Das Recht der GmbH – Teil 15 – Das Stammkapital: (verdeckte) Sachgründung, Hin- und Herzahlen

4.5.2 Sachgründung

Anstelle einer Geldzahlung als Stammkapital ist eine Einbringung von Sachwerten möglich. Erforderlich hierfür ist jedoch eine Dokumentation und Bewertung der eingebrachten Sachen (Sachgründungsbericht). Auch bei einer ordnungsgemäßen Sachgründung besteht die Gefahr des Untergangs der Sachen, aus denen eine Nachforderung des Stammkapitals von den Gesellschaftern folgen kann.

4.5.3 Verdeckte Sachgründung

Bei begrenzter Liquidität der Gesellschafter wird häufig die eingezahlte Stammeinlage dazu verwendet, Gegenstände von den Gesellschaftern zu kaufen, wobei der Wert dieser Gegenstände häufig freihändig überbewertet wird. Dies führt nach § 19 IV GmbHG dazu, dass die Gesellschafter weiter zur Zahlung der Stammeinlage verpflichtet sind. Erfolgt eine Sachgründung oder eine verdeckte Sacheinlage und wird bei der Gründung unrichtig eine Stammeinlagenzahlung angegeben, ist dies eine Straftat nach § 82 GmbHG. Diese wird häufig durch einen Insolvenzverwalter aufgedeckt. Steuerberater können sich der Anstiftung zur Straftat der Falschversicherung schuldig machen.


4.5.4 Hin- und Herzahlen

Besteht vor der Einlage eine Vereinbarung zur Leistung an den Gesellschafter, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht, aber keine verdeckte Sacheinlage ist, be-steht für den Gesellschafter weiterhin die Pflicht zur Einlage-leistung, wenn die Leistung nicht durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist und fällig ist oder werden kann, § 19 Abs. 5 GmbHG. Dies ist nach § 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG bei der Anmeldung zum Handelsregister anzugeben.

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bareinlage wirksam geleistet ist:

  • Absprache zwischen GmbH und Gesellschafter vor Rückzahlung an Gesellschafter
  • Angabe bei der Anmeldung der GmbH
  • Anspruch auf Rückgewähr für die GmbH muss vollwertig und liquide sein

Beispiel 1
A und B gründen eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. A und B sollen laut Satzung Stammanteile im Wert von 12.500 EUR übernehmen. A zahlt 12.500 EUR ein. B hat diesen Betrag zurzeit nicht zur Verfügung. Deswegen wird vereinbart, dass die GmbH nach der Eintragung B diese Summe als Darlehen zur Verfügung stellt. Dies wird bei der Anmeldung der GmbH angegeben. Nach Eintragung erhält B von der GmbH ein Darlehen in Höhe von 12.500 EUR, das so ausgestaltet ist, dass sie dieses sofort kündigen kann.

  • Die GmbH hat hier gegenüber B einen Rückgewähranspruch des Darlehens, der durch einseitige Kündigung sofort fällig gestellt werden kann. Die Einlageschuld ist nicht getilgt. Die GmbH kann praktisch nicht frei darüber verfügen, sie ist damit nicht erbracht worden, vgl. § 8 Abs. 2 GmbHG. Die Verpflichtung zur Leistung der Bareinlage besteht für B weiterhin und ist erst durch die Rückzahlung des Darlehens erbracht.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


 

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Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 19 GmbHG, § 82 GmbHG

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