Das neue Insolvenzrecht Teil V – Unternehmensveräußerung vor dem Berichtstermin und Zustimmungsersetzung in der Gläubigerversammlung (§ 160 InsO)
Dieser Aufsatz ist der fünfte Teil einer Serie zu den Änderungen der Insolvenzordnung. Die vorhergehenden Teile beschäftigten sich unter anderem mit der Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens und der Veröffentlichung im Internet, den neuen Sicherungsmitteln im Insolvenzeröffnungsverfahren und der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners.8. Unternehmensveräußerung vor dem Berichtstermin
Eine Verwertung der Insolvenzmasse im ganzen und damit eine übertragende Sanierung war nach bisherigem Recht erst nach dem Berichtstermin möglich. In aller Regel findet dieser zeitgleich mit dem Prüfungstermin frühestens drei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt. Für eine wirtschaftliche sinnvolle Veräußerung ist es zu diesem Zeitpunkt oftmals bereits zu spät. Insofern waren die Insolvenzverwalter bislang entweder gezwungen vorbehaltlich der Zustimmung der Gläubigerversammlung zu veräußern oder sich dem Risiko von Schadenersatzforderungen auszusetzen. Die Ergänzungen des § 158 InsO ermöglichen dem Insolvenzverwalter nun, mit Zustimmung des Gläubigerausschusses auch vor dem Berichtstermin zu veräußern und damit günstigere Möglichkeiten wahrnehmen zu können.
9. Zustimmungsersetzung bei Beschlußunfähigkeit der Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung leidet in der Praxis oft unter einem zentralen Problem: ihre Zustimmung ist für bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters – etwa den Verkauf des Unternehmens im ganzen – notwendig. Mangels Beteiligung seitens der Gläubiger waren Gläubigerversammlungen in der Vergangenheit oftmals beschlußunfähig. § 160 Absatz 1 Satz 3 InsO enthält nunmehr eine Zustimmungsfiktion, sofern die Versammlung beschlussunfähig ist und die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung auf die Möglichkeit der Zustimmungsfiktion hingewiesen worden sind.
Dieser Aufsatz wird fortgesetzt mit Teil VI zur Klage bei Widerspruch des Schuldners gegen die angemeldete Forderung.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025
Normen: § 158 InsO, § 160 InsO
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