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Das neue Insolvenzrecht Teil II – Schriftform und Sicherungsmittel

Dieser Aufsatz ist der zweite Teil einer Serie zu den Änderungen der Insolvenzordnung. Teil I beschäftigte sich mit der Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens und der Veröffentlichung im Internet.

4. Schriftformzwang für den Insolvenzantrag (Fußnote)


§ 13 InsO schreibt nunmehr für alle Insolvenzanträge ausdrücklich die Schriftform vor. Dies führt zu einer Angleichung des Regelinsolvenzverfahrens an die bereits für das Verbraucherinsolvenzverfahren geltenden Vorschriften des § 305 Absatz 1 InsO, wonach nur eine schriftliche Antragstellung möglich ist. Für die Praxis dürften sich hier keine erheblichen Veränderungen verbunden sein, da bereits jetzt Insolvenzanträge fast ausnahmslos schriftlich gestellt werden. Vorgesehen ist ein einheitliches Formular für die Antragstellung, wodurch die Anträge für das Insolvenzverfahren sorgfältiger und vollständiger begründet werden dürften.

5. Erweiterung der Sicherungsmittel im Eröffnungsverfahren (Fußnote)

Zur Sicherung der Unternehmensfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist der Katalog der möglichen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren erweitert worden. Das Insolvenzgericht kann nach § 21 II Nr. 5 InsO ein Verbot aussprechen, Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, an die Gläubiger zur Verwertung herauszugeben. Im Interesse der Unternehmensfortführung kann damit verhindert werden, dass Sicherungsgläubiger dem Unternehmen im Eröffnungsverfahren Anlagevermögen oder Waren entziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dadurch in die Lage versetzt, die Masse zu ermitteln und Verwertungsmöglichkeiten zu prüfen, ohne sich mit Freigabeanträgen von Gläubigern auseinandersetzen zu müssen. Derartige Anordnungen kommen aber nur in Betracht, wenn die Gegenstände im Falle einer Betriebsfortführung für die Unternehmensfortführung von erheblicher Bedeutung sind.

§ 21 II Nr. 5 InsO sieht die Möglichkeit vor, den gesicherten Gläubigern den Forderungseinzug im Eröffnungsverfahren zu untersagen. Ein Wettlauf der Gläubiger, zedierte Forderungen noch möglichst im Eröffnungsverfahren einzuziehen, um so die Kostenpauschale nach §§ 170, 171 InsO zu ersparen, kann damit verhindert werden. Soweit der vorläufige Verwalter im Eröffnungsverfahren die Forderung einzieht, kann er nunmehr nach §§ 170, 171 InsO für die künftige Masse einen Kostenbeitrag geltend machen.

Die Zinszahlungspflicht nach § 169 S. 2 und 3 InsO sowie die vorgesehene Entschädigungsregelung für den durch die Nutzung eingetretenen Wertverlust tragen hierbei den Interessen der Gläubiger Rechnung.

§ 21 II Nr. 5 InsO wurde um eine Regelung erweitert, die die Verpflichtung zu Ausgleichzahlungen auf die Fälle reduziert, in denen ein durch die Nutzung entstehender Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.

Dieser Aufsatz ist der zweite Teil einer Serie zu den Änderungen der Insolvenzordnung und wird fortgesetzt mit Teil III zur Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners im laufenden Insolvenzverfahren.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 21 II Nr. 5 InsO; § 13 InsO

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