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Das Widerrufsrecht – Teil 01 – Begriff und Unterschied zu anderen Möglichkeiten der Vertragslösung


Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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FASP Rechtsanwälte


Monika Dibbelt  Rechtsanwältin
Telefon:
Mail: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de

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1. Was ist das Recht zum Widerruf überhaupt?

Durch die Ausübung des Rechts zum Widerruf eines Vertrages wird das zwischen den Vertragsparteien geschlossene Vertragsverhältnis umgestaltet. Darum wird das Widerrufsrecht auch als Gestaltungsrecht bezeichnet.[1] Dies bedeutet, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nachträglich, also nach Vertragsschluss, durch die Ausübung des Widerrufsrechts ändern (Umgestaltung). Allerdings existieren neben dem Widerrufsrecht noch weitere Gestaltungsrechte (z.B. das Rechtsmittel der Anfechtung), die es voneinander zu unterscheiden gilt.

1.1 Begriff des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht ist das Recht einer Vertragspartei sich von einem geschlossenen Vertrag ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14 Tagen lösen zu können (§ 355 BGB). Das Widerrufsrecht bildet damit eine Ausnahme vom zivilrechtlichen Grundsatz "pacta sunt servanda" was so viel bedeutet wie: (geschlossene) Verträge sind einzuhalten (Grundsatz der Vertragstreue).

Ein Recht zum Widerruf steht den beteiligten Vertragsparteien jedoch nicht grundsätzlich zu. Es ist nur auf bestimmte Verträge anzuwenden. Darüber hinaus steht nicht jeder Vertragspartei ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht knüpft an ganz bestimmte Voraussetzungen an. So hat das Widerrufsrecht eine ganz herausragende Bedeutung im deutschen Verbraucherschutzrecht. Der Verbraucherschutz schützt den Verbraucher im geschäftlichen Verkehr mit dem Unternehmer. Der Verbraucher ist gegenüber dem Unternehmer in einer schwächeren Stellung. Er kennt die vom Unternehmer aufgestellten Vertragsbedingungen (AGB) nicht. Nicht selten ist der Verbraucher damit überfordert, die meist kompliziert formulierten Allgemeinen Vertragsbedingungen im Eifer des Gefechts der Vertragsverhandlung richtig zu verstehen. Um zu verhindern, dass sich der Verbraucher zu einem Vertrag verpflichtet, dessen rechtliche Konsequenzen er auf die Schnelle gar nicht abwägen kann, soll ihm eine Bedenkzeit von 14 Tagen zustehen. In dieser Zeitspanne kann der Verbraucher sich den Vertragsschluss in Ruhe überlegen, die Vertragsbedingungen durchgehen, die erworbene Ware testen und gegebenenfalls den Vertrag widerrufen.

Das eben Beschriebene beinhaltet bereits eine der Voraussetzungen des Widerrufsrechts: Das Vorliegen eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (Verbrauchervertrag, § 310 Abs. 3 BGB). Das Widerrufsrecht steht von Gesetzes wegen nur der schwächeren Vertragspartei zu (dem Verbraucher, nicht dem Unternehmer!).

1.2 Unterschied zu anderen Möglichkeiten der Vertragslösung

Ein generelles Recht zur Reue kennt das Zivilrecht nicht. Ausnahmen vom Grundsatz der Vertragstreue, die nicht gesetzlich legitimiert sind, beruhen lediglich auf der Kulanz des Vertragspartners. Ein Vertrag kann also nicht voraussetzungslos beendet werden. Zur Beendigung eines Vertrages müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen die vorliegen müssen, damit ein Vertrag beendet werden kann, unterscheiden sich je nach Rechtsmittel.

Es existieren verschiedene Rechtsmittel, die mit dem Widerrufsrecht alle eins gemeinsam haben: Zu der anfangs von den Parteien gewollten und vereinbarten Vertragserfüllung kommt es schlussendlich nicht. Die Ausübung dieser Rechtsmittel resultiert immer in der Beendigung, den Nichteintritt oder/und der Rückabwicklung von vertragsbedingten gegenseitigen Leistungspflichten. Ein Irrtum oder ein unzuverlässiger Vertragspartner, Streitigkeiten und ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis können Anlässe sein, die zu einer Lösung und Rückabwicklung des Vertrages führen.

Folgende Rechtmittel können, genauso wie das Widerrufsrecht, eine Lösung vom Vertrag bewirken:

  • Anfechtung (§§ 142 ff. BGB, §§ 119 ff BGB)
  • Rücktritt (§§ 346 ff. BGB, §§ 323 ff. BGB)
  • Kündigung

1.2.1 Anfechtung

Die Anfechtung ist eine Möglichkeit sich von einem bereits geschlossenen Vertrag zu lösen. Die Lösung vom Vertrag ist das Resultat einer mangelhaften Willenserklärung (Vertragserklärung, z.B. Angebot oder Annahme). Bei der Anfechtung wird nicht per se der Vertrag angefochten. Es wird in erster Linie die Willenserklärung die zu dem Vertragsschluss führte angefochten. Ist eine Willenserklärung im Nachhinein mangelhaft, kommt es theoretisch nicht zum Vertrag. Der Vertrag wird im Nachhinein so bewertet, als wäre er nie entstanden (ex-tunc-Wirkung). Eine mangelhafte Willenserklärung kann verschiedene Gründe haben.

1. Grund: Die Anfechtung der Willenserklärung wegen eines Irrtums (§ 119 BGB):

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Beispiel: Ein Käufer möchte im Internet 10 Druckerpatronen in schwarzer Farbe bestellen. Bei der Betätigung der 0 - Taste bleibt dieser versehentlich zu lange auf der Taste hängen und bestellt stattdessen 100 Druckerpatronen.

  • Es liegt ein Inhaltsirrtum vor. Das Gewollte und das vom Käufer Erklärte fallen unbeabsichtigt auseinander.

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2. Grund: Die Anfechtung der Willenserklärung wegen falscher Übermittlung (§ 120 BGB):

Beispiel: Ein Interessent beauftragt seinen Bekannten über das Internet 10 Druckerpatronen zu bestellen. Der Bekannte vertippt sich und bestellt versehentlich 100 statt nur 10 Druckerpatronen.

  • Die Willenserklärung des Käufers wurde von dem Bekannten unabsichtlich falsch übermittelt. Das Gewollte und das Erklärte fallen auseinander.

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3. Grund: Die Anfechtung der Willenserklärung wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB):

Beispiel 1 (Täuschung): Der Käufer möchte einen Gebrauchtwagen mit wenig Laufleistung und in gutem Zustand erwerben. Der Verkäufer veräußert ihm daraufhin einen Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung als unfallfreies Fahrzeug. In Wirklichkeit handelt es sich um einen Unfallwagen.

  • Die Abgabe der Willenserklärung des Käufers wurde durch eine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers beeinflusst (§ 123 Abs. 1, Variante 1 BGB). Der Verkäufer hat vorsätzlich verschwiegen, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Hätte der Verkäufe diese Tatsache kundgetan, hätte der Käufer den Wagen nicht gekauft.

Beispiel 2 (Drohung): Ein Käufer erwirbt ein Fahrzeug unter eigenem Namen für einen führerscheinlosen Dritten. Der Dritte droht damit, dem Arbeitgeber des Käufers bei Zuwiderhandlungen brisante Details über das Privatleben preiszugeben. Diese würden das Verhältnis zum Arbeitgeber erheblich schaden.

  • Die Abgabe der Willenserklärung des Käufers wurde durch eine widerrechtliche Drohung bestimmt (gem. § 123 Abs. 1, Variante 2 BGB). Ohne die Drohung des Dritten, hätte der Käufer den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

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Wurde eine Anfechtung erfolgreich ausgeübt, so sind im Falle des bereits erfüllten Vertrages die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren (§ 812 Abs. 1 S. 1, Variante 1 BGB). Eine gelieferte Ware muss zurückgeliefert und der dafür gezahlte Kaufpreis zurückgezahlt werden. Zusätzlich ist der aus den empfangenen Leistungen gezogene Nutzen an den Vertragspartner herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB).

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Beispiel: Der Verkäufer legt den vereinnahmten Kaufpreis zwischenzeitlich gewinnbringend an und erhält dafür eine Guthabenverzinsen i.H.v. 3 %.

  • Durch die Rendite i.H.v. 3 % hat der Verkäufer einen Nutzen aus der Leistung des Käufers gezogen. Der Auszahlungsbetrag der 3 % - Rendite muss im Zuge der Rückzahlung des Kaufpreises an den Käufer herausgegeben werden.

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Der Unterschied zum Widerrufsrecht besteht darin, dass der Vertrag bei der Anfechtung aufgrund einer fehlerhaften Willenserklärung nichtig ist. Beim Widerrufsrecht ist der Vertrag nach Ausübung des Widerrufs nicht als nichtig anzusehen. Er ist wirksam zustande gekommen. Im Falle des Widerrufs ist der Verbraucher nicht verpflichtet, den aus dem Geschäft erwachsenem Nutzen herauszugeben.

1.2.2 Rücktritt

Durch einen Rücktritt vom geschlossenen Vertrag erlöschen alle vertraglich vereinbarten Leistungspflichten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücktrittserklärung. Das Recht zum Rücktritt steht den Parteien kraft Gesetzes zu. Es kann auch vertraglich vereinbart werden (§ 350 BGB). Das gesetzliche Rücktrittsrecht steht den Parteien jedoch nicht immer zu. Es bedarf bestimmter Gründe damit eine Partei vom Vertrag zurücktreten kann.

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1. Grund: Die Nichterbringung vertraglicher Leistungen (§ 323 Abs. 1, Variante 1 BGB):

Beispiel: Der Verkäufer sollte bis zum 10.10. eine Ware liefern. Er liefert tatsächlich nicht. Auch nach Erteilung einer angemessenen Frist zur Nachlieferung, zum 10.11., erfolgt keine Lieferung.

  • Der Käufer darf, wegen der Nichterbringung einer vertraglichen Leistung (Lieferung) durch den Verkäufer trotz Nachfristsetzung, zurücktreten.

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2. Grund: Die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung (§ 323 Abs. 1, Variante 2 BGB):

Beispiel: Der Verkäufer liefert statt eines Tablets des Typs X1 nur ein Tablet des Typs X0. Einen Austausch verweigert der Verkäufer. Er ist der Meinung, die geleiferte Ware habe vergleichbare Eigenschaften. Deswegen sei ein Austausch nicht notwendig.

  • Der Käufer kann wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung zurücktreten. Der Verkäufer hat zwar geliefert, jedoch nicht die Ware, auf die der Käufer einen Anspruch hat. Einen Anspruch hat der Käufer auf das Tablet des Typs X1, nicht auf das des Typs X0.

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3. Grund: Unmöglichkeit der Erbringung der vertraglichen Leistung (§ 326 Abs. 5 BGB):

Beispiel: Der Verkäufer kann die vertraglich vereinbarte Ware nicht liefern, da sein gesamtes Sortiment wegen einer Überschwemmung vernichtet wurde.

  • Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Lieferung setzen zu müssen. Der Verkäufer ist gar nicht mehr in der Lage, die versprochene Ware in absehbarer Zeit überhaupt noch zu liefern.

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Tritt eine Vertragspartei vom Vertrag zurück, so erlöschen die gegenseitigen vertraglichen Ansprüche. Anders verhält es sich, wenn die Vertragsparteien ihre gegenseitigen Ansprüche bereits erfüllt haben. In diesem Fall verwandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis (ex-nunc) um. Die Parteien sind dann verpflichtet, ähnlich wie bei der Anfechtung, die gegenseitig erbrachten Leistungen zurück zu gewähren und den aus den Leistungen erwachsenen Nutzen herauszugeben (§ 346 Abs.1 BGB).

Der Unterschied zum Widerrufsrecht besteht darin, dass es für den Rücktritt einer Begründung bedarf. Diese Begründung ist in den eben genannten gesetzlichen Vorschriften oder in einem vertraglich zugesicherten Rücktrittsrecht zu finden. Ein Widerruf ist dagegen grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich.

1.2.3 Kündigung

Die Kündigung betrifft die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft. Der Arbeits-, Miet- oder Pachtvertrag oder der Lizenzvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar. Durch die Kündigung werden die Parteien nicht zur Herausgabe der bereits empfangenen Leistungen verpflichtet. Eine Herausgabe würde sich als praktisch problematisch erweisen. So kann z.B. ein Arbeitgeber schlecht seinem Arbeitnehmer die von ihm geleistete Arbeitszeit zurückgeben. Umgekehrt wäre die Rückzahlung des gesamten Lohns ebenso unrealistisch.

Der Unterschied zum Widerrufsrecht besteht darin, dass die Kündigung einen auf Dauer angelegten Vertrag für die Zukunft beendet. Bereits erbrachte Leistungen müssen nicht zurückgewährt werden. Das Widerrufsrecht wandelt den Vertrag dagegen in ein Rückgewährschuldverhältnis um, sodass die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugeben sind.

[1] Vgl. BeckOK BGB § 355 Rn. 9.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Widerrufsrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Pascal Schöning, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-56-4.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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Normen: § 142 BGB, § 119 BGB, § 346 BGB, § 323 BGB

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