Das Recht der GmbH – Teil 37 – Die Insolvenz der GmbH

8 Die Insolvenz der GmbH (Fußnote)

Ist eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet bzw. droht ihr Zahlungsunfähigkeit, muss ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dieses dient der Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft.

8.1 Antragstellung

Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Der Antrag kann von dem Geschäftsführer einer GmbH (Eigenantrag) oder von den Gläubigern (Fremdantrag) gestellt werden.

Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist. Er hat dafür 3 Wochen seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zeit. Innerhalb dieser 3 Wochen können noch Sanierungsversuche unternommen werden. Versäumt der Geschäftsführer die 3 Wochen Frist, kommt eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung in Betracht.

Der Insolvenzantrag ist bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht zuständig. Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat.

Reicht das Vermögen einer GmbH nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, wird der Insolvenzantrag von dem Gericht mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft darf keine Stundung der Verfahrenskosten beantragen.

8.2 Vorläufiger Insolvenzverwalter

Zur Sicherung der Insolvenzmasse kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Dieser ist berechtigt, die Fortführung einer GmbH bis zur Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu übernehmen.

Es ist zwischen dem sog. starken und schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter zu unterscheiden. Bei ersterem wird der Gesellschaft durch das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Auf ihn geht dann die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH über. Wird der GmbH bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Gericht kein allgemeines Verfügungsverbot und kein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt auferlegt, hat das Gericht einen schwachen Insolvenzverwalters bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalters kann die Aufgabe haben, zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund in der Tat vorliegt und ob die Verfahrenskosten gedeckt werden können.

8.3 Insolvenzverwalter

Ist dem Antrag durch das Gericht zugestimmt, eröffnet das Gericht durch Beschluss das Insolvenzverfahren. In dem Beschluss wird der Insolvenzverwalter bestellt. Die Entscheidung, wer als Verwalter bestellt wird, liegt ausschließlich beim Gericht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter als dieser bestellt wird. Er muss eine unabhängige Person sein. Kontrolliert wird er durch die Gläubigerversammlung und das Insolvenzgericht.

Die wichtigsten Befugnisse des Insolvenzverwalters sind:

Prozesse bezüglich des Insolvenzvermögens führenbewegliches und unbewegliches Vermögen der GmbH veräußernRechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die die Insolvenzgläubiger benachteiligenSchadensersatzansprüche verfolgen, welche die GmbH gegen Geschäftsführer geltend machen kann.

Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen. Darüber hinaus prüft er, welche Gegenstände zum Insolvenzvermögen gehören. Der Insolvenzverwalter stellt ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse mit Wertangabe auf. Der Insolvenzverwalter erstellt einen Bericht, mit dem er die Gläubiger über die wirtschaftliche Lage der GmbH informiert.

Nach dem Berichtstermin verwertet der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen und teilt den Erlös gleichmäßig unter den Gläubigern auf.

Nächster Schritt des Insolvenzverwalters ist die Vorbereitung und Einreichung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnungslegung bei dem Insolvenzgericht. Das Gericht legt einen Schlusstermin fest, in dem der Insolvenzverwalter über das Insolvenzverfahren berichtet. Danach genehmigt das Insolvenzgericht die Schlussverteilung.

8.4 Abschluss

Nachdem die Schlussverteilung bewilligt ist, beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Infolgedessen wird die GmbH aufgelöst und aus allen Verzeichnissen gelöscht.

8.5 Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

8.5.1 Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt lt. § 17 InsO vor, wenn der Schuld­ner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsver­pflichtungen zu erfüllen. Weiterhin kann die Zahlungsunfähig­keit angenommen werden, wenn der Schuldner seine Zahlun­gen eingestellt hat.

Dass hier der Wortlaut des Gesetzes nicht reicht, um eine Zahlungsunfähigkeit zu beurteilen hat der BGH erkannt und hierzu konkret ausgeführt:

Wer über einen Zeitraum von 3 Wochen mehr als 10% seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann, ist regelmä­ßig zahlungsunfähig(Fußnote).

Bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit ist bei Gesell­schaften ohne Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG, GbR) zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft zu un­terscheiden. Es kann aufgrund der getrennten Vermögensmassen ein solches Unternehmen zahlungsunfähig sein, obwohl die Gesellschafter noch zahlungsfähig sind(Fußnote).

8.5.2 Überschuldung

Für die juristischen Personen (AG, GmbH, KG aal, UG), sowie auch für die GmbH & Co. KG, ist die Überschuldung ein zu­sätzlicher Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Die Feststellung einer möglichen Überschuldung kann durch­aus aufwändig sein und erfordert besondere Sorgfalt.

Der Überschuldungsbegriff definiert sich wie folgt:

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. § 19 Abs. 2 InsO.

Zur Feststellung der Überschuldung trifft einen Geschäftsführer eine strenge Überwachungspflicht der Finanzen der Gesellschaft. Er hat in einer wirtschaftlichen Krise eine Fortbestehensprognose und eine Überschuldungsbilanz zu erstellen bzw. erstellen zu lassen, um zu überprüfen, ob bereits der Zustand der Überschuldung eingetreten ist. Die Überschuldungsbilanz wird grundsätzlich aus der Handelsbilanz abgeleitet und gibt über die tatsächlichen Werte des Gesellschaftsvermögens Auskunft. Darauf aufbauen ist eine Fortbestehensprognose, regelmäßig nach IDW S6 Standard zu erstellen, welche ermittelt, ob das Unternehmen weiterhin am Markt bestehen kann. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, welches rechnerisch überschuldet ist, jedoch eine positive Fortführungsprognose hat, keinen Insolvenzantrag stellen muss. Liegt eine negative Fortführungsprognose vor, ist das Vermögen der Gesellschaft unter Zerschlagungswerten zu betrachten. Ergibt sich dabei eine Überschuldung, was regelmäßig der Fall ist, besteht die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


 

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Stand: Januar 2015


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 17 InsO, § 19 InsO

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