Das Recht der GmbH – Teil 17 – Weitere sinnvolle Regelungen des Gesellschaftsvertrages (2)
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Pia Löffler
Rechtsanwältin
4.6.5 Einziehungsrecht der Gesellschaftsanteile
Für den Fall einer (drohenden) Insolvenz oder eines anderweitigen Ausfalls eines Gesellschafters oder bei deutlich gesellschaftswidrigen Verhaltens eines Gesellschafters sollte eine Möglichkeit vorgesehen sein, Gesellschaftsanteile einzuziehen.
Liegt ein Einziehungsgrund vor, darf der betroffene Gesellschafter über den Einziehungsbeschluss nicht mit abstimmen.
Die Einziehung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Vorliegen des Einziehungsgrunds erfolgen. Einer Einziehung, die verspätet erfolgt, steht die Verwirkung entgegen. 4 Jahre sind als Zeitraum zwischen Einziehungsgrund und Einziehungsbeschluss jedenfalls zu lang.
Eine Einziehung ist nicht möglich, wenn die Stammeinlage auf den einzuziehenden Gesellschaftsanteil noch nicht vollständig eingezahlt ist. Um der GmbH trotzdem eine wirksame Einziehung der Gesellschaftsanteile zu ermöglichen, sollte die Satzung der GmbH ermöglichen, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung anstelle der Einziehung die Abtretung an einen anderen Gesellschafter, Dritten oder die Gesellschaft selbst (bei Abtretung an Gesellschaft muss Stammeinlage des betroffenen Gesellschaftsanteils vollständig eingezahlt sein und der Gesellschaftsanteil geht ebenfalls unter) auszulösen. Die Voraussetzungen der Einziehung müssen selbstverständlich vorliegen.
Damit in diesem Fall keine Mitwirkung des betroffenen Gesellschafters erforderlich ist, sollte im Gesellschaftsvertrag eine Abtretungserklärung jedes Gesellschafters enthalten sein, die aufschiebend bedingt auf die Erklärung und den Zugang des Verlangens der Abtretung durch die GmbH ausgestaltet ist.
4.6.6 Bewertung und Abfindung
Die Bewertung einer GmbH kann durch verschiedene Verfahren erfolgen. Bekannt sind das Stuttgarter Verfahren, das Buchwertverfahren und das
Ertragswertverfahren nach IDW. Das Stuttgarter Verfahren ist heute nicht mehr im Gesetz verankert. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Stuttgarter Verfahren im Gesellschaftsvertrag nicht mehr vereinbart werden dürfte.
Weiterhin sollten Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit und Raten) und Verzinsung für Gesellschaftsanteilsabfindungen festgelegt werden.Ob für den Fall der Einziehung und Abtretung vereinbart werden kann, dass lediglich der Buchwert geschuldet werde, ist zweifelhaft. Eine solche Klausel schadet jedoch so lange nicht, wie eine Auffangklausel für den Fall der Unwirksamkeit enthalten ist. Sie verschafft damit den bleibenden Gesellschaftern immerhin die Chance einer günstigeren Regelung. Es besteht allerdings das – wenn auch eher theoretische – Risiko, dass ein Buchwert höher als der tatsächliche Wert sein kann.
4.6.7 Geschäftsjahr
Ohne ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag ist das erste Geschäftsjahr einer unterjährig gegründeten GmbH ein verkürztes Geschäftsjahr. Es endet mithin am 31.12. des jeweiligen Jahres. Danach ist das Geschäftsjahr ein Kalenderjahr.
Nur ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr muss ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag genannt werden.
Eine Änderung des Geschäftsjahres muss vor der Frist zur Abgabe der Bilanz im Folgejahr, mithin vor dem 30.06. eingetragen werden. Für die Änderung ist eine Zustimmung des Finanzamts erforderlich.
4.6.8 Jahresabschluss
Ohne besondere Benennung sind die Jahresbilanz und der Jahresabschluss durch die Geschäftsführung aufzustellen.
Die Bilanz muss binnen 6 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres aufgestellt werden. Ein Verstoß hiergegen stellt ein Bankrottdelikt (§ 283 StGB) zu Lasten der Geschäftsführer dar, wenn sich die GmbH in einer Krise befindet (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Verpflichtet sind hier alle Geschäftsführer gleichermaßen. Eine interne oder vertragliche Aufgabenverteilung befreit keinen Geschäftsführer von der strafrechtlich sanktionierten Verpflichtung. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Auch eine Verlängerung der Steuererklärungsabgabefrist durch das Finanzamt ändert nichts an der Frist für den Eintritt einer Strafbarkeit nach § 283 StGB.Wichtig ist, dass ein Jahresabschluss nach § 325 HGB im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss. Unterbleibt dies, droht den Geschäftsführern ein Bußgeld in Höhe von 2.500 €, welches bei fortgesetzter Nichtveröffentlichung auch höher ausfallen kann.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.

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Stand: Mai 2026