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Das neue Insolvenzrecht Teil I - Einleitung

Am 1. 7. 2007 ist das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens in Kraft getreten. Die enthaltenen Änderungen sollen die in der Praxis zu Tage getretenen Defizite im Unternehmensinsolvenzverfahren beheben. Bereits seit Inkrafttreten der ersten größeren Änderungen der Insolvenzordnung im Jahre 2002 wurde in unterschiedlichsten Entwürfen an weiteren Reformierung und Vereinfachung des Insolvenzrechts gearbeitet. Die Änderungen betreffen bislang nur Regelinsolvenzverfahren. Eine umfassende Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens liegt mit dem Gesetzesentwurf vom 22.08.2007 bereits vor, wird aber nicht vor Mitte 2008 in Kraft treten.Vorbereitung.

Die Änderungen betreffen vor allem die öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzsachen, die Möglichkeit der Anordnung eines Verwertungs- und Einziehungsverbots im Eröffnungsverfahren, die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse bzw. des Vermögens, die Änderung der Kündigungsfristen für Miet- und Pachtverhältnisse und die übertragene Sanierung im eröffneten Verfahren. Bereits zum 01.04.2007 in Kraft getreten ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. 3. 2007 (näheres hierzu in der Serie Pfändungsschutz privater Altersvorsorge).

Die wesentlichen Änderungen im einzelnen:

1. Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens (§ 5 InsO)

Die Durchführung eines vollständig schriftlichen Insolvenzverfahrens war bislang dem Verbraucherverfahren vorbehalten, wenngleich sie in der Praxis teilweise auch auf Regelinsolvenzverfahren angewandt wurde. Um den Aufwand im Insolvenzverfahren auch bei kleineren Unternehmensinsolvenzen, räumt § 5 II InsO nunmehr (bei gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen § 312 II InsO a.F.) für alle Verfahren die Option ein, das gesamte Insolvenzverfahren oder Teile davon schriftlich durchzuführen. Die Anordnung das Insolvenzverfahren im schriftlichen Verfahren durchzuführen kann getroffen werden, sofern die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Die Entscheidung des Gerichts ist öffentlich bekannt zu machen. Grenzwerte, wann die Vermögensverhältnisse überschaubar genug für die Durchführung eines schriftlichen Insolvenzverfahrens sind, werden nicht vorgegeben.

2. Öffentliche Bekanntmachungen im Internet (§ 9 InsO)

Mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26. 10. 2001 wurde erstmals die Möglichkeit einer Veröffentlichung im Internet geschaffen. Ausgenommen wurden bestimmte Veröffentlichungen, die nach der Insolvenzordnung weiterhin zwingend im Bundesanzeiger bekannt zu machen waren.

Auf der zum 01.02.2002 vom Land Nordrhein-Westfalen geschaffenen Internetplattform (www.insolvenzbekanntmachungen.de) stellen inzwischen alle Bundesländer ihre Bekanntmachungen in Insolvenzsachen ein.

Die Neuregelung in § 9 InsO trägt dem Umstand Rechnung, daß das Internet mittlerweile eine sehr hohe Verbreitung hat. In Zukunft erfolgen die Bekanntmachungen ausschließlich über das Internet. Die Kosten der Insolvenzverfahren können dadurch in einem erheblichen Umfang gesenkt werden. Dieser kostengünstige Weg erfährt allerdings zwei Ausnahmen:
Bis zum 31. 12. 2008 besteht weiterhin die Möglichkeit von Parallelveröffentlichungen in den Printmedien sowie im Internet. Die zusätzliche Bekanntmachung in den Printmedien wird auf eine Zeitung begrenzt. Dabei hat der Gesetzgeber für die Übergangszeit die Veröffentlichung in einem am Wohnort oder Sitz des Schuldners periodisch erscheinenden Blatt vorgegeben (Art. 103c II EGInsO), Über den 31. 12. 2008 hinaus besteht für die Insolvenzgerichte nur die Möglichkeit, weitere Veröffentlichungen in Printmedien zu veranlassen, sofern dies landesrechtlich besonders bestimmt ist (§ 9 II InsO). Es bleibt abzuwarten, Inwieweit die Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

3. Veröffentlichung der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse (§ 26 InsO)


Entsprechend § 26 InsO hat nunmehr auch die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse veröffentlicht zu werden. Da auch dies nunmehr im Internet erfolgt, entstehen hierdurch keine größeren Kosten mehr. Nachfragen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erübrigen sich damit.

Dieser Aufsatz ist der erste Teil einer Serie zu den Änderungen der Insolvenzordnung und wird fortgesetzt mit Teil II zum Schriftformzwang für Insolvenzanträge und der Erweiterung der Sicherungsmittel.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 5 InsO, § 9 InsO

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