Datenschutzstrafrecht – Teil 04 – § 202a StGB Ausspähen von Daten: Verfügungsmacht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Guido-Friedrich Weiler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
3 § 202a StGB Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
3.1 Objektiver Tatbestand
3.1.1 Daten
§ 202a II StGB definiert den Begriff der „Daten“ gesetzlich:
„Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.“
Es muss sich also um Informationen handeln, deren Inhalt erst mithilfe eines technischen Gerätes wahrgenommen werden kann. Ausgedruckte Texte oder Bilder fallen nicht darunter, da man ihren Inhalt unmittelbar wahrnehmen kann.
Auf das Speichermedium kommt es nicht an (Fußnote). Die Daten können auf Festplatten, CDs, USB-Sticks, Speicherkarten etc., auch auf MP3-Playern oder Smartphones, gespeichert sein. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Geheimnis handelt.
Da es darauf ankommt, dass die Daten nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, fallen auch magnetisch aufgezeichnete Daten oder sogar solche auf Schallplatten, Microfichen oder Mikrofilmen hierunter.
Neben den bereits gespeicherten Daten unterfallen auch solche dem Schutz des § 202 a StGB, die ihr endgültiges Aufbewahrungsstadium noch nicht erreicht haben, sich also noch in der Übertragung befinden. Dies hat insbesondere eine Bedeutung bei einem Zugriff auf Emails in der Übertragung.
3.1.2 Nicht für den Täter bestimmt
Die Daten dürfen nicht für den Täter bestimmt gewesen sein. Hierfür ist ausschlaggebend, wer die Verfügungsmacht über diese hat. Verfügungsmacht über Daten entsteht in der Regel mit deren erstmaliger Abspeicherung (z.B. fotografieren mit einer Digitalkamera). Damit hat zu allererst derjenige die Verfügungsmacht über sie, der sie erstellt, durch den Start eines selbsttätig speichernden Programms erzeugt oder durch Bewirkung der Einspeisung externer Daten bewirkt. In wessen Eigentum der Datenträger steht, ist hierfür irrelevant.
Speichert ein Arbeitnehmer Daten in Ausübung seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber, handelt es sich dennoch um die des Arbeitgebers. Bei privaten Daten, die der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz abspeichert, steht diesem die Verfügungsmacht hingegen selbst dann noch allein zu, wenn die Privatnutzung ausdrücklich untersagt war (Fußnote).
Der Verfügungsberechtigte kann seine Verfügungsmacht übertragen. Ist dies einmal geschehen, kann sich der neue Berechtigte nicht nach § 202a StGB strafbar machen, selbst wenn er die Daten zwecks- oder gar vertragswidrig verwendet.
Beispiel
Chef C hat seinem Angestellten A die Verarbeitung von Firmendaten gestattet.
- A kann sich nicht nach § 202a strafbar machen, selbst wenn er die Daten entwendet und gewinnbringend veräußert. Bezüglich seiner privaten Daten, etwa einer Email an den Partner, hat A von vorne herein die Verfügungsmacht, selbst wenn C ihm strikt untersagt hatte, den Firmen-PC für private Emails zu benutzen. Die Strafbarkeit nach anderen Normen bleibt freilich möglich.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Datenschutzstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Guido-Friedrich Weiler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Sven Müller, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-61-8.

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Stand: Mai 2026