Das Recht des multimodalen Transports - Eine Einführung

Das Recht des multimodalen Transports - Eine Einführung

In den letzten Jahren und Jahrzehnten hat die Bedeutung des multimodalen Transports nicht zuletzt auch aufgrund der zunehmenden Globalisierung stark zugenommen.

Um einen multimodalen Transport handelt es sich immer dann, wenn Güter auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrages mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln transportiert werden und von den Parteien eigentlich über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre und mindestens zwei dieser Verträge verschieden Rechtsordnungen unterworfen wären.

Mindestens zwei verschiedene Rechtsordnungen liegen dann vor, wenn beispielsweise neben dem deutschen Transportrecht ein nationales Recht eines anderen Staates anwendbare wäre. Gleiches gilt für den Fall, dass neben einem nationalen Recht etwa internationales Luft- oder Seerecht einschlägig wäre.

Liegt ein solcher multimodaler Vertrag vor, sind auf diesen grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Frachtrechts (Fußnote) anzuwenden, es sei denn, internationale Übereinkommen (Fußnote) oder die besonderen Regelungen des Multimodalrechts (Fußnote) bestimmen etwas anderes.


Die besonderen Regelungen des Multimodalrechts nach den §§ 452 ff. HGB

Kommt es während des multimodalen Transports zum Verlust oder zur Beschädigung des Gutes oder zu Lieferfristüberschreitungen, so richtet sich die Haftung des Frachtführers für den Fall, das der Schadensort unbekannt ist, nach den Vorschriften des deutschen Frachtrechts.

Steht jedoch fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Lieferfristüberschreitung geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke des multimodalen Transports eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über die Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären.

Abweichend zu den Vorschriften des allgemeinen Frachtrechts sind außerdem die Schadensanzeige und die Verjährung geregelt. Grundsätzlich finden hier auch die Bestimmungen des Frachtrechts Anwendung. Ergänzend tritt bei multimodalen Verkehren jedoch hinzu, dass die für die Anzeige des Schadens notwendigen Formen und Fristen auch dann gewahrt sind, wenn diese in der Form und innerhalb der Frist stattfinden, die für das letzte Teilstück der Strecke anwendbar wären.

Der Begin der Verjährung ist in diesen Fällen der Ablieferungszeitpunkt und beträgt mindestens ein Jahr.

Abweichende Vereinbarungen im Hinblick auf die Bestimmungen des Reklamations- und Verjährungsbeginns können nur durch Individualvereinbarung getroffen werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2007


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Normen: §§ 452 ff. HGB

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