Das Recht der GmbH – Teil 21 – Die Bestellung des Geschäftsführers: Der Anstellungsvertrag
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Pia Löffler
Rechtsanwältin
5.1.1.1.2 Der Anstellungsvertrag
Ist durch den Gesellschafterbeschluss ein Geschäftsführer bestimmt, muss mit ihm ein Anstellungsvertrag geschlossen werden.
Da der Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen vertritt – dieser aber im Zweifel bei der Bestellung eines Geschäftsführers zwangsläufig noch nicht existiert – stellt sich die Frage, wer die Gesellschaft in dieser Phase vertreten kann.
Hat die Gesellschaft bereits einen Geschäftsführer und stellt sie daneben einen zweiten Geschäftsführer ein, bestehen keine Besonderheiten. Hat die GmbH noch keinen Geschäftsführer, kann sie in dieser Angelegenheit ausnahmsweise von der Gesellschafterversammlung, von durch die Gesellschafterversammlung bestimmten Gesellschaftern oder einem einzelnen Gesellschafter bzw. durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. Beirats vertreten werden. Dieser Vertreter der Gesellschaft schließt dann den Anstellungsvertrag mit dem künftigen Geschäftsführer, der dann ab Eintritt in dieses Amt die GmbH nach außen vertritt, ab.
Der Anstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag, der grundsätzlich in § 611 BGB geregelt ist, aber keinen Arbeitsvertrag darstellt. Der Geschäftsführer ist damit weder Arbeitnehmer noch leitender Angestellter.
Juristisch gesehen ist der Anstellungsvertrag ein schuldrechtlicher Austauschvertrag, durch den ein besonderes Dienstverhältnis zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer begründet wird. Nur wenn der Geschäftsführer aufgrund des Anstellungsvertrages absolut weisungsgebunden ist, kann ein Arbeitsverhältnis entstehen.
Streitigkeiten bezüglich des Anstellungsvertrages, die unter Umständen zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer auftreten, werden somit grundsätzlich nicht vor einem Arbeitsgericht ausgefochten. Einzige Ausnahme wäre ein Anstellungsvertrag, der in einen Arbeitsvertrag umgedeutet werden kann. Hierbei müsste, wie bereits erwähnt, eine starke Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers bestehen.
Bei der Erstellung des Anstellungsvertrags haben die Parteien freie Hand. Die Form ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, der Vertrag muss auch keine bestimmten Inhalte aufweisen. Diese Freiheiten bestehen, da die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften bei der Anstellung eines Geschäftsführers keine Anwendung finden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.

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Stand: Mai 2026