Datenschutzstrafrecht – Teil 02 – Verletzung des Briefgeheimnisses: Tathandlung

2.1.3 Tathandlung

2.1.3.1 Öffnen (§ 202 I Nr. 1 StGB)

Nach § 202 I Nr. 1 StGB genügt es, wenn der Täter das verschlossene Schriftstück geöffnet hat. Er muss als Tathandlung also den Verschluss in irgendeiner Weise, sei es durch Gewalt, sei es durch Geschick, beseitigt oder umgangen haben. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts kommt es gerade nicht an, die bloße abstrakte Möglichkeit dazu genügt. Dies bedeutet wiederum im Umkehrschluss, dass die Strafbarkeit mangels Versuchsstrafbarkeit entfällt, wenn der Täter trotz Öffnens abstrakt niemals zur Kenntnisnahme des Inhalts in der Lage war.

Beispiel: Tathandlung Öffnen
B hegt seit langem den Verdacht, dass das sein Schwager M, der Ehemann von B´s Schwester F, diese mit seiner Sekretärin S betrügt. Deshalb fängt er einen verdächtigen, mit Herzchen verzierten Brief der S an M ab und will ihn lesen. Damit M von dem Vorgang nichts bemerkt, plant B, den Brief mittels Wasserdampf zu öffnen und danach wieder zu verschließen. Diesen Plan setzt er um, jedoch ist es ihm nicht möglich den Brief zu lesen, da die mit Tinte geschriebenen Zeilen durch den Dampf völlig verlaufen sind.

  • B macht sich hier nach § 202 I Nr. 1 StGB strafbar, da er einen nicht für ihn bestimmten verschlossenen Brief geöffnet hat. Zwar war er wegen der verlaufenen Tinte konkret nicht in der Lage, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, doch ist allein durch das Öffnen des Briefes das Geheimhaltungsinteresse der S abstrakt gefährdet. Für die gleichfalls verwirklichte Sachbeschädigung nach § 303 StGB dürfte B der Vorsatz fehlen.

2.1.3.2 Kenntnis verschaffen mit technischen Hilfsmitteln (§ 202 I Nr. 2 StGB)

Unter technischen Hilfsmitteln sind alle möglichen Gerätschaften oder auch Flüssigkeiten zu verstehen, die den Inhalt des Schriftstücks sichtbar machen (Fußnote), ohne den Verschluss zu beseitigen. Reines Abtasten oder „Gegen-das-Licht-Halten“ genügt jedoch noch nicht.
Darüber hinaus muss der Täter sich Kenntnis vom Inhalt verschafft haben. Dafür muss er den Inhalt nicht verstanden haben, die visuelle oder optische Erfassung reicht aus. Es ist also unschädlich, wenn der Inhalt aus komplizierten mathematischen Formeln besteht oder in einer fremden Sprache geschrieben wurde.

2.1.3.3 Kenntnisverschaffen nach Abs. 2

Hierfür ergeben sich keine Besonderheiten. Der Täter muss das Behältnis öffnen (siehe oben) und sich dann vom Inhalt des darin enthaltenen Schriftstückes Kenntnis verschaffen (siehe ebenfalls oben). Zu beachten ist, dass beide Handlungen vom selben Täter ausgeführt werden müssen. Dabei genügt es nicht, wenn der Täter das Behältnis zunächst mit der Absicht, den Inhalt zu stehlen, aufbricht und dann enttäuscht lediglich den innenliegenden Brief zur Kenntnis nimmt.

2.1.4 Unbefugt

2.1.4.1 Allgemein

Bei allen Tatvarianten muss der Täter unbefugt handeln. Das bedeutet, dass die Billigung durch den Berechtigten (zu Berechtigung siehe oben, 2.1.2.) die Strafbarkeit entfallen lässt. Hätte im obigen Beispiel (siehe 2.1.3.1) der M den B vorher zur Empfangnahme und Öffnung seiner Post ermächtigt, hätte B den Brief der S legal, auch ohne Wasserdampf, öffnen und lesen dürfen. Die Befugnis kann auch aus gesetzlichen Vorschriften herrühren, wie z.B. im Rahmen der Strafverfolgung nach §§ 99, 100 StPO oder aufgrund einer Postsperre im Insolvenzverfahren nach § 99 InsO. Bei Erziehungsberechtigten wird das Recht zur Öffnung der Post in der Regel aus dem allgemeinen Erziehungsrecht hergeleitet (s.u.).

2.1.4.2 Auswirkungen auf Täterschaft und Teilnahme

Grundsätzlich sind hier Täterschaft und Teilnahme nach den allgemeinen Regeln möglich, sodass etwa eine Anstiftung zu § 202 StGB problemlos denkbar ist. Handelt es sich bei einem der Teilnehmer oder einem Mittäter jedoch um den Berechtigten, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass der Berechtigte die Tat billigt, wodurch das Merkmal „unbefugt“ entfällt. Im umgekehrten Fall, in dem der Berechtigte der „Haupttäter“ ist, ein potentieller Anstifter dies aber nicht weiß, entfällt die Strafbarkeit für den Gehilfen oder Anstifter mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat. Ein versuchte Anstiftung nach § 30 I StGB kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, da es sich bei § 202 StGB nicht um ein Verbrechen im Sinne von § 12 I StGB handelt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Datenschutzstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Guido-Friedrich Weiler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Sven Müller, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-61-8.


 

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Stand: Januar 2017


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

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Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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Rechtsanwalt Weiler berät und schult Arbeitgeber und Betriebsräte in allen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen wie der Arbeitnehmerüberwachung fortzubilden.

Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Innenrevision oder Compliance geht. In Kooperation mit IT-Sicherheitsunternehmen und Herstellern von Antivirenprogrammen hält er regelmäßig Vorträge zu rechtskonformem Einsatz von IT-Security.

Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftragter bei dem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim

Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung

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