Der Gegenstand der Gewerbesteuer
Der Gegenstand der Gewerbesteuer ergibt sich aus § 2 Abs. 1 GewStG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Neben dem stehenden Gewerbe ist aber auch das Reisegewerbe nach § 35a GewStG Gegenstand der Gewerbesteuer.
Nach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Folglich werden zunächst Unternehmen erfasst, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllen, wenn also Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben sind.
Ferner gelten in diesem Zusammenhang die in § 15 Abs. 3 EStG genannten Gesellschaften in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, sofern es sich um eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit handelt. Als Gewerbebetrieb gelten schließlich auch gem. § 2 Abs. 2 GewStG Kapitalgesellschaften und nach § 2 Abs. 3 GewStG juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine.
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Stand: Juli 2026
Normen: § 2 Abs. 1 GewSt
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