Das Recht der OHG Teil 1: Einleitung und Entstehung

Im Gegensatz zur GbR existieren für die OHG strengere Bedingungen aufgrund der §§ 105 ff HGB. Jedoch ist die OHG im Vergleich zu Kapitalgesellschaften relativ unkompliziert zu gründen. Die offene Handelsgesellschaft ist gemäß § 105 HGB eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Meistens handelt es sich hierbei um ein Kleingewerbe, da die Gesellschafter unbeschränkt haften. Die Vorschriften der OHG finden sich in den §§ 105ff. Es sind auch die Regelungen der GbR anwendbar, sofern es für die OHG keine gesonderte Vorschriften gibt.

1. Was versteht man unter einem Handelsgewerbe?

Die Definition des Handelsgewerbes ergibt sich aus § 1 Abs. 2 HGB. Demzufolge ist ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang eine in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Eine wesentliche Rolle spielt der Begriff des Gewerbes. Ein Gewerbe ist eine nach außen erkennbare, planmäßige, entgeltliche und selbstständige(nicht freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche) Tätigkeit, welche am Markt ausgeübt wird.


Ein Kleingewerbetreibender kann ebenfalls Kaufmann sein und somit ein Handelsgewerbe betreiben, wenn er sich ins Handelsregister eintragen lässt. Ein Kleingewerbe ist ein Betrieb, der nach Art und Umfang keine kaufmännische Einrichtung benötigt.2. Die Entstehung der OHG

Im Innenverhältnis entsteht die OHG durch den Abschluss eines wirksamen Gesellschaftsvertrages. Der Verbandszweck der OHG muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein. Der Gesellschaftsvertrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er ist die Grundlage der Gesellschaftsorganisation und begründet Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter.

Dagegen entsteht die OHG im Außenverhältnis entweder durch Eintragung ins Handelsregister (§ 123 Abs. 1 HGB) oder durch die Aufnahme der Geschäfte vor der Eintragung (§123 Abs. 2 HGB)

Ferner muss die OHG ins Handelsregister eingetragen werden. Zwar wirkt die Eintragung lediglich deklaratorisch, jedoch ist sie gemäß § 106 HGB erforderlich. Demnach ist die OHG beim zuständigen Gericht eintragen zu lassen. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz der OHG.


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Stand: April 2012


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
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  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
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Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 105 HGB, § 123 HGB

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