Der Bebauungsplan - Teil 06 - Die Planzeichen des Flächennutzungsplans

Die Planzeichen des Flächennutzungsplans

Auch für Flächennutzungspläne gelten festgelegte Planzeichen, wie bereits gezeigt.

6. Die Aufstellung eines Bebauungsplans

Wie bereits in den vorherigen Kapiteln dargestellt, schreibt das Gesetz ein gewisses Verfahren vor, in dem ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss. Weicht das Verfahren von der Norm ab, so kann der Plan unter Umständen formell nichtig sein (siehe Kapitel 6.5).

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes verläuft in den folgenden Schritten:

1) Aufstellungsbeschluss:
Die Gemeinde fasst regelmäßig zunächst einen sog. Aufstellungsbeschluss. Mit diesem wird das Verfahren förmlich eröffnet. Darin werden die ersten wesentlichen Planungen zusammengefasst. Zuständig ist dafür der Gemeinderat. Nach dem Beschluss ist dieser bekanntzumachen, um ein Mitspracherecht zu ermöglichen.

2) Öffentlichkeitsbeteiligung:
Mit der Bekanntmachung haben die Bürger der Gemeinde sowie die sonstige Öffentlichkeit wie z. B. ansiedlungswillige Unternehmen eine erste Information über die Pläne der Gemeinde. Sie können sich damit in einem sehr frühen Stadium über die Planungen informieren und so ggf. noch Einfluss nehmen. Ein Teil ist dabei auch die Anhörung der Bevölkerung.

3) Bekanntmachung und Auslegung:
Nach Beschluss ist dieser für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dies geschieht meist in den Räumen des Rathauses. Die Bekanntmachung muss Informationen über Lage und Planungen für das Gebiet haben, sodass der Leser seine etwaige Betroffenheit feststellen und die Einsicht in den ausgelegten Plan wahrnehmen und nachfolgend ggf. Bedenken oder Anregungen hierzu vorbringen kann.

4) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange:
Unter den Trägern öffentlicher Belange versteht man mögliche vom Bebauungsplan betroffene Parteien (Naturschutz, Denkmalschutz, themennahe Vereine, Kammern), aber auch Nachbarkommunen. Plant eine Kommune beispielsweise ein großes neues Gewerbegebiet in Nachbarschaft zu einer anderen Kommune, so dürften dort durchaus Bedenken bestehen, die binnen eines Monats zu äußern sind. Abschließend werden die abwägungsrelevanten Punkte gesammelt und in die Entscheidung im Laufe des weiteren Verfahrens einbezogen. Die Abwägung ist oftmals Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen.

5) Satzungsbeschluss:
Nach der Abwägung fertigt die Verwaltung einen Beschlussvorschlag, der durch die städtischen Gremien (Ausschüsse, Verwaltungsausschuss, Gemeinderat) verabschiedet wird.

6) Genehmigung und Bekanntmachung:
Die für die Kommune zuständige Aufsichtsbehörde (möglich: Landkreis, Bezirksregierung, Landesregierung) hat den Bebauungsplan in bestimmten Fällen nun zu genehmigen. .
Der Bebauungsplan wird sodann durch das gemeindlich zuständige Organ ausgefertigt - im Falle einer notwendigen Genehmigung nach deren Erteilung. Dansch ist der Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen. Ist eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich, ist diese anstelle des Satzungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft und genießt Gültigkeit.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB


 

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Stand: Januar 2015


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