Der Begriff des Geschmacksmusters

Der Begriff ,,Geschmacksmuster`` lässt viele Assoziationen zu. Bei dem Laien aber sicher auch genauso viele Fragen offen. Denn der Begriff ,,Geschmacksmuster`` erklärt nicht aus sich heraus, was eigentlich gemeint ist. Aus dem Begriff ,,Muster`` kann man vielleicht noch herleiten, dass es vorliegend möglicherweise um Vorlagen für ein noch herzustellendes Produkt im gewerblichem Bereich geht. Was das Ganze mit ,,Geschmack`` zu tun hat kann heute ohne Hintergrundwissen niemand mehr sagen. Jedenfalls stammt die Bezeichnung nicht etwa aus dem Lebensmittel- oder Gastronomierecht.

Aber was ist nun damit gemeint? Der Begriff ist historisch gewachsen. Textilien- und Tapetenhersteller wollten schon früh ihre Muster vor der Konkurrenz geschützt bekommen. Da hier aber in der Regel die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wurde, musste ein Recht geschaffen werden, um in diesem Bereich die Industrie zu unterstützen: das Geschmacksmuster.

Danach ist gemäß § 1 Nr. 1 Geschmacksmustergesetz "ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt".

Auf einen Satz reduziert umfasst der Begriff Geschmacksmuster neue und eigentümliche Gestaltungen für gewerbliche Erzeugnisse. Das Geschmacksmusterrecht will etwas schützen, was auf das ästhetische Empfinden der Menschen einwirkt. Dies kann durch eine besondere Form, ein besonderes Material, eine besondere Ausarbeitung, einer besonderen Farbe oder einer Mischung aus all dem herbeigeführt werden. Wir befinden uns also auch im Bereich Design, da gerade in diesem Bereich bewusst und gewollt Dinge zur Beeinflussung des ästhetischen Empfindens des Betrachters geschaffen werden. Allerdings ist zu beachten, dass Design nicht mit dem Begriff Geschmacksmuster gleichgesetzt werden kann, da Geschmacksmuster immer ‚neu’ und ‚eigenartig’ sein müssen, um als solche anerkannt zu werden, wohingegen ein Design auch bereits bekannte Formen und Gestaltungen aufnehmen kann.

Wird der Begriff von außen eingekreist, lässt sich feststellen, dass das Geschmacksmuster in etwa zwischen einem Patent (technische Erfindung wie z. B. die Glühbirne) und einem schöpferischem Werk (geschützt nach dem Urheberrecht wie z. B. eine Skulptur) angesiedelt werden kann. Im Gegensatz zum Urheberrecht wird das Geschmacksmuster aber wie beim Patent oder auch bei Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt auf Antrag registriert und gibt dann dem Anmelder ein ausschließliches Recht gegenüber unberechtigten Nutzern.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Abmahnungen wegen urheberrechtswidriger Nutzung von Daten, Karten, Texten (wie z.B. Vertragswerken oder AGB in ihrer Gesamtheit), Fotos oder Bildern. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge zur Regelung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder zur Übertragung von Nutzungsrechten für Agenturen, Künstler, Firmen, Rechteverwerter und Medienunternehmen. Er prüft und gestaltet Verwertungsverträge, setzt Verwertungsrechte durch und schützt diese. Er berät bei der Gestaltung von  Webseiten, Unternehmensdarstellungen, Werbeauftritten und Prospekten und prüft deren rechtssichere Darstellung. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen wegen verletzten Urheberrechten an Bildern, Texten, Musik, Videos und anderen Werken. Er vertritt Autoren und Urheber bei der Durchsetzung angemessener Vergütungsansprüche, beispielsweise aufgrund erweiterter Nutzung.

Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 1 Geschmacksmustergesetz

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosUrheberrechtGeschmacksmuster