Das Zwangsverwaltungsverfahren - Die Kosten des Verfahrens: 1. Teil
Gemäß § 155 Abs.1 ZVG hat der Verwalter aus den Nutzungen die Kosten der Verwaltung vorweg zu bestreiten. Dazu gehören:
- die Gerichtskosten, die nicht für die Anordnung oder einen Beitritt eines Gläubigers angefallen sind
- die Aufwendungen für die eigentliche Verwaltung, die beim Verwalter angefallen sind
- die zur Deckung seiner Vergütung zurückzulegenden Beträge
- Aufwendungen für die Erhaltung und Verbesserung des Grundstückes
Gemäß § 9 Abs.1 ZwVwV hat der Verwalter für künftig anfallende Aufwendungen eine Rücklage zu bilden. Das gilt auch für seine Vergütung. Stehen entsprechende Einnahmen nicht zur Verfügung, hat er dies dem Gericht mitzuteilen. Das Gericht kann dann dem Gläubiger die Leistung eines Vorschusses auferlegen.
Eventuell vorhandene Überschüsse werden nach Maßgabe des § 155 Abs.2 ZVG auf die in § 10 Abs.1 Nr.1 bis 5 ZVG bezeichneten Ansprüche verteilt.
1. Gerichtskosten
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung und auch für jede Entscheidung über den Beitritt eines weiteren Gläubigers wird eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro erhoben. Zudem wird während des gesamten Verfahrens eine Jahresgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 für jedes Kalenderjahr erhoben. Das gilt auch für die Jahre, in die der Tag der Beschlagnahme und die Aufhebung des Verfahrens fallen. Die Jahresgebühr beträgt mindestens 100 Euro.
Dabei bestimmt sich der Wert für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens gemäß § 55 GKG nach dem Gesamtwert der Einkünfte eines jeden Jahres aus dem zwangsverwalteten Gegenstand. Dazu gehören u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Früchte bzw. deren Verkaufserlöse, Forderungen aus Rechtsgeschäften des Verwalters. Allerdings gehören weder das Grundstück noch der Erlös aus verwerteten Zubehörstücken zur Masse.
Kostenschuldner der Gebühr ist nach § 26 Abs.1 S.1 GKG der Antragsteller, soweit die Gebühr nicht dem Erlös entnommen werden kann. Der Antragsteller hat jährlich einen angemessenen Vorschuss zu zahlen, § 15 Abs. 2 GKG. Mehrere Kostenschuldner – also der Antragsteller und jeder weitere Beitrittsgläubiger - haften gemäß § 31 GKG als Gesamtschuldner.
Zu dieser Gebühr kommen noch Auslagen des Gerichts – beispielsweise Zustellungskosten für die Ladung zum Verteilungstermin - hinzu.
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Stand: Dezember 2025