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Denkmalschutzrecht

Welche Anforderungen im Einzelnen an die Veröffentlichung von Rechtsnormen zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Recht, d. h. bei dem hier in Rede stehenden kommunalen Satzungsrecht nach den Bekanntmachungsvorschriften des Landes- und Ortsrechts. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der zu dem Veröffentlichungszeitpunkt der Denkmalbereichssatzung (Fußnote) geltenden Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen, geändert durch Verordnung vom 12. November 1994 (Fußnote) - BekanntmV a. F. - sind Satzungen mit ihrem vollen Wortlaut in der durch die Bekanntmachungsverordnung vorgeschriebenen Form bekannt zu machen. Dies ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BekanntmV a. F. bei amtsangehörigen Gemeinden die Veröffentlichung im amtlichen Verkündungsblatt des Amtes. (Fußnote)

BekanntmV §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a. F., 2 a. F., 2 Abs. 1 a. F.,

BbgDSchG §§ 9 Abs. 4 a. F., 34 Abs. 1 a.F.

VerzeichnisVO § 5 Abs. 2

Denkmalbereichssatzung § 3

VwGO § 114 Satz 2


Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=verwaltungsrecht&nr=11379


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: OVG Berlin-Brandenburg - VG Potsdam 2 B 5.06

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