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Das Recht der GmbH – Teil 18 – Weitere sinnvolle Regelungen des Gesellschaftsvertrages (3)

4.6.9 Gewinnverteilung

Ohne eine Regelung im Gesellschaftsvertrag wird der Gewinn entsprechend den Gesellschaftsanteilen verteilt. Eine abweichende Regelung ist zulässig, muss aber ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart werden, damit dies von Finanzamt anerkannt wird.


4.6.10 Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung

Der Gesellschaftsvertrag sollte Ladungsvoraussetzungen für die Gesellschafterversammlung enthalten.


4.6.11 Satzungsänderung

Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH ist wiederum notariell vorzunehmen. Vorteilhaft ist es, bei einer Satzungsänderung den kompletten vorhandenen Gesellschaftsvertrag der GmbH mit den zu ändernden Passagen in einer neuen gesamten Urkunde beurkunden zu lassen. Liegt die Satzung bereits als Datei beim Notar vor, kann dieser die einzelne Passage leicht abändern. Schwieriger wird es, wenn ältere Verträge, die nur als Ausfertigung in Papier vorliegen, komplett abgeschrieben werden müssen, da jeder Abschreibfehler andernfalls als versehentliche Änderung in den Gesellschaftsvertrag einfließt.


4.6.12 Bekanntmachungen

Den Bundesanzeiger gibt es heute nur noch in elektronischer Form. Die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger genügt.


4.6.13 Gründungsaufwand

Die Kosten der Gründung können bis maximal 10 % der Gesellschaftsanteile als Kosten angesetzt werden. Dies kollidiert mit dem Musterprotokoll der UG, bei der maximal 300 € Gründungskosten übernommen werden können. Es stellt sich dort die Frage, ob das Stammkapital mindestens 3.000 € sein müsste. Die Registergerichte erlauben indes eine Kostenübernahme durch die Gesellschaft, wenn das Stammkapital mindestens die Gründungskosten abdeckt. Die Gründungskostenklausel darf nicht vor dem Ablauf von 5 Jahren geändert oder aus der Satzung herausgenommen werden. Kosten, die über die in der Gründungskostenklausel genannten Betrag hinausgehen, müssen daher von den Gesellschaftern privat getragen werden. Eine nachträgliche Erhöhung des zu übernehmenden Betrages ist frühestens nach 5 Jahren möglich.


4.6.14 Liquidator

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH sollte eine Regelung für die Vertretungsvollmacht der Liquidatoren beinhalten.Ist hier keine Regelung enthalten, können mehrere Liquidatoren nur gemeinsam vertreten.
Die Veröffentlichung der Liquidation muss nur noch einmal, nicht mehr dreimal erfolgen. Mit erfolgter Veröffentlichung beginnt das Sperrjahr.
Nach Ablauf des Sperrjahres kann die Liquidation erst eingetragen werden, wenn eine Zustimmung des Finanzamts vorliegt. Bei einer Mehrpersonengesellschaft kann die Liquidation durch Umwandlung in eine GbR beschleunigt werden. Bei einer Ein-Mann-GmbH kann anstelle der bei ihr nicht möglichen Umwandlung zur Beschleunigung eine Verschmelzung mit dem Alleingesellschafter erfolgen. Die Umwandlung wie auch Verschmelzung zur Liquidationsbeschleunigung führt jedoch jeweils zur vollständigen persönlichen Haftung der Personen.Die Liquidation kann alternativ durch vorzeitige Zustimmung des Finanzamts und Nachweis der vollständigen Verteilung beschleunigt werden. Tauchen nach erfolgter Liquidation noch Vermögenswerte auf, muss eine Nachtragsliquidation erfolgen.

Nicht zulässig ist die Verlegung des Satzungssitzes ins (EU-) Ausland. Ob ein derartiger Beschluss nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig ist oder zur Auflösung führt, ist strittig. Der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49, 54 AEUV unterfällt eine solche Sitzverlegung in einen anderen EU-Staat nicht. Wenn jedoch die Gesellschaft gleichzeitig ihren Verwaltungs- und Satzungssitz in einen anderen EU-Staat verlegt, ist die Niederlassungsfreiheit berührt. Der Gründungsstaat darf daher die Gesellschaft an einer Umwandlung in die Gesellschaftsform des Mitgliedsstaates nicht hindern (Recht auf identitätswahrende Herausumwandlung). Der tatsächliche Sitz einer Gesellschaft, der sog. Verwaltungssitz, kann nach deutschem Recht ins Ausland gem. § 4a GmbHG verlegt werden. Dieser Sitz ist u.a. entscheidend für die Zuständigkeit und das anwendbare Recht im Insolvenzverfahren gem. Art. 3, 4 EuInsVO. Kritisiert wurde diese Regelung dahingehend, dass dadurch Auslandsinsolvenzen begünstigt würden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 241 AktG, Art. 49 AEUV, Art. 54 AEUV, Art. 3 EuInsO, Art. 4 EuInsO, § 4a GmbHG

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