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Das neue Insolvenzrecht Teil VI – Klage gegen den Widerspruch des Schuldners zur Forderungsanmeldung (§ 184 InsO)

Dieser Aufsatz ist der sechste Teil einer Serie zu den Änderungen der Insolvenzordnung. Die vorhergehenden Teile beschäftigten sich unter anderem mit der Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens den neuen Sicherungsmitteln im Insolvenzeröffnungsverfahren, der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners und den neuen Regelungen für die Gläubigerversammlung.

10. Klage bei Widerspruch des Schuldner gegen die Forderungsanmeldung

Ein Widerspruch des Schuldners gegen eine angemeldete Forderung spielt für die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und die daraus resultierende Teilnahme der Forderung an einer etwaigen Verteilung im Insolvenzverfahren keine Rolle. Die Beseitigung des schuldnerischen Widerspruchs ist lediglich für die Zeit nach Abschluß des Insolvenzverfahrens von Bedeutung, da dann aus dem Tabellenauszug wie aus einem Titel direkt vollstreckt werden kann. Besonders bedeutsam ist dies natürlich in Insolvenzverfahren natürlicher Personen bei Forderungen aus unerlaubter Handlung. Diese sogenannten Deliktsforderungen unterfallen nicht der Restschuldbefreiung und können nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden.

Hierfür muß die Forderung allerdings unter Hinweis auf den Deliktscharakter zur Insolvenztabelle angemeldet und auch als solche festgestellt werden. Ein Widerspruch des Schuldners verhindert die Qualifizierung als Delikt und führt dazu, daß auch für diese Forderung Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus diesem Grund mußte bislang der Gläubiger im Wege der Feststellungsklage das Bestehen der Forderung bzw. den Deliktscharakter gerichtlich feststellen lassen, um den Widerspruch zu beseitigen. Wegen des Aufwands oder aufgrund der Kosten, wurden bislang nur die wenigstens Schuldnerwidersprüche gegen Deliktsforderung beseitigt.

Wenn für eine Forderung bereits ein Titel vorliegt, kehrt der neue § 184 Absatz 2 InsO nunmehr die Klagelast um. Entsprechend der allgemeinen Regelung zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren in § 179 Absatz 2 InsO, obliegt es nunmehr auch hier dem Bestreitenden, also dem Schuldner, sich gegen die Feststellung zu wehren.

Neu ist auch die Einführung einer Monatsfrist zur Klagerhebung. Erfolgt sie nicht oder nicht rechtzeitig gilt der Widerspruch als nicht erhoben und der Gläubiger kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 201 Absatz 2 Satz 1 die Vollstreckung aus dem Tabellenauszug betreiben. Aufgrund der weitreichenden Folgen hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. Sofern die Klage erhoben wurde, hat der Schuldner dies dem Gericht gegenüber nachzuweisen.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 179 InsO, 184 InsO

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