Anwälten und Ärzten angehört und
  • keine Vermögensverwaltung beinhaltet.

Die GmbH ist seit einigen Jahren für Freiberufler zugängig. Daher ist sie für Ärzte als Rechtsform zulässig, was man für bedenklich halten kann. Üblich ist sie inzwischen für Rechtsanwälte.


3.4. Gemeinnütziger Zweck

Die gemeinnützige GmbH ist attraktiv, weil ihre Unternehmenstätigkeit steuerbegünstigt ist.
Mit diesen Gesellschaften werden ausschließlich soziale oder kirchliche Zwecke verfolgt. Die Gewinnerzielung steht dabei nicht im Vordergrund. Sie kann allerdings angestrebt werden, um die Gemeinnützigkeit zu finanzieren.
Das Ziel der Tätigkeit muss im Sinne der Abgabenordnung (AO) gemeinnützig sein. Das ist dann der Fall, wenn die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert werden soll.

Hinsichtlich der steuerlichen Vorteile einer gemeinnützigen GmbH ist eine eingehende steuerrechtliche Beratung empfehlenswert. Bei der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks kann auch die Gründung eines Vereins oder einer Stiftung Sinn machen.

Die Gemeinnützigkeit des Unternehmenszweckes muss bei der Benennung des Unternehmensgegenstandes deutlich zum Ausdruck kommen.

Beispiel:

Die Stadtteilnest Hamburg GmbH will in karitativer Weise leseschwache Schulkinder unterstützen. Der Zweck ist damit gemeinnützig, so dass sie sich gGmbH nennen muss. Der Unternehmensgegenstand ist die karitative Förderung leseschwacher Schulkinder.

Der Zweck kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter geändert werden, § 33 Abs. 1 S. 2 BGB, weil bei einer Änderung des Zwecks der Inhalt der Mitgliedschaft der Gesellschafter geändert wird. Von der erforderlichen Einstimmigkeit kann durch eine andere Satzungsregelung nicht abgewichen werden.


3.5. Rechtsfolgen bei unzulässigem Unternehmensgegenstand und Zweck

Ist der Unternehmensgegenstand oder der Gesellschaftszweck unzulässig, ist die Satzung nichtig und das Registergericht wird die Eintragung ablehnen. Sollte das Registergericht eine Gesellschaft trotz nichtiger Satzung eintragen, heilt dies die Nichtigkeit nicht. Die GmbH existiert dennoch formal und die Geschäftsführer haften gemäß den Bestimmungen des GmbHG.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

Im Bereich des Handelsrechts berät und begleitet er Rechtsfragen unter anderem zu den Themen

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Zur Tätigkeit von Rechtsanwalt Harald Brennecke  

  • im Vertriebsrecht
    • Handelsvertreter
    • Vertragshändler
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  • im Gesellschaftsrecht
    • Gesellschaftsgründungen; bin mir noch unklar, ob die Einzelinfos zum Gesellschaftsrecht hier rein sollen
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Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
  • Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
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  • Die Rügepflicht des Kaufmanns
  • Gewerbeuntersagungsverfahren – Argumentationsmöglichkeiten und Strategie

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