Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 04 – Zwingende Regelungen für den Rechtsformzusatz und die Änderung der GmbH
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Fabian Dietz wissenschaftlicher Mitarbeiter
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1.5. Erforderlichkeit des Rechtsformzusatzes
Für alle Firmen gilt, dass der Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ oder ähnliches (Ges. mbH, Gesellschaft mbH) in die Firma aufgenommen werden muss, § 4 GmbHG.
1.5.1 Rechtsformzusatz einer gemeinnützigen GmbH
Der Rechtsformzusatz kann nicht erweitert werden. Der Hinweis auf die Gemeinnützigkeit der GmbH ist allerdings erlaubt, so dass die Firmierung „gGmbH“ eintragungsfähig ist. Für die Gesellschafter und Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH gelten gemäß dem GmbHG die gleichen Regeln wie für eine nicht gemeinnützige GmbH.
1.5.2 Rechtsformzusatz einer Unternehmergesellschaft
Bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG), die den Regelungen der GmbH unterworfen ist, aber weniger Stammkapital benötigt, ist Vorsicht geboten: Eine UG muss entweder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ lauten. (Fußnote).
Der Grund hierfür liegt im Vertrauens- und Gläubigerschutz. Der Zusatz hat eine Warnfunktion. Der Geschäftsverkehr soll vor dem geringen Stammkapital gewarnt werden. Wird der Zusatz nicht verwendet, haftet der Geschäftsführer, für den Rechtsschein, den er damit gesetzt hat, verschuldensunabhängig und mit seinem privaten Vermögen unbegrenzt.
Eine Firma kann nach diesen Ausführungen viele denkbare Formen haben. Sie ist aber nur dann eintragungsfähig, wenn die Kennzeichnungs-, Unterscheidungs- und Wahrheitsfunktion gewahrt sind. Darauf sollten die Gründer einer Gesellschaft achten.
1.6. Änderung der Firma
Jede Änderung einer Firma muss im Handelsregister eingetragen und notariell beurkundet werden.
Beispiel:
Die „Solar GmbH“ will ihren Firmennamen in „Müller Dachtechnologie GmbH“ ändern.
Hierüber muss die Gesellschafterversammlung entscheiden. Den Beschluss muss die GmbH von einem Notar beurkunden und die Namensänderung ins Handelsregister eintragen lassen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-40-3.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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