Der Bebauungsplan – Teil 42 – Überblick über das Immissionsschutzrecht

13.3. Exkurs: Überblick über das Immissionsschutzrecht

Nicht nur das Baurecht schafft teilweise Einschränkungen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Insbesondere, wenn mit Einwirkungen auf die Umwelt („Immissionen“) zu rechnen ist, greifen noch weitere Gesetzeswerke:

Das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“, kurz Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat als Ziel die Verminderung der Umweltbelastungen Immissionen (d. h. „auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen“, vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG) in Deutschland.

13.3.1 Genehmigung des Bauvorhabens und seine Auswirkungen auf die Umwelt

Daher ist bei der Genehmigung von Bauvorhaben zu berücksichtigen, inwiefern mit Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dazu zählen nicht nur industrielle, beispielsweise chemische Betriebe, aber auch Tiermastanlagen. Der Hauptanwendungsfall für die Regelungen des Immissionsschutzes dürften Geräuschimmissionen sein.

Dies sind vor allem die sogenannten „genehmigungsbedürftigen Anlagen“ gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG. Was hierher gehört, ist gem. Satz 2 der genannten Vorschrift in der sogenannten „4. BImSchV“ geregelt. Dort sind abschließend die Anlagen genannt, die einer Genehmigung im „großen“ regelmäßigen Verfahren oder oder aber im sogenannten „vereinfachten Verfahren“ gem. § 19 BImSchG bedürfen.

Ist eine Anlage auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße dazu geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, dann muss dieses Vorhaben gesondert genehmigt werden. Sofern die Anforderungen erfüllt sind, und andere Regelungen der Anlage nicht entgegenstehen, besteht ein Rechtsanspruch.

13.3.2 Zuständigkeit

Soweit ein Vorhaben nach den Regelungen des BImSchG einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf, entfällt auch in baurechtlicher Hinsicht die originäre Zuständigkeit der örtlichen Baurechtsbehörde; es tritt die sogannte „Konzentrationswirkung“ gem. § 13 BImSchG ein; eine Baugenehmigung wird neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gesondert erteilt, sondern ist von dieser umfasst. Entsprechend muss die Genehmigungsbehörde gem. § 10 Abs. 5 BImSchG auch die Stellungnahme der örtlich zuständigen Baurechtsbehörde einholen. Ein Vorhaben, das für sich genommen bauplanungsrechtlich unzulässig ist, kann nicht auf dem Umweg über das immissionsschutzrechtliche Genehmigunsverfahren zulässig werden.

Damit ist u. U. die Besonderheit verbunden, dass bei Versagung einer Genehmigung aus baurechtlichen Gründen, die regelmäßig auf der Stellungnahme der Baurechtsbehörde beruhen wird, dennoch im Rechtsweg gegen die Immissionsschutzbehörde vorgegangen werden muss, da die im Verfahren erteilte Stellungnahme der Baurechtsbehörde lediglich behördeninterne Wirkung hat und daher vom betroffenen Vorhabenträger nicht gesondert angegriffen werden kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Pascal Bothe LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Stand: Januar 2015


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