Das Widerrufsrecht – Teil 24 – Verbraucherdarlehensvertrag, Ratenlieferungsvertrag

5.3.4 Verbraucherdarlehensvertrag

Beim Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages ist innerhalb der Frist von max. 30 Tagen der ausgezahlte Darlehensbetrag zurück zu gewähren (§§ 355 Abs. 3 S. 2, 357a Abs. 1 BGB). Überschreitet der Verbraucher diese Frist, kommt er automatisch in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Unternehmer hat im Verzugsfalle einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB).

Darüber hinaus besteht zwischen dem Zeitraum der Aus - und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch des Unternehmers auf die Leistung des vereinbarten Sollzinses (§§ 357a Abs. 3 S. 1, 489 Abs. 5 BGB). Hat der Darlehensgeber aufgrund des Widerrufs Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht (wie Beurkundungskosten), die er nicht zurückverlangen kann, so muss ihm diese der Verbraucher ersetzen (§ 357a Abs. 3 S. 5 BGB).

5.3.5 Ratenlieferungsvertrag

Bei Ratenlieferungsverträgen gilt für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen eine 14-tägige Höchstfrist (§§ 357c S. 1, 357 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt für den Verbraucher mit Abgabe, für den Unternehmer mit Empfang der Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB).

Der Unternehmer muss für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, dass der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels vereinbart und dem Verbraucher entstehen deswegen keine Kosten (§§ 357c S. 1, 357 Abs. 3 BGB).

Weiter muss der Unternehmer dem Verbraucher die entstandenen Lieferkosten für die Bestellung der Ware (Hinsendung) erstatten, sofern nicht der Verbraucher sich für eine andere als die Standardlieferung entschieden hat (§§ 357c S. 1, 357 Abs. 2 BGB). Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, sofern nicht der Unternehmer sich bereiterklärt, diese zu tragen (§ 357c S. 2 BGB)

Der Unternehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht. Das bedeutet, er kann die Rückzahlung des Kaufpreises solange verweigern, bis er die Ware erhalten hat oder der Verbraucher einen Nachweis über den Versand der Waren vorgelegt hat (§§ 357c S. 1, 357 Abs. 4 S.1 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern der Unternehmer angeboten hat, die Waren selber bei Verbraucher abzuholen (§§ 357c S. 1, 357 Abs. 4 S. 2 BGB). Hat der Unternehmer das Angebot zur Abholung der Waren gemacht, ist der Verbraucher nicht mehr verpflichtet die Waren zurück zu senden (§§ 357c S. 1, 357 Abs. 5 BGB).

Der Verbraucher kann gegenüber dem Unternehmer nach Maßgabe der Vorschriften über die Fernabsatz - und Außergeschäftsraumverträge wertersatzpflichtig sein (§§ 357c S. 3, 357 Abs. 7 BGB). Dies setzt einen Wertverlust der Ware infolge des unsachgemäßen Gebrauchs durch den Verbraucher voraus (357 Abs. 7 Nr. 1 BGB). Die Wertersatzpflicht des Verbrauchers tritt nur ein, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung stattgefunden hat (§ 357c S. 3, Art. 246 Abs. 3 EGBGB).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Widerrufsrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Pascal Schöning, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-56-4.


 

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Stand: Januar 2016


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