Der Empfängernachweis bei der innergmeinschaftlichen Lieferung bei CMR Frachten

Es stellt sich immer wieder die Frage, wie das Zusammenwirken von transportrechtlichen Vorschriften auf steuerrechtliche Nachweispflichten ist. Beispielhaft für die Abgrenzung wird die Auswirkung des CMR auf das Steuerrecht in dem Bereich der Empfangsbestätigung herangeführt.

Eine von dem Empfänger des Liefergegenstandes ausgestellte Empfangsbestätigung wird von den Finanzbehörden gefordert, wenn eine Lieferung in das Ausland steuerfrei erfolgen soll. In diesem Zusammenhang stellt sich dann regelmäßig die Frage, in welcher Form der Empfangsnachweis gegenüber den Finanzbehörden zu erfolgen hat und aus welchem Gesetz sich diese Anforderungen ergeben.

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass in der CMR eine Form für die Empfangsbestätigung nicht geregelt wird. Der Anspruch auf Erteilung einer Empfangsbestätigung selbst folgt jedoch aus Art. 13 CMR. Aufgrund der nicht geregelten Formerfordernisse genügt mithin grundsätzlich eine schriftliche Quittung.

Wenn es um die zollrechtliche Behandlung des Liefergegenstandes geht, kommt es auf die Regelungen der CMR jedoch nicht an. Aus dem CMR lässt sich zwar ableiten, dass ohne weitere Vereinbarung der Frachtführer für die Verzollung und die sonstige amtliche Behandlung der Sache zu sorgen hat. Um diese Pflicht zu erfüllen, sind wiederum der Versender und der Empfänger verpflichtet, den Frachtführer mit den erforderlichen Dokumenten und Vollmachten auszustatten. Die Voraussetzungen einer Zolldeklaration sind in der CMR dann typischerweise nicht geregelt, diese Voraussetzungen ergeben sich aus den nationalen Zoll- und Steuergesetzen der Staaten des Absenders und des Empfängers.

Soweit es um die Frage der ordnungsgemäßen Zollpapiere geht, müssen mithin die entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften herangezogen werden!


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