Das neue Familienrecht 2012 - Teil 1.2.2 - Ehegattenunterhalt - Betreuungsunterhalt

1.2. Nachehelicher Unterhalt

1.2.2. nachehelicher Betreuungsunterhalt

Völlig neu geregelt ist auch einer der wichtigsten Unterhaltsansprüche, nämlich der sogenannte Betreuungsunterhalt. Dieser betrifft den Fall, dass ein Ehegatte (meist die Ehefrau) nach der Scheidung ehegemeinsame Kinder betreut. Die gesetzliche Neuregelung sieht als Grundsatz vor, dass nur noch bis zum 3. Geburtstag eines ehegemeinschaftlichen Kindes die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss und sich ausschließlich auf die Versorgung und Betreuung des ehegemeinsamen Kindes konzentrieren darf. Ab dem 3. Geburtstag besteht grundsätzlich eine Erwerbspflicht der Ehefrau.
Ab dem 3. Geburtstag hat die persönliche Betreuung durch die Kindesmutter nicht mehr Vorrang vor einer zur Verfügung stehenden, zuverlässigen und zumutbaren Fremdbetreuung. Die Kindesmutter hat also hier keine freie Entscheidungsmöglichkeit mehr das Kind auch über den 3. Geburtstag hinaus persönlich zu betreuen. Dies ist nur noch in Ausnahmefällen möglich, sofern ganz besondere Gründe vorgetragen und auch notfalls nachgewiesen werden können. Sofern das Kind neben der üblichen Belastung durch die Trennung der Eltern keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen erlitten hat, die eine ausschließlich persönliche Betreuung durch die Kindesmutter erforderlich machen und darüber hinaus in zumutbarer Nähe verlässliche Kinderbetreuungsmöglichkeiten (z.B. Kindertagesstätten oder schulische Kernzeitbetreuung) zur Verfügung stehen, wird die Ehefrau/ Kindesmutter mit dem 3. Geburtstag des jüngsten ehegemeinsamen Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen müssen.

Der Umfang der Erwerbstätigkeit (Halbtags- oder Ganztagstätigkeit) hängt im wesentlichen von den Fremdbetreuungszeiten und natürlich auch von den beruflichen Möglichkeiten der Kindesmutter unter Berücksichtigung der bisherigen Rollenverteilung in der Ehe ab. Die Ehefrau/ Kindesmutter wird jetzt insbesondere darauf achten und Vorsorge treffen müssen, dass sie ausreichende Bewerbungsbemühungen und die Ergebnisse hierüber beweistauglich dokumentieren kann (die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich jedenfalls zwischen 30 und 40 Bewerbungen pro Monat).
Die Bewerbungsschreiben werden konkret auf deren Inhalt und Aussagefähigkeit sowie Erfolgsaussichten auch notfalls gerichtlich überprüft. Und nur wenn trotz aller nachgewiesener Erwerbsbemühungen eine entsprechende zumutbare Erwerbstätigkeit für die Ehefrau/ Kindesmutter nicht erreichbar war, kann ihr auch kein fiktives Einkommen aus einer denkbar möglichen Erwerbstätigkeit angerechnet werden.

In Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten wird zunehmend auch zu berücksichtigen sein, wenn der Ehemann/ Kindesvater ein konkretes Betreuungsangebot unterbreitet, mit welchem der Ehefrau ein zuverlässiges Zeitfenster für die Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Gerade in jüngster Vergangenheit zeigen sich diesbezüglich die Arbeitgeber auch relativ flexibel in Bezug auf entsprechende Betreuungswünsche der Väter (z.B. Heimarbeit oder sonstige flexible Arbeitszeitgestaltung). Es sollte aber unbedingt darauf geachtet werden, dass durch die gleichzeitige flexible Kinderbetreuung nicht das Einkommen des Ehemannes leidet. Denn unterhaltsrechtlich wird er grundsätzlich sein bisheriges Einkommen weitererzielen müssen, da ihm sonst die fiktive Anrechnung seines bisherigen Einkommens bei der Unterhaltsberechnung droht. In Betracht kommt auch eine Betreuung durch die Großeltern. Voraussetzung für eine Betreuung durch Großeltern und/ oder den Ehemann/ Kindesvater ist das Bestehen eines vertrauensvollen Verhältnisses zu dem zu betreuenden Kind. Hier wird erstmals eine Überschneidung zwischen Unterhaltsrecht und Umgangsrecht zunehmend in der täglichen Rechtspraxis eine Rolle spielen. Nur wenn der Umgang regelmäßig ausgeübt und entsprechender vertrauensvoller Umgangskontakt zwischen dem Elternteil und dem Kind besteht macht die Unterbreitung eines Betreuungsangebots überhaupt Sinn. Deshalb muss bei Umgangsproblemen möglichst frühzeitig der Umgang geregelt werden (ggf. auf Antrag des betreffenden Elternteils beim Familiengericht).


 

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Stand: April 2012


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