Der Erbe haftet für die Kosten die durch die Bergung des Verstorbenen entstanden sind, Möglichkeiten die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken.
Die Bergungskosten eines Verstorbenen sind, ähnlich wie Beerdigungskosten, grundsätzlich Nachlassverbindlichkeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verstorbene aufgrund eines Unfalls zu Tode gekommen ist und Dritte Massnahmen zu seiner vermeintlichen Rettung einleiten, die eingeschalteten Rettungsdienste jedoch nur noch den Tod des Verunfallten feststellen und seinen Abtransport in ein Krankenhaus veranlassen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Erbe / die Erben des Verstorbenen als Erblasserschuld zu tragen.
Nach dem Grundsatz der Erbenhaftung und Universalsukzession, auch Gesamtrechtsnachfolge, gehen mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers, des Verstorbenen, nicht nur dessen Vermögen auf die Erben über, sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Der Erbe haftet also für die Verbindlichkeiten des Erblassers, die er eingegangen ist, jedoch nicht (mehr) erfüllt hat.
Der Erbe haftet zunächst unbeschränkt, hat jedoch die Möglichkeit seine Haftung zu beschränken. Das Erbrecht sieht hierzu die Beschränkungsmittel einerseits der Nachlassverwaltung und andererseits der Nachlassinsolvenz, also des Nachlaßinsolvenz - Verfahrens vor. In beiden Fällen kommt es zu einer Trennung von Nachlaß und persönlichem Vermögen des oder der Erben. Hiermit verbunden ist jedoch neben der Absonderung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des oder der Erben, eine Fremdverwaltung und der Verlust über die Verfügungsbefugnis über den Nachlass.
Das Kostenrisiko für die Erben kann der Verstorbene zu Lebzeiten durch eine Unfallversicherung abdecken.
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Stand: Dezember 2025
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