Das Widerrufsrecht – Teil 23 – Wertersatzpflicht bei entgeltlichen Finanzierungshilfen

5.3.3 Wertersatzpflicht bei entgeltlichen Finanzierungshilfen

Im Falle des Widerrufs von entgeltlichen Finanzierungshilfen, die in den Katalog der Ausnahmentatbestände fallen, gelten die Wertersatzvorschriften des § 357 Abs. 7-8 BGB entsprechend (§§ 357a Abs. 2 Nr. 2 S. 2, 506 Abs. 4, 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-5, Abs. 3 S. 1, BGB). Zu den Ausnahmetatbeständen zählen:

  • entgeltliche Finanzierungshilfen im Umfang von unter 200 € (§§ 357a Abs. 2 S. 2, 506 Abs. 4, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB),
  • entgeltliche Finanzierungshilfen, die durch ein Pfand gesichert sind (§§ 357a, Abs. 2 S. 2, 506 Abs. 4, 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB),
  • kurzfristige entgeltliche Finanzierungshilfen mit einer Laufzeit von unter drei Monaten (§§ 357a, Abs. 2 S. 2, 506 Abs. 4, 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB),
  • entgeltliche Finanzierungshilfen, die eine Nebenleistung zum Arbeitsvertrag darstellen und nur Betriebsangehörigen angeboten werden (§§ 357a, Abs. 2 S. 2, 506 Abs. 4, 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB),
  • entgeltliche Finanzierungshilfen, die bestimmten Personen aufgrund staatlicher Fördermaßnahmen angeboten werden (§§ 357a, Abs. 2 S. 2, 506 Abs. 4, 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB) und
  • entgeltliche Finanzierungshilfen zum Zwecke eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens, die eine Nebenleistung zum Arbeitsvertrag darstellt.

Der Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357 Abs. 7 BGB setzt voraus:

  • dass der Verbraucher für den entstandenen Wertverlust verantwortlich ist (§ 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB),
  • dass der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß informiert hat (§ 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB) und
  • dass die entgeltliche Finanzierungshilfe Teil eines Warenlieferungsvertrages ist (§ 357 Abs. 7).

Der Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357 Abs. 8 BGB setzt voraus:

  • dass die entgeltliche Finanzierungshilfe Teil eines Dienstleistungs- oder Energielieferungsvertrages ist (§ 357 Abs. 8 S. 1 BGB),
  • der Unternehmer auf ausdrücklichem Wunsch des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat, noch bevor die 14-ägige Widerrufsfrist abläuft (§ 357 Abs. 8 S. 2 BGB) und
  • der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß informiert wurde (§ 357 Abs. 8 S. 3 BGB).

Ist die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten Gegenstand einer entgeltlichen Finanzierungshilfe, ist der Verbraucher für die bis zum Widerruf gelieferten Inhalte wertersatzpflichtig. Nicht auf einem körperlichen Datenträger befindliche digitale Inhalte sind z.B. von einem Server herunterladbare Programme oder andere Daten. Die Wertersatzpflicht setzt voraus, dass der Verbraucher auf die Möglichkeit dieser Rechtsfolge noch vor Abgabe seiner Willenserklärung hingewiesen wurde (§ 357a Abs. 2 Nr. 2 S. 3 Nr. 1 BGB). Darüber hinaus muss der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer vor dem Ablauf der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnen soll (§ 357a Abs. 2 Nr. 2 S. 3 Nr. 2 S. 1 BGB). Der Wertersatz ist anteilhaft am zugrundeliegenden Gesamtpreis der digitalen Inhalte zu berechnen (§ 357a Abs. 2 Nr. 2 S. 3 Nr. 2 S. 3 BGB).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Widerrufsrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Pascal Schöning, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-56-4.


 

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Stand: Januar 2016


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