Das Recht der GmbH – Teil 02 – Alternativen zur GmbH: GmbH & Co. KG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

2.3 Alternativen zur GmbH

Neben den Kapitalgesellschaften, d.h. der GmbH und der AG (Aktiengesellschaft), sollten Personengesellschaften bei der Wahl der passenden Rechtsform nicht ausgeschlossen werden.


2.3.1 Die GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist keine GmbH, sondern eine KG und damit eine Personengesellschaft. Sie ist die Vermischung von zwei Gesellschaftsformen: der GmbH und der Kommanditgesellschaft (KG). Bei der GmbH & Co. KG ist die GmbH der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) und damit zugleich Geschäftsführer der KG.

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Daneben hat die GmbH & Co. KG beliebig viele weitere Gesellschafter, die lediglich mit ihrer Einlage haften (Kommanditisten).
Sie hat gegenüber den anderen Personengesellschaften und gegenüber der GmbH durch die Einbindung der GmbH einige Vorteile.
Die GmbH & Co. KG hat steuerliche Vorteile. Weil die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft und keine Kapitalgesellschaft ist, werden Einkünfte der Gesellschaft den Gesellschaftern unmittelbar als eigene Einkünfte – z.B. aus Gewerbebetrieb – zugerechnet. Vorteilhaft ist, dass eine zu entrichtende Gewerbesteuer der GmbH & Co. KG (hier ist sie eigenes Steuersubjekt!) - auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet wird und damit die Steuerlast senkt. Außerdem profitiert sie als Personengesellschaft von dem gleichen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 € wie ein Einzelunternehmer. Zudem zahlt eine GmbH & Co. KG keine Körperschaftssteuer.
Ein weiterer Vorteil ist, dass sie nicht wie die GmbH ab einer Anzahl von 500 Mitarbeitern einen Aufsichtsrat bilden muss. Die Möglichkeit, so den Aufsichtsrat als Kontrollgremium durch die Wahl der Rechtsform GmbH & Co. KG zu umgehen, nutzen beispielsweise einige Lebensmitteldiscounter in Deutschland.

  • Achtung! Ausnahmsweise besteht für die GmbH & Co. KG die Pflicht zurBildung eines Aufsichtsrates! Die Voraussetzungen hierfür legt das Mitbestimmungsgesetz in § 1 mit § 4 fest.

Da die GmbH & Co KG (wie die UG & Co KG oder die Ltd & Co KG) keinen persönlich haftenden Gesellschafter hat, ist sie wie eine Kapitalgesellschaft insolvenzantragspflichtig. Im Falle einer Insolvenz sind allerdings zwei Insolvenzanträge erforderlich: der erste für die KG und der zweite für die GmbH, die bei Insolvenz der KG stets ebenfalls insolvent ist. Wird ein Antrag unterlassen, droht eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus Insolvenzverschleppung.
Zudem muss sie zwei Bilanzbuchhaltungen führen, weshalb sie bei Steuerberatern aufgrund der damit generierbaren Steuerberaterkosten beliebt ist.
Bei vielen GmbH & Co. KGs wird das Erfordernis der doppelten Befreiung des Geschäftsführers für In-Sich-Geschäfte nach § 181 BGB übersehen und lediglich der Geschäftsführer der GmbH für Geschäfte von ihm selbst (als Geschäftsführer und ggfs. Gesellschafter der GmbH) mit der GmbH erlaubt. Dies alleine genügt indes noch nicht, um dem GmbH-Geschäftsführer zugleich zu erlauben, für die GmbH Geschäfte mit der KG zu tätigen. Hierfür ist eine zweite Befreiung vom Verbot der In-Sich-Geschäfte nach § 181 BGB erforderlich. Wird dies übersehen, kann das im Falle einer Insolvenz der GmbH & Co KG für den Geschäftsführer bzw. Gesellschafter (Fußnote) eine erhebliche persönliche Haftung auslösen – obwohl sie doch gerade die persönliche Haftung vermeiden sollte.
Viele Menschen beteiligen sich als Kommanditisten an einer solchen Gesellschaft in der Annahme, zuverlässig vor einer vollständigen persönlichen Haftung geschützt zu sein. Dabei wird leicht übersehen, dass sich eine GmbH & Co. KG bei einer Insolvenz der GmbH in eine OHG umwandelt, wenn sie den Geschäftsbetrieb fortführt, anstatt ihre Liquidation zu betreiben.
In der Folge sind alle Kommanditisten Gesellschafter der OHG und haften mit ihrem gesamten privaten Vermögen.

Beispiel 1

Bei der Golfplatz Müllersdorf GmbH & Co. KG wurde die GmbH durch die Gemeinde betrieben, in der der Golfplatz liegt. Die Golfspieler erwarben KG-Anteile. Die Gemeinde verlor aus politischen Gründen irgendwann das Interesse an dem Projekt und meldete für die GmbH Insolvenz an.

  • Die Gesellschaft wurde mit Fortführung ihrer Tätigkeit (Weiterbetriebdes Golfplatzes) zu einer OHG und die Golfspieler, die KG-Anteile hielten, automatisch zu Gesellschaftern der OHG.


2.3.2 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), die umgangssprachlich „kleine GmbH“ oder auch „Mini-GmbH“ bezeichnet wird, wurde 2008 eine international – vor allem gegenüber der englischen Limited (Ltd.) – wettbewerbsfähige Form der GmbH ins Leben gerufen.
Die UG ist eine Variante der GmbH, die weniger Mindeststammkapital bei der Gründung benötigt (theoretisches Minimum: 1 €) und deren Gründung – zumindest scheinbar – sehr viel einfacher ist (z.B. durch Musterverträge).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


 

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Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
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  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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