Logo FASP Group

Das Recht der GmbH – Teil 34 – Beendigung der GmbH: Auflösungsgründe, Anmeldung und Eintragung

6. Die Beendigung der GmbH

Die Beendigung der GmbH erfolgt - wie ihre Gründung - in formellen Schritten. Die Gründung der GmbH ist in drei Gründungsphasen aufgeteilt. Ähnlich verläuft die Beendigung der GmbH. Dabei ist zu beachten, dass die Gesellschaft grundsätzlich zunächst immer noch Bestand hat und als Gesellschaft weiterhin am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst wenn ein Auflösungsgrund vorliegt.

Neben gesetzlichen Auflösungsgründen kann die GmbH auch durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden. Danach müssen die Schulden der GmbH und alle schwebenden Geschäfte abgewickelt werden, alle Forderungen der GmbH müssen eingezogen werden. Erst wenn die Liquidation erfolgreich beendet ist, erlischt die Gesellschaft und existiert rechtlich nicht mehr.

6.1 Die Auflösungsgründe der GmbH

Die Auflösungsgründe der Gesellschaft sind vielfältig und werden nach gesetzlich zwingenden und satzungsmäßig bestimmten Auflösungsgründen unterschieden.

6.1.1 Gesetzliche Auflösungsgründe der GmbH

Die gesetzlichen Auflösungsgründe der GmbH finden sich fast alle im § 60 GmbHG. Die Regelungen des § 60 GmbHG sind zwingend. Es steht damit nicht zur Wahl, ob die Gesellschaft aufgelöst wird oder nicht. Liegt einer dieser gesetzlichen Auflösungsgründe vor, ist die Gesellschaft aufzulösen.

6.1.1.1 Auflösung durch Zeitablauf, § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG

Die Gesellschafter können bei Gründung der Gesellschaft die Dauer der Gesellschaft auf einen bestimmen Zeitraum festlegen. Dies ist durchaus bei Projekten, besonders im Baugewerbe, üblich.

Ist das Projekt beendet, hat die GmbH ihre Aufgabe erfüllt. In diesem Fall ist es nicht notwendig, einen kalendermäßig bestimmbaren Termin für die Auflösung festzulegen - denkbar ist auch der Eintritt eines Ereignisses, wie die Fertigstellung eines Gebäudes oder ein gewisser Erfolg, der den Zeitablauf der Gesellschaft markiert.

6.1.1.2 Auflösung durch Gesellschafterbeschluss, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG

Wurde im Gesellschaftsvertrag keine Zeitdauer vereinbart, kann die Auflösung der GmbH durch die Gesellschafter beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine ¾ Stimmenmehrheit der Gesellschafter notwendig, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Eine sachliche Rechtfertigung muss nicht vorliegen

Achtung! Dieser Beschluss ist keine Änderung der Satzung. Eine notarielle Beurkundung ist daher nicht nötig, genauso wenig ein Eintrag ins Handelsregister. Jedoch steht es den Gesellschaftern frei, eine von ihnen unterzeichnete Nachricht an das Registergericht zu senden und die Auflösung dort anzumelden. Der Auflösungsbeschluss kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Es ist möglich, eine 100% - Zustimmung für den Auflösungsbeschluss festlegen. Eine niedrigere Zustimmungsquote als die gesetzlich vorgesehene darf vereinbart werden.

Problematisch wird es, wenn die Gesellschafter die Gesellschaft auflösen wollen, obwohl im Gesellschaftsvertrag ein Zeitablauf vereinbart war. Soll die Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt aufgelöst werden, muss eine Änderung der Satzung erfolgen. Entsprechend müssen dann die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben zur Satzungsänderung eingehalten werden. Vor allem ist dann sowohl eine notarielle Beurkundung, als auch eine Anmeldung und Eintragung der Änderung im Handelsregister zwingend durchzuführen. Erst dann kann die Auflösung beschlossen werden.

6.1.1.3 Auflösung durch gerichtlichen Beschluss

Die GmbH kann in zwei Fällen unter gewissen Voraussetzungen durch gerichtlichen Beschluss aufgelöst werden: Einerseits die Auflösung der Gesellschaft wegen Gefährdung des Gemeinwohls, andererseits wegen Vermögenslosigkeit.

6.1.1.3.1 Gefährdung des Gemeinwohls

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die GmbH wegen Gefährdung des Gemeinwohls auflösen, § 62 GmbHG. Das ist der Fall, wenn die Gesellschafter gesetzeswidrige Beschlüsse oder der Geschäftsführer gesetzeswidrige Handlungen wissentlich geschehen lassen. Dabei ist nicht wichtig, gegen welche Gesetze verstoßen wird.

Die Auflösung der GmbH wird durch Verwaltungsakt vollzogen. Dabei ist die Behörde an die gesetzlichen Regelungen gebunden, sie hat kein Ermessenspielraum. Der Verwaltungsakt wird der Gesellschaft und allen am Verfahren Beteiligten zugestellt. Der Verwaltungsakt kann durch die Gesellschaft und ihre Gesellschafter angefochten werden, was durch Klageerhebung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geschieht.

6.1.1.3.2 Vermögenslosigkeit

Besitzt die GmbH kein Vermögen mehr (vermögenslose Gesellschaft), wird sie im Handelsregister gelöscht. Das kann sowohl durch einen Antrag der Steuerbehörde, als auch von Amts wegen geschehen. Gleiches gilt für eine GmbH & Co. KG, wenn GmbH und KG kein Vermögen mehr aufweisen.

6.1.2 Auflösung durch Satzungsbestimmungen

Neben den bereits angesprochenen gesetzlichen Auflösungsgründen können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe bestimmt werden. Die gesetzlichen Auflösungsgründe können dabei nicht in der Satzung ausgeschlossen werden.

Soll ein Auflösungsgrund nachträglich in den Gesellschaftsvertrag, bedarf es einem satzungsändernden Beschluss.

6.2 Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Soll eine GmbH aufgelöst werden, müssen die Liquidatoren die Auflösung der Gesellschaft beim Handelsregister anmelden. Der Anmeldung der Auflösung können Unterlagen über die Auflösung beigefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist das jedoch nicht. Später wird die Eintragung der Auflösung durch das Registergericht öffentlich bekannt gemacht.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-33-5

Kontakt:


Stand: Mai 2026


Normen: § 60 GmbHG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht