Das Recht der GmbH – Teil 29 – Rechte und Pflichten der Gesellschafter
5.2.3 Verantwortung der Gesellschafter: Die Insolvenzantragspflicht
Neben den Fällen der Durchgriffshaftung hat der Gesellschafter seine Insolvenzantragspflicht zu beachten, die mit dem MoMiG im Jahr 2008 eingeführt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war nur der Geschäftsführer verpflichtet, bei einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter besteht, wenn die GmbH
- zahlungsunfähig oder überschuldet und
- führungslos ist, also ohne Geschäftsführer und
- der Gesellschafter weiß, dass die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet und führungslos ist – der Gesetzgeber hat sich an dieser Stelle bewusst für die positive Kenntnis entschieden und nicht für ein „Kennenmüssen“.
Beispiel 1
Der windige Geschäftsführer G der X-GmbH hat es innerhalb kürzester Zeit geschafft, die GmbH in die Zahlungsunfähigkeit zu führen. Als ihm seine Lage bewusst wird, verschwindet er ins Ausland, ohne die Gesellschafter zu informieren.
- Hier trifft die Gesellschafter die Insolvenzantragspflicht nicht, solange diese nicht wissen, in welcher Situation sich die GmbH befindet.
Beispiel 2
Der Geschäftsführer der Y-GmbH stellt bei der monatlichen Kontrolle der Zahlen eine Überschuldung des Unternehmens fest. Er teilt die Überschuldung allen Gesellschaftern per Fax mit. Er erklärt in diesem Fax, dass er ab sofort nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde und er sein Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigt.
- Hier trifft die Gesellschafter die Insolvenzantragspflicht. Diese müssen unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen, um eine persönliche Haftung in zivilrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht auszuschließen.
5.2.4 Rechte und Pflichten der Gesellschafter
5.2.4.1 Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der GmbH-Gesellschafter
Gesellschafter einer GmbH haben nach § 51 a Abs. 1 GmbHG das Recht, jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu erhalten sowie das Recht, Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen.Die Informationserteilung der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgt dabei grundsätzlich durch den Geschäftsführer. Die erteilten bzw. erfragten Informationen müssen immer eine Angelegenheit der Gesellschaft zum Gegenstand haben, damit der Informationsanspruch tatsächlich besteht.
Dieses Mitgliedschaftsrecht soll jedem Gesellschafter die Möglichkeit geben, sein individuelles Informationsinteresse zu befriedigen, das er aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft hat. Das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme besteht jederzeit, der Gesellschafter muss nicht auf eine Versammlung warten oder einen Termin beim Geschäftsführer vereinbaren um sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft informieren zu können. Private Angelegenheiten des Geschäftsführers, der Gesellschafter und der Betriebsangehörigen gehören nicht zu den Informationen, die ein Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft erfragen kann. Gehälter, Tantiemen und Nebentätigkeiten jedes einzelnen Geschäftsführers dürfen allerdings erfragt werden. Informationen über die Beziehung der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sind ebenfalls Gegenstand des Informationsrechts eines Gesellschafters.
Zu beachten ist, dass der Gesellschafter einer Obergesellschaft (Muttergesellschaft) Informationen zur Untergesellschaft (Tochtergesellschaft) bekommen darf. Das gleiche gilt in gewissen Grenzen auch umgekehrt: Ein Gesellschafter der Untergesellschaft darf bezüglich der Obergesellschaft alles erfahren, was das Bestands-, Gewinn- oder Vermögensinteresse der Untergesellschaft betrifft.
Bei der Auskunfts- und Informationspflicht handelt es sich um einen Anspruch der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft selbst. Weil die GmbH in diesem Punkt durch ihren Geschäftsführer vertreten wird, sollte der Anspruch gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht werden. Hat der Geschäftsführer die Auskunft oder Information erteilt, erlischt der Anspruch. Auf eine Wiederholung der Auskunft hat der Gesellschafter keinen Anspruch.
Dem Gesellschafter steht es frei, im Rahmen seines Auskunfts- und Informationsrechts einen Fachmann zu bestimmen, der sein Auskunftsrecht für ihn wahrnimmt. Ein solches Vorgehen kann ratsam sein, denn oft sind Gesellschafter kaum oder nur unzureichend in der Lage, die Inhalte vorgelegter Unterlagen (insbesondere der Buchführung) zu erfassen und zu beurteilen.
- Achtung! Entsendet man einen Vertreter, um das Einsichtsrecht wahrzunehmen, muss gewährleistet sein, dass dieser seinerseits einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Steuerberater und Rechtsanwälte erfüllen diese Voraussetzungen.
Bei missbräuchlichem Verhalten sind dem Auskunftsrecht Grenzen gesetzt. Missbräuchliches Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn Belangloses erfragt wird oder die Informationen auf leichterem Weg zu erlangen sind. Dann ist der Geschäftsführer befugt, die Auskunft zu verweigern.
Weiterhin kann der Geschäftsführer die Auskunft oder Information verweigern, wenn wegen der Auskunftserteilung ein Aufwand zu betreiben wäre, der in keinem Verhältnis zum Informationsinteresse des Gesellschafters steht. Dies betrifft vor allem Informationen, die nur unter vermehrtem personellen und finanziellen Einsatz zu beschaffen sind. Selbst wenn die verlangte Information den Gesellschaftern bereits bekannt ist, kann der Geschäftsführer eine Auskunft verweigern.
Nach § 51a Abs. 2 GmbHG darf die Auskunft und/oder Einsichtnahme verweigert werden, wenn die Gefahr besteht, dass dies zu einem Schaden für die Gesellschaft führen würde.
Hat ein Gesellschafter bereits einmal interne Informationen an unberechtigte Dritte (Konkurrenten etc.) herausgegeben, kann man ihm die Auskunft über bestimmte Informationen durchaus verweigern. Hier reicht schon die Wahrscheinlichkeit, dass so etwas erneut geschehen könnte, aus, um die Information zu verweigern.
Hat der Gesellschafter seinen Anteil an der Gesellschaft abgetreten, besteht das Auskunfts- und Einsichtsrecht für ihn in persona nicht mehr. Dies gilt auch, wenn die Abtretung nur angemeldet, aber formell noch nicht durchgeführt ist.
5.2.4.2 Der Gewinnanspruch
Der Gewinnanspruch ist der wohl wichtigste Anspruch der Gesellschafter gegen die Gesellschaft. Er richtet sich nach § 29 GmbHG. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Gesellschaft Gewinn erwirtschaftet hat. Grundsätzlich gilt, dass die Gesellschafterversammlung bestimmen kann, ob der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird oder in die Gewinnrücklagen der Gesellschaft eingestellt werden soll. Dieser Beschluss über die Verwendung des Gewinns wird gem. § 46 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 GmbHG mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Dabei gilt im Übrigen, dass die Gesellschafter festlegen können, ob nur ein Teil des Gewinns ausgeschüttet werden soll und ein Teil in die Gewinnrücklagen eingestellt wird. Beschlüsse sind dann entsprechend zu formulieren. Die Verteilung des Gewinns erfolgt dann nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG.
Beispiel 1

Neben der gesetzlichen Verteilung des Gewinns können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag andere Regelungen hinsichtlich der Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern treffen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.

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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Stand: Mai 2026