Das Recht der GmbH – Teil 16 – Weitere sinnvolle Regelungen des Gesellschaftsvertrages (1)
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Pia Löffler
Rechtsanwältin
4.6 Weitere sinnvolle Regelungen des Gesellschaftsvertrages
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten des Gesellschaftsvertrages empfiehlt es sich, weitere Regelungen in den Vertrag aufzunehmen, um ihn an die individuellen Bedürfnisse der konkreten GmbH anzupassen.
Die Möglichkeiten für individuelle Regelungen sind vielfältig, die gebräuchlichsten Regelungen für den Gesellschaftsvertrag sind folgende:
- Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung
- Regelungen zur Gesellschafterversammlung
- Wettbewerbsverbote
- Regelungen zum Jahresabschluss und der Gewinnverwendung
4.6.1 Eheklauseln
Sinnvoll ist eine Klausel in einem Gesellschaftsvertrag, dass Gesellschafter, die heiraten oder verheiratet sind, innerhalb von einer bestimmten Frist nach Gesellschafterstellungserwerb eine notarielle ehevertragliche Regelung vorzulegen haben, dass der Ehegatte, der nicht Gesellschafter ist, einen Verzicht
auf Ansprüche gegen die GmbH vereinbart.Dieser Verzicht kann in verschiedener Art und Weise ausgestaltet sein:
- Der Ehegatte kann auf alle Ansprüche gegen den Ehegatten verzichten, die sich aus dem Bestand und dem Wert der GmbH gegen den anderen Ehegatten ergibt.
- Der Ehegatte kann darauf verzichten, seine Ansprüche gegen die Gesellschaft zu vollstrecken. Die Ansprüche bleiben dabei vollständig erhalten. Der Ehegatte kann sie außerhalb der Pfändung in die Gesellschaftsanteile weiterhin unbeeinträchtigt durchsetzen.
- Die Ehegatten vereinbaren Gütertrennung.
4.6.2 Wettbewerbsverbot
Sollen Gesellschafter oder Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreit werden, sollte dies im Gesellschaftsvertrag der GmbH aufgenommen werden. Sinnvoll ist im Übrigen eine Definition von Sanktionen für den Fall der Verletzung vom Wettbewerbsverbot. Bei der OHG ist gesetzlich eine Möglichkeit des Eintritts der GmbH in die Wettbewerbsgeschäfte einzelner Gesellschafter und die Möglichkeit zur Einziehung von daraus erzielten Gewinnen vorgesehen. Es empfiehlt sich, diese Regelung ausdrücklich zu übernehmen.
4.6.3 Probezeit für neue Gesellschafter
Für neue Gesellschafter ist die Vereinbarung einer Probezeit zulässig, innerhalb der die GmbH den Gesellschafter ohne besondere Gründe wieder herauskündigen kann. Diese Probezeit kann – je nach Umständen – durchaus 2 Jahre betragen. Eine überlange Probezeit ist indes unzulässig. Die Rechtsprechung schützt den Gesellschafter, indem sie den Gesellschafter „am seidenen Faden“ zeitlich begrenzt.
4.6.4 Verfügung über Gesellschaftsanteile und Vorkaufsrecht
„Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter.“In der Praxis wird dadurch ein Vorkaufsrecht überflüssig, da dieses rechtlich erst nach der Beurkundung des Verkaufs greift. In Bayern haben 99 % der Satzungen die hier genannte Klausel und verzichten dafür auf eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder ein Vorkaufsrecht. Eine der beiden Regelungen (Zustimmungserfordernis zur Verfügung über Geschäftsanteile oder Vorkaufsrecht) sollte jedoch vorhanden sein. Es gibt regionale Unterschiede, welche Satzungen vom Notar akzeptiert werden. Eine Satzung, deren Wortlaut in Stuttgart akzeptiert wird, kann in der Praxis von Berliner Notaren zurückgewiesen werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.

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Stand: Mai 2026