Der Anwendungsbereich der CMR

Die CMR ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Vertragsstaaten und den gemäß Art. 42 CMR beigetretenen Staaten. CMR bedeutet ,,Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr`` (Fußnote). Da die CMR vom deutschen Gesetzgeber ratifiziert worden ist, ist sie innerstaatliches Recht. Die CMR-Vorschriften sind -abgesehen von den in der CMR selbst geregelten Ausnahmen- nicht abdingbar. Die Geltung der CMR umfasst die gesamte Beförderungsstrecke, auch die innerstaatliche. Die CMR regelt den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr nicht abschließend, sondern lediglich die wichtigsten frachtrechtlichen Fragen. Bei Lücken sind zunächst die Kollisionsnormen des CMR, anschließend die Grundsätze des Internationalen Privatrechts heranzuziehen.

Die CMR ist anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1. Es muss ein wirksamer gewerblicher Vertrag über eine entgeltliche Beförderungsleistung vorliegen. Wann dies der Fall ist, ist in dem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt und wird in den Vertragsstaaten unterschiedlich beurteilt. Aus deutscher Sicht fällt hierunter jeder Beförderungsvertrag, indem der Frachtführer das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger auszuliefern hat.

2. Des Weiteren muss die Beförderung von Gütern vereinbart worden sein. Unter den Begriff ,,Güter`` fallen sämtliche beweglichen Sachen (Fußnote), mit Ausnahme des von Reisenden mitgeführten Handgepäcks.

3. Es muss eine Beförderung mit Kraftfahrzeugen vereinbart sein. Nach Art. 1 Abs. 2 CMR handelt es sich dabei um Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger, wie sie in Artikel 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19.09.1949 umschrieben sind. Luft-, eisenbahn- und Schiffstransporte zählen folglich nicht dazu.

4. Es muss ein grenzüberschreitender Transport vorliegen. Dies bedeutet, dass der aufgrund desselben Frachtvertrages geschuldete Ort der Übernahme des Gutes und der im Frachtvertrag vereinbarte Ort der Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten liegen müssen. Maßgeblich ist primär die vertragliche Vereinbarung, nicht die tatsächliche Handhabung. Übernahme und/oder Ablieferungsort müssen zudem in einem der Vertragsstaaten liegen. Dies sind alle Staaten, die die CMR nicht nur gekennzeichnet, sondern auch ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind. Derzeit sind dies: Albanien, Armenien, Aserbeidschan, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Iran, Irland, Italien, Jordanien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Slowakei, Spanien, Syrien, Tadschikistan, Tschechien, Tunesien, Turkmenistan, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Weißrussland, Zypern.

Trotz Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen greift der Anwendungsbereich der CMR nicht gem. Art. 1 Abs. 4 CMR in Fällen des Postverkehrs und des Transportes von Leichen und Umzugsgut.

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Stand: 07.02.2011


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Normen: Art. 1 ff. CMR