Der Betriebsrat – Eine Einführung: 4. Teil – Betriebsversammlungen

Der Betriebsrat – Eine Einführung: 4. Teil – Betriebsversammlungen

Im Betriebsverfassungsgesetz ist die Durchführung von so genannten Betriebsversammlungen vorgeschrieben (Fußnote). Sie dient der Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat und bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit zur Aussprache.

Durch die Betriebsversammlung können Beschlüsse gefasst werden. Daran ist der Betriebsrat zwar nicht gebunden. Er hat diese jedoch im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Betriebsversammlung nicht die gesetzliche Kompetenz, Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber abzuschließen.

Kann wegen der Eigenart eines Betriebs eine Betriebsversammlung aller Arbeitnehmer nicht zum gleichen Zeitpunkt stattfinden, sind so genannte Teilversammlungen durchzuführen. Notfalls sind Abteilungsversammlungen durchzuführen, die möglichst gleichzeitig stattzufinden haben. Abteilungsversammlungen bieten sich immer dann an, wenn es um die besonderen Belange der Arbeitnehmer von bestimmten Abteilungen geht.

Der Betriebsrat hat einmal pro Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen, auf der er einen Bericht über seine Tätigkeit abgibt. Erscheint es aus besonderen Gründen zweckmäßig, kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung bzw. Abteilungsversammlung durchführen.

Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich, jedoch ist der Arbeitgeber zu den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter mindestens einmal pro Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Person- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten. Jedoch ist diese Pflicht des Arbeitgebers dort begrenzt, wo Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

Auf Wunsch des Arbeitgebers oder mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist der Betriebsrat verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Sofern im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind, muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrages einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen.

Die regelmäßigen Betriebsversammlungen und die, finden während der Arbeitszeit statt. Die Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn regelmäßige Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

Sonstige Betriebsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht bei sonstigen Betriebsversammlungen nicht. Jedoch im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte sonstige Betriebsversammlungen berechtigen diesen nicht, das Arbeitsentgelt zu mindern.

Schließlich besteht die Möglichkeit der beratenden Teilnahme von Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sowie Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber an Betriebsversammlungen, sofern der Arbeitgeber an der Betriebsversammlung teilnimmt.


 

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Stand: 12/2006


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